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Urteil Verfassungsbeschwerde
Schlagworte
Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Gesetzesvorrang; Eintritt des nichtehelichen Lebenspartner in das Mietverhältnis
Leitsatz
Die Auslegung, daß auch der nichteheliche Lebenspartner nach § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB in das Mietverhältnis eintritt, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (Leitsatz der Redaktion).
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