« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (1791 - 1800 von 7994)
Sortierung:
-
P.St. 1299 - Grundrechtsklage; Landesgrundrecht; inhaltsgleiches Landesgrundrecht; Bundesrecht; Vorrang; Landesrecht; Prüfungskompetenz; Staatsgerichtshof; VerfahrensgrundrechtLeitsatz: ...durch die Gerichte des Landes Hessen...HessStGH09.09.1998
-
307 S 17/00 - Beweislast bei Ungezieferbefall einer Wohnung; VorratsschädlingeUrteil: ...Ansprüche der Mieter ab. Zwar, so das Gericht...LG Hamburg04.07.2000
-
12 C 51/19 - Kein Eigenbedarf für NichtwohnberechtigteUrteil: ...Wohnungsbindungsgesetzes unterfällt, ist das Gericht zu...AG Tempelhof-Kreuzberg12.09.2019
-
OVG 2 B 12.06 - Grundsatz der Materialgerechtigkeit; keine Rückführung eines Denkmals in einen nicht mehr vorhandenen historisch getreuen Zustand; Bauteile mit begrenzter LebensdauerUrteil: ...Gericht insoweit der bereits vom ehemaligen...OVG Berlin-Brandenburg21.02.2008
-
VG 19 A 5.00 - Werbeplakat; Beseitigungsverfügung; Befreiung; Verunstaltung; denkmalrechtlicher UmgebungsschutzUrteil: ...Berlin Erfolg. Das Gericht meinte, die...VG Berlin17.02.2000
-
BVerwG 7 C 8.98 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Rehabilitierungsentscheidung; russische Rehabiltierung; besatzungshoheitliche EnteignungLeitsatz: § 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, daß die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat. § 1 Abs. 7 VermG betrifft auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen. Wird ein Betroffener wegen eines sowjetischen Unrechtsakts (z. B. Freiheitsentziehung) rehabilitiert, begründet § 1 Abs. 7 VermG keinen Rückgabeanspruch für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Dasselbe gilt, wenn sich die Rehabilitierung auf eine von der Besatzungsmacht verfügte Beschlagnahme nach dem SMAD Befehl Nr. 124 bezieht.BVerwG25.02.1999
-
V ZR 117/23 - Voraussetzungen für die Zustellung durch öffentliche BekanntmachungLeitsatz: 1. Wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung im Erkenntnisverfahren für die Gewährung rechtlichen Gehörs sind hohe Anforderungen an die Voraussetzungen zu stellen; es ist zunächst Sache der Gegenpartei, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen.2. Ein gescheiterter Zustellversuch und eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt sind nicht ausreichend.(Leitsätze der Redaktion)BGH22.02.2024
-
V ZR 180/21 - Vertretung der verwalterlosen GemeinschaftLeitsatz: 1. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, so wird sie bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein (Fortführung von Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, juris). 2. In einer verwalterlosen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bedarf die Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf anteilige Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage keiner auf die Klageerhebung bezogenen Beschlussfassung. 3. Erhebt der Verwalter im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, sind Beschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis, die die Befugnis zur Klageerhebung betreffen, jedenfalls im Grundsatz nicht zu überprüfen.BGH16.09.2022
-
XII ZB 373/11 - Effektiver Gewaltschutz durch erzwungene Wohnungsaufgabe; Ehegatten-StalkingLeitsatz: a) § 1 GewSchG stellt eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar und regelt daher keinen eigenständigen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern setzt ihn voraus. b) Die materiell-rechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG durchsetzbaren Anspruchs ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB auf die in § 1 GewSchG genannten - wie das Eigentum absolut geschützten - Rechtsgüter des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. c) Die Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzten Wohnung kann Gegenstand eines Anspruchs des Opfers entsprechend § 1004 BGB und Inhalt einer Anordnung nach § 1 GewSchG sein, wenn sich eine solche Anordnung als rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung der kollidierenden Grundrechte von Gewaltopfer und -täter als verhältnismäßig darstellt.BGH26.02.2014
-
VII ZB 41/13 - Werkvertrag; Mängelbeseitigung; Beschwerdewert; SelbstvornahmeUrteil: ...Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht...BGH06.02.2014