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  1. VIII ZR 99/14 - Schadensersatz wg. vorgetäuschten Eigenbedarfs trotz eines Räumungsvergleichs bei fehlendem Verzichtswillen
    Leitsatz: a) Der Vermieter ist im Falle der Vortäuschung von (Eigen-) Bedarf - wie auch sonst bei einer schuldhaften (materiell) unberechtigten Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses - dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 8. April 2009 - VIII ZR 231/07, NJW 2009, 2059 Rn. 11 m.w.N.; vom 13. Juni 2012 - VIII ZR 356/11, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZR 343/10, WuM 2011, 634 Rn. 3). b) Ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-) Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht, ist im Wege der Auslegung des Vergleichs und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls danach zu beurteilen, ob die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben auch den Streit darüber beilegen wollten, ob die (Eigen-) Bedarfslage des Vermieters bestand oder nur vorgetäuscht war. Nur dann, wenn mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten, fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang (Fortführung von BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZR 343/10, aaO.). c) An das Vorliegen des Willens des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines nur vorgetäuschten (Eigen-) Bedarfs zu verzichten, sind strenge Anforderungen zu stellen; der Verzichtswille muss - auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände - unmissverständlich sein (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 21. November 2006 - VI ZR 76/06, NJW 2007, 368 Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18; vom 18. September 2012 - II ZR 178/10, WM 2012, 2231 Rn. 22; vom 22. April 2015 - IV ZR 504/14, juris Rn. 15). d) Für einen stillschweigenden Verzicht des Mieters auf die vorgenannten Ansprüche bedarf es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen (Fortführung von BGH, Urteile vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 276/99, juris Rn. 18; vom 20. September 2006 - VIII ZR 100/05, WM 2007, 177 Rn. 22; Beschluss vom 19. September 2006 - X ZR 49/05, juris Rn. 27). Derartige Umstände können bei einem Räumungsvergleich etwa darin liegen, dass sich der Vermieter zu einer substantiellen Gegenleistung - wie etwa einer namhaften Abstandszahlung - verpflichtet.
    BGH
    10.06.2015
  2. V ZR 315/13 - Grenzen für Öffnungsklausel; unentziehbare und verzichtbare Mitgliedsrechte; Belastungsverbot
    Leitsatz: 1. Die durch eine Öffnungsklausel legitimierte Mehrheitsmacht wird materiell-rechtlich u. a. durch unentziehbare, aber verzichtbare Mitgliedschaftsrechte begrenzt; ein in solche Rechte ohne Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer eingreifender Beschluss ist schwebend unwirksam. 2. Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehört das sog. Belastungsverbot, das jeden Wohnungseigentümer vor der Aufbürdung neuer (originärer) - sich weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Gemeinschaftsordnung ergebender - Leistungspflichten schützt.
    BGH
    10.10.2014
  3. V ZR 218/13 - Herausgabe von Nutzungen gegenüber Untermieter nur nutzungsanteilig; gesamtschuldnerische Haftung von Mieter und Untermieter; Eigentum-Besitzverhältnis
    Leitsatz: a) Der Eigentümer kann von einem - bösgläubigen bzw. auf Herausgabe verklagten - Untermieter, der lediglich einen Teil des dem Hauptmieter überlassenen Hauses in Besitz hat(te), nur die auf diesen Teil entfallenden Nutzungen herausverlangen. b) Nimmt der Eigentümer sowohl den mittelbaren als auch den unmittelbaren Besitzer auf Herausgabe von Nutzungen in Anspruch, finden die Vorschriften über die Gesamtschuld entsprechende Anwendung (Fortführung von Senat, Urteil vom 6. November 1968 - V ZR 85/65, WM 1968, 1370).
    BGH
    14.03.2014
  4. VIII ZR 411/12 - Unberechtigte Mietminderung auf Null wegen mangelhaften Parkettklebers; Reduzierung der Schadstoffbelastung durch ausreichendes Lüften; Belastung mit Naphthalin; Gesundheitsgefährdung; Benzopyren; fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
    Leitsatz: 1. Kann die durch mangelhaften Parkettkleber verursachte Schadstoffbelastung bei ausreichendem Lüften erheblich verringert werden, ist jedenfalls eine höhere Mietminderung als 30 % nicht berechtigt. 2. Hat der Mieter die Mietzahlungen wegen befürchteter Gesundheitsgefährdung weitgehend eingestellt, ist eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs wirksam. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    15.01.2013
  5. V ZR 71/11 - Hemmung der Verjährung, selbständiges Beweisverfahren
    Leitsatz: Die Verjährung wird auch dann gehemmt, wenn am 1. Januar 2002 aufgrund eines dem Antragsgegner zugestellten Antrags ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und noch nicht beendet war.
    BGH
    04.05.2012
  6. III ZR 81/11 - Aufklärungspflicht und Haftung des Anlageberaters; strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Initiatoren; Kapitalanlagebetrug
    Leitsatz: Zur Aufklärungspflicht des Anlageberaters über ein ihm bekanntes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Fondsverantwortliche.
    BGH
    10.11.2011
  7. XI ZR 96/09 - Schrottimmobilien; Finanzierter Immobilienkauf; Verletzung der Aufklärungspflicht; Schadensersatzanspruch des Anlegers; finanzierter Erwerb einer Eigentumswohnung; Rückabwicklung; Anrechnung von verbleibenden außergewöhnlich hohen Steuervorteilen
    Leitsatz: a) Eine schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen, die sich im Zusammenhang mit dem darlehensfinanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken ergeben, kommt im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. b) Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben. c) Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten würde unzumutbar erschwert, wenn ihm wegen eines rechtlich nicht gesicherten möglichen Vorteils über einen weiteren Zeitraum das Risiko auferlegt würde, ob der Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringt. (Anschluss an BGH, Urteile vom 30. November 2007 - V ZR 284/06 -, vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06 -, vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 - sowie vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 -)
    BGH
    01.03.2011
  8. V ZB 111/09 - Regeln der richterlichen Geschäftsverteilung auf Rechtspfleger unanwendbar; gesetzlicher Richter
    Leitsatz: a) Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind auf Rechtspfleger weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. b) Aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergibt sich nicht, dass die Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Geschäfte im Voraus nach einem abstrakt-generellen Maßstab bestimmt sein muss. Die Übertragung bestimmter Geschäfte an den Rechtspfleger durch Anordnung im Einzelfall (ad hoc) ist zulässig.
    BGH
    10.12.2009
  9. V ZR 178/08 - Maßstab des Doppelten; Erforderlichkeit der Behauptung der verwerflichen Gesinnung; sittenwidriger Grundstückskaufvertrag; sanierungsbedürftige Eigentumswohnung; grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung; wucherähnliches Rechtsgeschäft; Wucher; Darlegungslast; Falschberatung
    Leitsatz: Die tatsächliche Vermutung, nach der von einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die verwerfliche Gesinnung des hiervon begünstigten Vertragsteils zu schließen ist, erleichtert der davon nachteilig betroffenen Partei zwar die Darlegung und die Beweisführung für das Vorliegen des subjektiven Merkmals eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts, befreit sie aber nicht von ihrer Behauptungslast.
    BGH
    09.10.2009
  10. V ZR 178/08 - Behauptungslast für Sittenwidrigkeit; Behauptungslast für Wucher
    Leitsatz: Die tatsächliche Vermutung, nach der von einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die verwerfliche Gesinnung des hiervon begünstigten Vertragsteils zu schließen ist, erleichtert der davon nachteilig betroffenen Partei zwar die Darlegung und die Beweisführung für das Vorliegen des subjektiven Merkmals eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts, befreit sie aber nicht von ihrer Behauptungslast.
    BGH
    09.10.2009