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  1. III ZR 224/04 - Anfechtung von Umlegungsplan und Teilaufhebung
    Leitsatz: a) Beteiligte im baulandgerichtlichen Verfahren ist im Falle der Anfechtung eines Umlegungsplans neben der Stelle, die den Umlegungsplan erlassen hat, auch die Gemeinde. b) Ergibt sich im baulandgerichtlichen Verfahren, daß der angefochtene Umlegungsplan Fehler aufweist, so muß das Baulandgericht prüfen, welche Auswirkungen diese Fehler auf den Plan als Ganzen haben und ob nicht eine Teilaufhebung genügt.
    BGH
    10.03.2005
  2. V ZB 44/04 - Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt nicht lediglich rechtlich vorteilhaft
    Leitsatz: a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzu kommen muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist. b) Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechtigung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde zulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird. c) Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat.
    BGH
    03.02.2005
  3. XI ZR 272/03 - Treuhändervollmacht bei Steuersparmodell; Treuhändervollmacht bei Schrottimmobilie
    Leitsatz: a) Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht auch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht eine Ermächtigung zur Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden enthielt (Fortführung BGHZ 145, 265). b) Nach der bis 30. April 1993 gültigen Fassung des § 4 VerbrKrG besteht bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306).
    BGH
    11.01.2005
  4. IXa ZB 44/04 - kein vorweggenommener Pfändungsschutz im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
    Leitsatz: Das Vollstreckungsgericht darf beim Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht anordnen, daß das Geldinstitut als Drittschuldner den verlängerten Pfändungsschutz gemäß § 55 Abs. 4 SGB I ohne gesonderte gerichtliche Entscheidung zu beachten habe.
    BGH
    16.07.2004
  5. V ZB 46/03 - Bestätigung von Grundurteil im Rechtsmittelverfahren
    Leitsatz: Die Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren bedeutet keine Zurückverweisung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.
    BGH
    29.04.2004
  6. VIII ZR 60/03 - Rechtskraft bei Urteil auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags und arglistiger Täuschung
    Leitsatz: Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, auf eine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, daß der Verkäufer den Mangel bei Abschluß des Vertrages arglistig verschwiegen und der Käufer den Vertrag deshalb - nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses - angefochten habe (Fortführung von BGHZ 42, 37 und 94, 29).
    BGH
    19.11.2003
  7. X ZR 131/01 - Zusicherung im Werkvertragsrecht; Mangel; Ersatz der mangelbedingten Mehrkosten
    Leitsatz: 1. Die Zusicherung einer Eigenschaft im Werkvertragsrecht setzt nicht einen erkennbaren Einstandswillen des Unternehmers voraussetzt.;velmehr genügt das ernsthafte Versprechen des Unternehmers, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft herzustellen . 2.Bei der Feststellung eines Werkmangels ist nicht auf die prozentuale Abweichung vom Leistungssoll abzustellen, sondern vor allem auf deren Auswirkungen auf die vertraglich vorausgesetzte Nutzbarkeit. 3.Ist eine Haftung ds Werkunternehmers dem Grunde nach festgestellt hat, darf von der Zubilligung eines Ersatzes für die mangelbedingten Mehrkosten grundsätzlich nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des gesamten Schadens fehlt.
    BGH
    11.11.2003
  8. VII ZR 103/00 - Teilkündigung eines Bauvertrages; Abnahme nach Teilkündigung; Bedenkenhinweis im Werkvertrag
    Leitsatz: VOB/B § 4 Nr. 7 Satz 1, Satz 2; § 13 Nr. 4, Nr. 7 Abs. 3 Die Verjährungsfristen nach § 13 Nr. 4 VOB/B oder nach § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B sind nach einer Kündigung oder Teilkündigung eines Bauvertrages auf Ansprüche aus § 4 Nr. 7 Satz 1 und Satz 2 VOB/B, die nach der Kündigung erhalten bleiben, grundsätzlich erst anwendbar, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung abgenommen worden ist. BGB § 640 Abs. 1; VOB/B § 12 a) Nach der Kündigung hat der Auftragnehmer einen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Abnahme, wenn die von ihm bis zur Kündigung erbrachte Leistung die Voraussetzungen für die Abnahmepflicht des Auftraggebers erfüllt. b) Die Abnahme der durch die Kündigung beschränkten vertraglich geschuldeten Werkleistung beendet das Erfüllungsstadium des gekündigten Vertrages und führt die Erfüllungswirkungen der Werkleistung herbei. VOB/B § 8 Nr. 6; § 12 Nr. 4, Nr. 6 Im VOB/B-Vertrag kann der Auftragnehmer nach § 8 Nr. 6 VOB/B i. V. m. § 12 Nr. 4 und Nr. 6 VOB/B Abnahme und Aufmaß verlangen, es sei denn, der Auftraggeber ist nach § 12 Nr. 3 VOB/B berechtigt, die Abnahme zu verweigern. VOB/B § 12 Nr. 5 Eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B kommt bei einem gekündigten VOB/B-Vertrag nicht in Betracht. VOB/B § 4 Nr. 3 Ein Bedenkenhinweis des Auftragnehmers hinsichtlich der Planung des Architekten kann grundsätzlich nur dann zur Haftungsfreistellung des Auftragnehmers führen, wenn bereits die vertraglich vereinbarte Planung des Architekten fehlerhaft ist. Ordnet hingegen der Architekt gegenüber der vereinbarten fehlerfreien Planung vertragswidrige, zu Fehlern führende Änderungen an, entlastet der Bedenkenhinweis den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber regelmäßig nicht von der Haftung für die Abweichung der Bauausführung von der vereinbarten Planung.
    BGH
    19.12.2002
  9. VIII ZB 97/02 - Beweisverfahren, Kosten für selbständiges - als Gerichtskosten
    Leitsatz: a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen und von einer Partei gezahlten Gerichtskosten (insbesondere Gerichtsgebühren und Kosten eines Sachverständigen) zählen zu den Gerichtskosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. b) Ist eine Partei gemäß § 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit, so kann die ganz oder teilweise obsiegende Gegenpartei von ihr nicht die Erstattung des nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens auf sie entfallenden Gerichtskostenanteils des selbständigen Beweisverfahrens verlangen. Die Gegenpartei hat jedoch gegebenenfalls in dieser Höhe einen Anspruch auf Rückzahlung durch die Landeskasse.
    BGH
    18.12.2002
  10. X ZR 69/01 - Fristsetzung, - bei Zahlungsanspruch des Werkunternehmers; Abnahmeverweigerung, Fristsetzung und -
    Leitsatz: Einer Fristsetzung nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine klageweise Durchsetzung des Werklohnanspruchs trotz fehlender Abnahme bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorlagen. ZPO § 282 Abs. 1 Nur unter besonderen Umständen kann daraus, daß die Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen hat, wie es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung entspricht, eine Verpflichtung der Partei abgeleitet werden, Ermittlungen zur Feststellung ihr nicht bekannter tatsächlicher Umstände anzustellen.
    BGH
    15.10.2002