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Suchergebnis Urteilssuche (6201 - 6210 von 7915)

  1. BVerwG 4 A 4001.10 - Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren; Anstoßwirkung; Befangenheit; Vollständigkeit der Verwaltungsakten; Vertraulichkeitszusage; Betriebsregelung; Betriebsbeschränkung; Abwägung; besonderer Schutz der Nachtruhe; Zulassung von Nachtflugverkehr; standortspezifischer Nachtflugbedarf; Nachtkernzeit; Nachtrandstunden; Planungsziele; Verkehrsprognose; Nachtflugprognose; Black Box; Quelle-Ziel-Matrix; Hub-Feeder-Verkehr; Low-Cost-Carrier; Umlaufplanungen; Interkontinentalverkehr; Flugrouten; An- und Abflugverfahren; Flugroutenprognose; Abstimmung mit der DFS; Parallelflugverkehr; Flugverkehrskontrollfreigabe; Lärmwirkungsforschung; fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze; grundrechtliche Schutzpflichten; Nachtverkehrszahl; Kontingentierung von Nachtflugbewegungen; Lärmschutzkonzept BBI
    Leitsatz: 1. Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Nachtflugbedarfs ist die Darlegung einer Nachfrage nach Nachtflugverkehr. Die Bedienung der Nachfrage muss zudem von den Planungszielen, die die Anlegung oder den Ausbau des Flughafens gerechtfertigt haben, umfasst sein. (Rn. 49) 2. Die Darlegung einer Nachfrage allein genügt für die Zulassung von Nachtflugbetrieb nicht. Die Verkehrsinteressen sind nur dann geeignet, sich im Wege der Abwägung gegen die Lärmschutzinteressen der Anwohner durchzusetzen, wenn es ausgehend von den Gegebenheiten des Luftverkehrsmarktes betriebliche oder strukturelle Gründe dafür gibt, den Verkehr gerade in den Nachtrandstunden abzuwickeln. (Rn. 50) 3. Die Verkehrsfunktion des Flughafens und seine Stellung im Luftverkehrsnetz bestimmen die Erwartungen, die berechtigterweise an das Verkehrsangebot zu stellen sind, insbesondere an die Zahl und die Diversität der Destinationen, die Frequenz der Verbindungen und die Erreichbarkeit des Flughafens in den frühen Morgen- und späten Abendstunden. Diese Erwartungen sind entscheidend dafür, ob das Verkehrsangebot ohne die in Rede stehenden Nachtflugverbindungen noch als „befriedigend" (Urteil vom 16. März 2006 ‑ BVerwG 4 A 1075.04 ‑ BVerwGE 125, 116 Rn. 288) angesehen werden kann. (Rn. 51) 4. Inwieweit die Ausgangsdaten und die Verarbeitungsschritte einer Verkehrsprognose dokumentiert werden müssen, um deren Verwertbarkeit überprüfen zu können, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die sich nicht allgemeingültig beantworten lässt. (Rn. 67) 5. Eine umfassende Prüfung der Verlagerungsmöglichkeiten von Flügen innerhalb der Nacht und von der Nacht in den Tag kann eine Planfeststellungsbehörde nicht vornehmen. Sie kann den Fluggesellschaften lediglich einen Rahmen für ihre Umlaufplanungen setzen. (Rn. 101) 6. Die Planfeststellungsbehörde muss nicht alle realistischerweise in Betracht kommenden Flugrouten auf die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen untersuchen; sie kann sich auf die Betrachtung bestimmter Flugrouten beschränken. Die Flugrouten gehören zu den prognostischen Annahmen, die der Lärmermittlung zugrunde zu legen sind. (Rn. 147) 7. Die Flugroutenprognose muss die Modalitäten des Flugbetriebs soweit abbilden, wie dies für die jeweilige im Planfeststellungsverfahren zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Für die Regelung des Flugbetriebs muss sie nicht so genau sein wie für die Festlegung der Schutz- und Entschädigungsgebiete. (Rn. 150) 8. Der Flugbetrieb wird geregelt für einen Flughafen an einem bestimmten Standort mit einer bestimmten Siedlungsstruktur in seiner Umgebung. Die Regelung soll grundsätzlich auch dann Bestand haben können, wenn andere An- und Abflugverfahren festgelegt werden als im Planfeststellungsverfahren angenommen. (Rn. 150) 9. Die Prognose der An- und Abflugverfahren muss in aller Regel mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) oder der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) abgestimmt sein. (Rn. 151) 10. Hat die Planfeststellungsbehörde die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle fehlerfrei bestimmt, genügt es für die Abwägung grundsätzlich, die Lärmschutzbelange ausgehend von dieser Schwelle zu gewichten: Sie sind umso gewichtiger, je näher die Lärmbelastungen an die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle heranreichen, ihr Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleiben. (Rn. 166) 11. § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG gilt für die gesamte Nacht, also auch für die Nachtrandstunden. Auch die erste Nachtstunde von 22.00 bis 23.00 Uhr ist schutzwürdig; sie darf nicht als bloße Verlängerung des Tagflugbetriebs angesehen werden. (Rn. 173) 12. Bei der Prüfung, ob die Regelung des Flugbetriebs dem besonderen Gewicht der Nachtruhe hinreichend Rechnung trägt, dürfen die Nachtrandstunden nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist, ob das Lärmschutzkonzept bei einer Betrachtung der Gesamtnacht ausreichend Rücksicht auf die Nachtruhe der Bevölkerung nimmt. (Rn. 190)
    BVerwG
    13.10.2011
  2. BVerwG 8 B 69.10 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsverbot der SMAD für Vermögenswerte im Eigentum ausländischer Personen; rechtliches Gehör; Überzeugungsgrundsatz
    Leitsatz: 1. Für Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Enteignung Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen, galt ein generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung. 2. Die Maßstäbe, nach denen die Staatsangehörigkeit von Enteignungsbetroffenen während der Besatzungszeit zu messen ist, können jedenfalls keine strengeren (genaueren) sein als diejenigen, die deutsche Stellen in den Jahren 1933 bis 1945 im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines Betroffenen anlegten. 3. Das Enteignungsverbot galt jedoch nur für Personen, die nach den damaligen Erkenntnissen zweifelsfrei neben der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. 4. Die Verletzung des Enteignungsverbotes durch deutsche Stellen lässt die Verantwortung der Besatzungsmacht für die jeweilige Maßnahme erst dann entfallen, wenn das Enteignungsverbot bewusst missachtet worden ist. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    23.06.2011
  3. BVerwG 8 B 56.10 - Rechtliches Gehör; Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes; Bindung an das Klagebegehren; Verfahrensfehler; Berechtigungsfeststellung bei Unternehmensbeteiligung; Beteiligungsgesellschaft; Bruchteilsrestitution
    Leitsatz: 1. Die fehlerhafte Auslegung eines Klageantrages durch Ausblenden der nach dem Klageantrag maßgeblichen Einzelerläuterungen stellt einen Verfahrensmangel dar; einer Tatbestandsberichtigung bedarf es insoweit nicht, wenn unzutreffend oder unvollständig wiedergegebene Umstände - wie hier die Antragstellung - sich bereits aus dem Sitzungsprotokoll ergeben, dessen Beweiskraft der des Tatbestandes vorgeht. 2. Eine Unternehmensbeteiligung i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 2 VermG setzt auch bei Aktien keine Mindestanteilsquote nach Teilsatz 3 der Vorschrift voraus. 3. Auf den Umfang einer Beteiligung des Berechtigten an der Beteiligungsgesellschaft kommt es nicht an; vielmehr ist nur der Umfang der Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft am Unternehmen von Bedeutung, und auch dies nur für das Bestehen von Bruchteilsrestitutionsansprüchen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    27.04.2011
  4. BVerwG 4 B 78.09 - Factory-Outlet-Center; Hersteller-Direktverkaufszentrum; Genehmigung; Flächennutzungsplan; Parallelverfahren; maßgebender Zeitpunkt; interkommunales Abstimmungsgebot; Nachbargemeinde; zeitliche und sachliche Priorität; städtebaulicher Vertrag; Vorabbindung; Kaufkraftabzug; zentraler Versorgungsbereich; Ziel der Raumordnung; Fehlersuche; Maßgabe; Beitrittsbeschluss; Beteiligungsverfahren; Abwägungsergebnis
    Leitsatz: Gewichtige Auswirkungen auf Planungen einer Nachbargemeinde dürfen nicht allein deshalb im Rahmen der Abwägung zurückgestellt werden, weil die Nachbargemeinde die Abwägungsentscheidung über ihren Plan noch nicht getroffen hat. Die Konkretisierung dieser Planung und ihre Realisierungschancen können aber für das Gewicht der nachbargemeindlichen Belange von Bedeutung sein. Zur Revisibilität der Frage, ob § 24 a Abs. 1 LEPro NRW ein Ziel der Raumordnung enthält. Die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens kann auch zur Vorbereitung eines Beitrittsbeschlusses erforderlich sein. Anlass zu einer erneuten Beteiligung besteht jedoch nicht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmelei wäre.
    BVerwG
    14.04.2010
  5. BVerwG 4 C 6.08 - Baunachbarklage; Rechtskraftbindung; Wiederholungsverbot; subjektive Voraussetzungen; Beteiligter; Rechtsnachfolger; Nutzungsberechtigter; Bauherr
    Leitsatz: Ein Bauantragsteller, der an einem Verwaltungsrechtsstreit, den der Nachbar mit einem anderen Bauantragsteller geführt hat, nicht selbst beteiligt war und auch nicht Rechtsnachfolger eines Beteiligten ist, muss sich nicht entgegenhalten lassen, dass in dem Vorprozess eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid für ein sachlich identisches Vorhaben rechtskräftig aufgehoben worden ist.
    BVerwG
    28.01.2010
  6. BVerwG 3 C 55.04 - Rechtswegzuständigkeit; Verwaltungsrechtsweg; Entschädigungserfüllungsanspruch
    Leitsatz: Durch das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz wurden die Ansprüche auf Auszahlung einer Entschädigung, die nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zu gewähren war, auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Für einen unmittelbaren Rückgriff auf in der DDR ergangene Festsetzungsbescheide als Anspruchsgrundlage bleibt deshalb kein Raum. Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz erfaßt solche Entschädigungsansprüche auch dann, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits rechtshängig waren. Ein Anspruch nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz setzt eine behördliche Entscheidung in dem in den §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren voraus und kann nicht unmittelbar im Wege einer Leistungsklage gegen den nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG zur Zahlung Verpflichteten verfolgt werden.
    BVerwG
    17.11.2005
  7. BVerwG 7 B 123.04 - Unternehmensrückgabe; Berechnung des Wertes der staatlichen Beteiligung; gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter hinsichtlich der Rückzahlung der staatlichen Beteiligung; Tilgungsbeginn
    Leitsatz: 1. Bei der Berechnung des Wertes der staatlichen Beteiligung und der hieraus fließenden Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG ist nicht auf den Zeitpunkt der Rückübertragung des Unternehmens, sondern den Zeitpunkt der Löschung der staatlichen Beteiligung oder der Anordnung der Übertragung auf die verbleibenden Gesellschafter abzustellen. 2. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der staatlichen Beteiligung ist den Gesellschaftern gesamtschuldnerisch aufzuerlegen. 3. § 8 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 URüV ist in den Fällen der Unternehmenstrümmerrestitution nicht anwendbar. 4. Im Falle der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 VermG ist für den Beginn der Tilgung der 1. Januar des vierten Kalenderjahres maßgebend, das auf die Rückgabe des Unternehmens folgt, und zwar unabhängig davon, ob die Löschung der staatlichen Beteiligung mit der Rückübertragung des Unternehmens zeitgleich erfolgt oder der Rückgabe zeitlich nachfolgt.
    BVerwG
    20.05.2005
  8. BVerwG 8 C 31.99 - Aufbauhypothek; staatlicher Verwalter; Erbengemeinschaft
    Leitsatz: § 16 Abs. 5 VermG erfaßt die vom staatlichen Verwalter bestellte Aufbauhypothek auch dann, wenn das Grundstück einer Erbengemeinschaft mit zum Teil innerhalb der DDR lebenden Mitgliedern gehört hat und die Hälfte oder mehr der Erbanteile staatlich verwaltet waren.
    BVerwG
    13.12.2000
  9. BVerwG 8 C 16.99 - russische Rehabilitierung; Rückübertragung von Vermögenswerten; sowjetisches Strafurteil; Rehabilitierungsbescheinigung; Zuteilung von Bodenreformeigentum; Neubauernerbe; redlicher Erwerb; Miterbe; Anfechtungsbefugnis
    Leitsatz: Die Bestimmungen des russischen Rehabilitierungsgesetzes sind andere Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG (wie Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 1 = ZOV 1999, 239). Die Einziehung von Vermögenswerten durch ein sowjetisches Strafurteil kann durch eine Rehabilitierungsbescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG "aufgehoben" werden, auch wenn das russische Gesetz keine förmliche Aufhebung des Urteils, sondern nur eine Rehabilitierung des Betroffenen vorsieht. Die Rückübertragung von Vermögenswerten aufgrund einer russischen Rehabilitierungsentscheidung setzt voraus, daß diese wirksam ist und ihr zu entnehmen ist, daß (auch) die Vermögenseinziehung als rechtsstaatswidrig angesehen wird und keinen Bestand haben soll. Die Zuteilung von Bodenreformeigentum ist ein Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 VermG. Ist der jetzige Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks Erbe des Neubauern, ist entscheidend, ob der Neubauer bei Zuteilung des Grundstücks redlich war. Gehört ein Grundstück einer Erbengemeinschaft, kann jeder Miterbe den die Rückübertragung des Grundstücks anordnenden Bescheid anfechten.
    BVerwG
    17.05.2000
  10. BVerwG 7 C 27.97 - komplexer Siedlungsbau; Siedlungsbau; Erschließungsmerkmale; Ver- und Entsorgung; Gemeinschaftseinrichtungen; Gemeinschaftsflächen
    Leitsatz: Ein Grundstück ist nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG im komplexen Siedlungsbau verwendet worden, wenn lediglich eine äußerlich abgegrenzte Mehrheit von Einfamilienhäusern mit den üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen (gemeinsame Ver- und Entsorgung; Erschließung durch dieselbe Straße) errichtet wurde. Erforderlich ist darüber hinaus die Entstehung einer Siedlung mit Gemeinschaftseinrichtungen und/oder gemeinschaftlich genutzten Flächen.
    BVerwG
    10.06.1998