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Suchergebnis Urteilssuche (3521 - 3530 von 7944)

  1. BVerwG 8 C 21.05 - Vermögenswert; deutsch-rechtliches Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften; Anmeldung; Notgeschäftsführung
    Leitsatz: Das durch Art. 113 EGBGB aufrechterhaltene deutsch-rechtliche Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften ist ein Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes. Eine mit der Überführung des Gesamteigentums in das Eigentum des Volkes untergegangene Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt wieder auf. Ehemalige Mitglieder der Gemeinschaft und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des berechtigten Grundstücks durften im Rahmen einer Notgeschäftsführung auch einzeln für die Gemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche anmelden.
    BVerwG
    29.08.2006
  2. BVerwG 4 C 9.04 - Besonderes Städtebaurecht; Sanierungsrecht; sanierungsrechtliche Genehmigung; Mietobergrenzen; Verdrängungsschutz; Sanierungsziele; Erhaltungssatzung; Sozialplan; Härteausgleich
    Leitsatz: Die sanierungsrechtliche Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen darf nicht von der Einhaltung von Mietobergrenzen abhängig gemacht werden.
    BVerwG
    24.05.2006
  3. BVerwG 3 C 19.02 - Vermögenszuordnung; Wohnungsversorgungsgebäude
    Leitsatz: Die Zuordnung ehemaligen Volkseigentums nach Maßgabe der überwiegenden Nutzung (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV; § 1 a Abs. 4 Satz 2 VZOG) setzt eine Nutzung des beanspruchten Vermögensgegenstandes zu mindestens zwei Zwecken voraus. Diese Voraussetzung trifft nicht zu auf ein Gebäude, das zu mehr als der Hälfte unbenutzbar war und im übrigen Wohnzwecken diente. Das Gebäude gehört insgesamt zu dem zur Wohnungsversorgung genutzten volkseigenen Vermögen (Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV).
    BVerwG
    12.06.2003
  4. VG 2 K 2257/15 - Rückübertragung von landwirtschaftlichem väterlichen Besitz, Wiederaufnahme des Rückübertragungsverfahrens, Unredlichkeit, Veräußerung unter Genossen
    Leitsatz: Haben sich im Rahmen eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsstreites Berechtigte und Verfügungsberechtigte gütlich geeinigt, obliegt dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nicht die Prüfung von Ausschlussgründen (hier: ggf. unredliches Verhalten des Verfügungsberechtigten). (Leitsatz der Redaktion)
    VG Potsdam
    18.01.2017
  5. VG 19 K 242.10 - Auf Sanierungsausgleichsabgabe anrechenbare Kosten privater Bau- und Wertverbesserungsmaßnahmen
    Leitsatz: 1. Die Verbesserung der Gebietsqualität in einem festgesetzten Sanierungsgebiet ist grundsätzlich nicht auf sonstige Einflüsse zurückzuführen, sondern darauf, dass sämtliche in einem Sanierungsgebiet entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung durchgeführten Maßnahmen erst durch die städtebauliche Verunstaltung ausgelöst worden sind; selbst wenn einzelne Maßnahmen auch ohne eine Sanierungsgebietsausweisung erfolgt wären, stünde dies einer Wertabschöpfung im Wege eines Sanierungsausgleichsbetrages nicht entgegen.2. Die Ermittlung der Sanierungsausgleichsbeträge im Wege der sog. Zielbaummethode ist nicht zu beanstanden; die Kriterien des Zielbaums begegnen keinen rechtlichen Bedenken.3. In den Bewertungsrahmen zur Ermittlung der Sanierungsausgleichsabgabe dürfen im Einzelfall auch sanierungsbedingte Einzelmaßnahmen außerhalb des Sanierungsgebietes einbezogen werden.4. Zur zutreffenden Abbildung der Anfangswerte im Sanierungsgebiet und der Endwertprognose unter Zugrundelegung des Wertermittlungsstichtages der Einzelentlassung an der Sanierung.5. Private Baumaßnahmen und Wertverbesserungen können, wenn sie - auch unabgestimmt - auf mehreren Grundstücken erfolgen, zur Bodenwerterhöhung beitragen und zur Anrechnung auf den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag führen.6. Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages (hier: theoretisch maximal 63 % der Bodenwertsteigerungen durch Aufwendungen eines Eigentümers bewirkbar; tatsächlich 30 % bewirkt). (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    08.12.2015
  6. VG 29 K 465.10 - Enteignung, Entziehung, enteignetes Unternehmen, enteigneter Unternehmensträger, enteigneter Vermögenswert, unwirksamer Erwerb, VEB, verfolgungsbedingte Entziehung, Volkseigener Betrieb
    Leitsatz: 1. Gilt der Verlust einer Beteiligung beim NS-Verfolgten gem. Art 13 REAO (Bln) als nicht erfolgt, gilt dies auch für den damit verbundenen Erwerb der Beteiligung. Für die Frage, ob eine Beteiligung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG gegeben ist, kommt es auf die so fingierte Lage an. 2. Die rechtskräftige Feststellung, wonach eine Beteiligung als nicht erfolgt gilt, gilt nicht nur im Verhältnis der am Verfahren Beteiligten zueinander, sondern auch gegenüber Dritten. (Nichtamtliche Leitsätze)
    VG Berlin
    20.05.2015
  7. 29 K 130.14 - Grundbucheintragung; Erlösauskehrpflicht; Verfügungsberechtigter; Zuordnungsberechtigter; Anspruchsverzicht; Buchposition; Surrogat; Verwaltungsvermögen; kommunales Verwaltungsvermögen; Finanzvermögen; kommunales Finanzvermögen; Anmeldefrist; Ausschlussfrist; Bürgermeistervernehmung
    Leitsatz: 1. Eine zu Unrecht erfolgte Grundbucheintragung der Verfügungsberechtigten als Eigentümer steht der Feststellung der Erlösauskehrpflicht nach § 8 Abs. 4 VZOG zugunsten des richtigen Zuordnungsberechtigten nicht im Wege. 2. Die Anmeldefrist für Restitutionsansprüche wird nicht durch einen Antrag auf Zuordnung als Finanzvermögen gewahrt. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Berlin
    27.11.2014
  8. VG 1 K 526/12 - Klagebefugnis; Rechtsbetroffenheit des Verfügungsberechtigten; Wiederaufgreifensverfahren; Form des Wiederaufgreifensantrages; Wiederaufgreifen bei materieller Rechtswidrigkeit; Vorrang der Rechtssicherheit bei jahrelanger Untätigkeit des Antragstellers
    Leitsatz: 1. Eine die Klagebefugnis tragende Rechtsbetroffenheit des Verfügungsberechtigten kann darin begründet sein, dass dieser den 1,3fachen Einheitswert an den Entschädigungsfonds abzuführen hat, weil das Grundstück gemäß §§ 4, 5 VermG nicht restituierbar ist. 2. Der das Wiederaufgreifen des Verfahrens begehrende Antragsteller muss mit seinem Antrag deutlich erkennbar machen, auf welchen der Wiederaufgreifensgründe (Änderung der Sach- und Rechtslage oder Vorliegen neuer Beweismittel) er sein Begehren stützt, mit seinem Antrag die neuen Beweismittel zumindest konkret benennen und vorlegen und darlegen, dass diese geeignet sind, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. 3. Hat der Antragsteller des Wiederaufgreifensverfahrens die beanstandeten Entscheidungen der Vermögensämter in dem betroffenen Verfahren jahrelang hingenommen, ist der Bestandskraft dieser Entscheidungen selbst bei deren Rechtswidrigkeit der Vorzug zu geben. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Cottbus
    15.05.2014
  9. 1 K 917/13 - Abzug des Rückforderungsbetrages von der gekürzten Bemessungsgrundlage für Hauptentschädigung; Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts; Zeitpunkt der Rechtswidrigkeit; Voraussetzungen für der Rücknahme entgegenstehenden Verbrauch
    Leitsatz: 1. In den Fällen, in denen der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 VermG oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem LAG erhalten hat, ist von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage der Rückforderungsbetrag abzuziehen. 2. Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, dessen Rücknahme erfolgen soll, kommt es auf den Zeitpunkt seines Erlasses an. 3. Ein Verbrauch i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes entgegenstehen könnte, liegt dann nicht vor, wenn Geldbeträge für Anschaffungen mit entsprechendem Wert angesetzt werden, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind, oder sich dieser mit dem aufgrund des Verwaltungsaktes erhaltenen Geld von bestehenden Verbindlichkeiten befreit. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Cottbus
    10.04.2014
  10. VG 29 K 25.13 - Entschädigung für Beteiligung ausländischer Gesellschafter an der Löwenbrauerei - Böhmisches Brauhaus AG -; Freistellung von ausländischen Geschäftsanteilen
    Leitsatz: 1. Eine Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den enteigneten Unternehmensträgern zu gewähren. 2. Eine Entschädigung für freigestellte ausländische Anteile an Gesellschaften ist unabhängig davon zu gewähren, ob der Unternehmensträger als solcher oder nur im Osten belegene Vermögenswerte des Unternehmens enteignet wurden. 3. Von einer Freistellung ausländischer Anteile ist dann auszugehen, wenn der Listenenteignung zu entnehmen ist, dass die Enteignung nicht die ausländischen Anteile, sondern nur deutsche Anteile umfassen sollte. 4. Eine Entschädigung ist nicht nur für freigestellte Beteiligungen von natürlichen, sondern auch für diejenige von juristischen Personen zu gewähren. 5. Die Entschädigung bestimmt sich nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder des Reinvermögens. 6. Anspruchsverpflichteter ist derjenige, der den enteigneten Vermögenswert erhalten hat. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    31.01.2013