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Urteil Keine Minderung des Werklohns bei geringfügigen Mängeln


Schlagworte

Keine Minderung des Werklohns bei geringfügigen Mängeln; Bemessung der Minderung nach Beseitigungskosten einschließlich Mehrwertsteuer; unzulässige Feststellungsklage bei vermuteten Schäden; Mängel am Bodenbelag; Vorsteuerabzugsberechtigung; unzureichende Wärmedämmung; hohe Heizkosten; Schadensfeststellung in der Zukunft; Ebenheitsabweichung des Bodens; Mehrwertsteuer; Dachgeschossausbau

Leitsätze

1. Geringfügige, kaum wahrnehmbare Mängel am Bodenbelag eines Wohnhauses rechtfertigen keine Minderung des Werklohns.

2. Wird die Minderung nach dem Geldbetrag berechnet, der aufzuwenden ist, um den Mangel zu beseitigen, ist die zu zahlende Vergütung der Schätzung zugrunde zu legen, die die Mehrwertsteuer jedenfalls dann umfasst, wenn keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.

3. Lässt sich der Schaden an einem Bauwerk (hier: hohe Heizkosten infolge einer unzureichenden Wärmedämmung) nicht sofort ermitteln, besteht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage nur dann, wenn mit einer Schadensfeststellung in der Zukunft gerechnet werden kann.

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