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OVG 2 SN 30.01 - Bauordnungsrecht; Werbeanlagen; großflächige Textilplanen; Wahlkampfzentrale; Wahlwerbung; Wahlkampf; zeitlich begrenzte Veranstaltung; Verunstaltung; Anbringungsort; Verdeckung von Fenstern; Umgebungsschutz; Befreiung; Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung; ErhaltungsverordnungLeitsatz: 1. "Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes" im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln, auf die Vorschriften der BauO Bln nicht anzuwenden sind, ist nur die Werbung in der Zeit bis zu zwei Monaten vor dem Wahltermin. 2. Großflächige Werbung für elf Monate vor dem Wahltermin an der Fassade eines Gebäudes, in dem sich die Wahlkampfzentrale einer Partei befindet, ist weder Wahlwerbung im Sinne der BauO Bln noch Werbung für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung (hier: "Kampa 02 - Wir haben viel vor - SPD"). 3. Großflächige Werbeplanen (14 m x 6 m) vor allen Fenstern im vierten und fünften Obergeschoß und vor zwei Fenstern im ersten Obergeschoß (3,8 m x 2,7 m) eines Gebäudes, die über elf Monate angebracht sein sollen, beeinträchtigen massiv das architektonische Konzept und die Struktur der Hausfassade und verunstalten den Anbringungsort; sie können im Zusammenhang mit weiterer Werbung auch zu einer störenden Häufung führen sowie die mit einer Erhaltungsverordnung beabsichtigte Gestaltung der Umgebung stören. 4. Eine Befreiung von den Vorschriften der BauO Bln kann auch unter Berücksichtigung des Artikels 21 Abs. 1 GG nicht allein damit begründet werden, daß sich das Wahlkampfverhalten seit der Bundestagswahl 1998 geändert hätte und es um Werbung für die Wahlkampfzentrale einer Bundespartei gehe. 5. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung kann damit gerechtfertigt werden, daß die ohne Baugenehmigung vor den Fenstern eines im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung und in einem Denkmalbereich (Ensemble) liegenden Gebäudes angebrachte materiell-rechtswidrige Partei-Werbeanlage außerhalb eines Wahlkampfes eine negative Vorbildwirkung nicht nur für andere Parteien, sondern auch für kommerzielle Werbefirmen habe, und daß im übrigen durch die Beseitigung kein wesentlicher Substanzverlust zu befürchten sei.OVG Berlin07.01.2002
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19 K 61/21 - Genehmigung für den Anbau einer AufzugsanlageLeitsatz: 1. Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. 2. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.VG Berlin25.05.2023
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VG 29 K 187.13 - Aufgabe eines Eiergroßhandels- und -importgeschäfts, Anscheinsbeweis für Verfolgung durch den NationalsozialismusLeitsatz: Bei der endgültigen Geschäftsaufgabe eines als jüdisch geltenden Eier-Großhandels- und -importunternehmens ab dem 1. Januar 1934 ist von einem Anscheinsbeweis dafür auszugehen, dass die Geschäftsaufgabe auf die allgemeine Diskriminierung und Verfolgung durch das Hitler-Regime zurückzuführen war. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin24.09.2015
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8 L 2977/13.GI - Fragen der Wasser- und Abwassergebührenfestsetzung; Frischwasserverbrauch; Niederschlagswasserentsorgung; Wasserzähler; RegenwasserentgeltLeitsatz: 1. Der Frischwasserverbrauch ist keine geeignete Größe zur Bemessung der Gebühren für die Niederschlagswasserentsorgung (Fortsetzung der Rechtsprechung der Kammer; s. bereits Beschluss vom 11.3.2010 - 8 L 281/10.GI -). 2. Die Ermittlung der verbrauchten Wassermenge mittels eines Wasserzählers als Messeinrichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden.VG Gießen08.01.2014
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VG 4 K 300.11 - Entschädigung; Entschädigungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Missbrauchstatbestand; Missbrauch der eigenen Stellung; Missverhältnis zum maßgeblichen Grundstückswert; Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Verfolgungsbedingtheit des GrundstücksverkaufsLeitsatz: 1. Für den Ausschlussgrund des schwerwiegenden Missbrauchs der eigenen Stellung reicht objektiv ein lediglich unangemessener Kaufpreis nicht aus; erforderlich ist ein gravierendes Missverhältnis zum maßgeblichen Wert des Grundstücks, wobei als Leitlinie die Unterschreitung des damaligen Verkehrswertes um mehr als 25 v. H. gilt. 2. In subjektiver Hinsicht liegt in den Fällen, in denen sich objektiv der Missbrauch allein aus der Vereinbarung eines nicht angemessenen Kaufpreises ergibt, ein Missbrauch dann vor, wenn der Käufer erkannt hat oder erkennen musste, dass der Verkäufer zu der Gruppe der Personen gehört, die von dem nationalsozialistischen Unrechtssystem verfolgt worden ist, und er auch erkannt hat oder erkennen musste, dass der von dem Verkäufer erzielte Kaufpreis unangemessen niedrig war; Maßstab für diese Betrachtung ist dabei der Verkehrswert bzw. der Wert, der bei einem Verkauf durch eine nicht verfolgte Person hätte erzielt werden können. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)VG Berlin03.12.2012
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7 A 326/10 - Anspruch des Restitutionsanmelders auf Löschung eines konkurrierenden Interneteintrags der Koordinierungsstelle Magdeburg zu Such- und Fundmeldungen zu NS-verfolgungsbedingten entzogenen Kulturgütern; öffentlich-rechtliche Streitigkeit; Leistungsklage; Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Löschungsanspruch; Washingtoner Grundsätze; öffentliche Einrichtung; verfolgungsbedingter VermögensverlustLeitsatz: 1. Die von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern getragene „Koordinierungsstelle Magdeburg", die u. a. die Aufgabe hat, „Such‑ und Fundmeldungen des In- und Auslands zu NS‑verfolgungsbedingt entzogenen bzw. infolge des 2. Weltkriegs verbrachten Kulturgütern zur Präsentation in www.lostart.de" zu dokumentieren, ist eine öffentliche Einrichtung, und die genannte Internetseite ist eine öffentliche Sache. 2. Im Rahmen des Widmungszwecks ist die Koordinierungsstelle Magdeburg verpflichtet, Melder zu schützen. 3. Der Anspruch eines Melders auf Löschung eines konkurrierenden Interneteintrags ergibt sich aus dem Benutzungsverhältnis, aus dem Widmungszweck, aufgrund vorrangiger Berechtigung (Erst‑ und Zweitschädigung) und unter dem Gesichtspunkt der Zweckerreichung (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).VG Magdeburg17.01.2012
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VG 29 K 292.10 - Bruchteilsrestitution; Änderung der Kapitalstruktur des Unternehmens nach der SchädigungLeitsatz: Eine Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG findet auch dann statt, wenn sich die Kapitalstruktur des Unternehmens, an dem die Beteiligung entzogen wurde, nach der Entziehung durch Kapitalerhöhung wesentlich geändert hat (Abweichung von BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 8 C 7.07 - BVerwGE 131, 79 = ZOV 2008, 160). Maßgeblich ist dabei aber nicht die entzogene Beteiligungsquote, sondern das Verhältnis des vom Geschädigten bis zur Entziehung gehaltenen Kapitalbetrages zum Gesamtkapital nach Kapitalerhöhung. (Nichtamtlicher Leitsatz)VG Berlin16.06.2011
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VG 31 A 347.04 - Unwürdigkeit; Kriegsgefangene; Menschlichkeitsgrundsätze; Bindungswirkung; besatzungsrechtliche Maßnahme; besatzungshoheitliche Maßnahme; Ausgleichsleistung; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; AusschließungsgrundLeitsatz: 1. Die Bindungswirkung eines die Restitution unter Berufung auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG versagenden Bescheids beschränkt sich für das Verfahren auf Gewährung einer Ausgleichsleistung auf die Feststellung einer besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Maßnahme. 2. Die Unwürdigkeit eines enteigneten Unternehmens schließt die Gewährung einer Ausgleichsleistung an Personen nicht aus, die Vermögenswerte, die nicht zum Unternehmen gehörten, gelegentlich der Enteignung des Unternehmens verloren. 3. Art. 6 Abs. 1 HLKO über die Verwendung von Kriegsgefangenen als Arbeiter gehört nicht zu den Grundsätzen der Menschlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG.VG Berlin12.08.2005
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VG 16 A 58.99 - Förderungsprogramm "Mag 90"Leitsatz: 1. Werden nach dem "Betreff" von Förderbescheiden die Mittel zur "Finanzierung der Kosten (...) für (...) Wohnungsbestand" bewilligt, wird davon die sich überwiegend oder gar ausschließlich auf Gewerberäume beziehende Modernisierung und Instandsetzung selbst dann nicht umfaßt, wenn die Gewerberäume in einem Wohngebäude liegen. 2. Der Berechtigte tritt nicht in bezug auf das Grundstück bestehende Förderverhältnisse ein, wenn die Zuwendungsbescheide als Sammelbescheide sich nicht auf das konkrete Grundstück beziehen.VG Berlin14.04.2005
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VG 1 A 21.02 - Niststätten für Haussperlinge und Fledermäuse erhaltungsbedürftigLeitsatz: Waren vor einer Sanierung der Fassade Niststätten von Haussperlingen und Fledermausquartiere vorhanden, die im Zuge der Fassadensanierung beseitigt wurden, hat der Grundstückseigentümer nach Beendigung der Bauarbeiten für angemessene Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzniststätten und -quartiere) zu sorgen.VG Berlin29.09.2003