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Suchergebnis Urteilssuche (1841 - 1850 von 7930)
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1 AR 14/00 - Erbscheineinziehungsverfahren; Zuständigkeit des Nachlassgerichts; Staatliches NotariatLeitsatz: Das gemäß § 73 Abs. 1 FGG örtlich zuständige Nachlaßgericht ist seit dem 3. Oktober 1990 auch für die Einziehung eines Erbscheins zuständig, den ein Staatliches Notariat auf dort belegenes Vermögen nach einem mit letztem Wohnsitz im Gebiet der alten Bundesländer verstorbenen Erblasser erteilt hat (Fortführung von Senat, Rpfleger 1992, 487).KG29.02.2000
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31828/03 - Wegfall der Ersatzgrundstücksregelung; 50 %ige Verkehrswertentschädigung; VergleichswegLeitsatz: Die Beschwerde ist aus dem Verfahrensregister zu streichen.EGMR03.05.2007
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08 O 831/96 - Umwandlungserklärung; Zuordnungsbescheid; Verfügungsbefugnis; Rechtsträger des VolkseigentumsLeitsatz: 1. Die Umwandlungserklärung aufgrund des Zuordnungsbescheides ist eine Verfügung im Sinne von § 8 Abs. 1 a VZOG. 2. Durch § 8 VZOG erhält der Rechtsträger des Volkseigentums die unmittelbare Verfügungsbefugnis. 3. Durch die Verfügung des Rechtsträgers wird Eigentum frei von Rechten Dritter übertragen.LG Leipzig14.11.1996
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IX ZB 258/05 - Prüfung der Berufungsbegründungsschrift durch ProzessbevollmächtigtenUrteil: ...Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht...BGH24.01.2008
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64 S 50/20 - Übersetzter Eigenbedarf rechtfertigt keine WohnungskündigungUrteil: ...gemacht werde, sei das Gericht zwar...LG Berlin20.01.2021
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67 S 59/17 - Gesundheitsgefährdung durch LegionellenUrteil: ...Gericht unzulässig, da sie auf einer mit...LG Berlin04.05.2017
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64 S 312/01 - Kein Schadensersatz wg. Pflichtverletzung aufgrund unzureichend durchgeführter Schönheitsreparaturen bei "desolatem" Anfangszustand; Quotenklausel nur anteilig bei Putz-/Untergrundschäden; MietausfallLeitsatz: 1. Befinden sich Fenster und Türen bereits bei Beginn des Mietverhältnisses in einem desolaten Zustand, hat der Vermieter wegen unsachgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen keinen Schadensersatzanspruch. 2. Die über gewöhnliche Malerarbeiten hinausgehende Beseitigung sog. "Untergrundschäden" an Holz, Putz und Mauerwerk gehört nicht zu den vom Mieter übernommenen Schönheitsreparaturen, sondern obliegt dem Vermieter. 3. Wies die Wohnung bereits bei Beginn des Mietverhältnisses derartige "Untergrundschäden" auf, so kann auch aufgrund der Quotenklausel dem Vermieter nur ein anteiliger Betrag zugesprochen werden, der sich nach dem Verhältnis der Mietdauer zur Gesamtdauer der zurückliegenden, letztmals ausgeführten Schönheitsreparaturen bestimmt, oder der sich auf den entsprechenden Anteil der üblicherweise (ohne die Beseitigung der Substanzschäden) anfallenden Arbeiten beschränkt. Der Vermieter muß die entsprechenden Voraussetzungen darlegen. 4. Der Vermieter kann Mietausfall wegen nicht ausgeführter oder unsachgemäßer Schönheitsreparaturen nur verlangen, wenn er darlegt, daß er die vermieteten Räume - bei ordnungsgemäßer Ausführung der Schönheitsreparaturen - direkt an einen bereits vorhandenen Mietinteressenten hätte weitervermieten können.LG Berlin29.01.2002
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41 C 381/21 - Fristlose Kündigung wegen Axteinsatzes durch MieterLeitsatz: Befindet sich der Lebensgefährte und Vermieter hinter der Wohnungseingangstür, und schlägt die Lebensgefährtin und Mieterin mit einer Axt ein Loch in diese Wohnungseingangstür, so ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt.AG Detmold14.04.2022
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56 S 9/24 WEG - Nichtiger Grundlagenbeschluss zur Anbringung von BalkonkraftwerkenLeitsatz: 1. Ein Grundlagenbeschluss, durch welchen die Gemeinschaft grundsätzlich das Anbringen von Balkonkraftwerken an den äußeren Balkonbrüstungen/an der straßenseitigen Fassade genehmigt, ist nichtig.2. Eine in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Aufrechterhaltung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur allstimmig abgeändert werden.(Leitsätze der Redaktion)LG Berlin II18.06.2024
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V 400/88 - Personengesellschaft; Gesellschafter; Steuerpflicht; Mehrfamilienhaus; Absetzungen; Berlin-FörderungLeitsatz: 1. Steuerpflichtiger i. S. d. § 14 a BerlinFG ist bei einer Personengesellschaft nicht der einzelne Gesellschafter, sondern die Gesellschaft. 2. Hat eine Personengesellschaft in Berlin (West) ein Mehrfamilienhaus errichtet und treten anschließend neue Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so hat dies keine Auswirkungen auf die erhöhten Absetzungen nach § 14 a BerlinFG.FG Berlin18.06.1991