Urteil Bruchteilsrestitution
Schlagworte
Bruchteilsrestitution; Änderung der Kapitalstruktur des Unternehmens nach der Schädigung
Leitsatz
Eine Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG findet auch dann statt, wenn sich die Kapitalstruktur des Unternehmens, an dem die Beteiligung entzogen wurde, nach der Entziehung durch Kapitalerhöhung wesentlich geändert hat (Abweichung von BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 8 C 7.07 - BVerwGE 131, 79 = ZOV 2008, 160). Maßgeblich ist dabei aber nicht die entzogene Beteiligungsquote, sondern das Verhältnis des vom Geschädigten bis zur Entziehung gehaltenen Kapitalbetrages zum Gesamtkapital nach Kapitalerhöhung.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
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