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Urteil Werbeplakat
Schlagworte
Werbeplakat; Beseitigungsverfügung; Befreiung; Verunstaltung; denkmalrechtlicher Umgebungsschutz
Leitsätze
1. § 7 Abs. 2 AGBauGB i. d. F. vom 10. Oktober 1999 (GVBl. S. 554) ist auch auf Gestaltungsregelungen anwendbar, die vor dieser Neuregelung nach § 7 AGBauGB a. F. erlassen wurden.
2. Das EXPO-Plakat auf dem Pariser Platz ist nach der Bauordnung Berlin genehmigungsfrei und verletzt weder den bauordnungsrechtlichen noch den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz; ein etwaiger Verstoß gegen den Bebauungsplan kann durch eine Befreiung behoben werden. (Leitsatz zu 2 von der Redaktion)
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