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  1. OVG 2 B 10.93 - Denkmalschutz; Eintragungsgründe; Erhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Genehmigungspflicht
    Leitsatz: Das Denkmalschutzgesetz Berlin vom 24. April 1995, mit dem für Berlin das nach bisherigem Recht geltende Verfahren der konstitutiven Unterschutzstellung durch das System der Begründung des Denkmalschutzes unmittelbar kraft Gesetzes abgelöst wurde, ist nicht verfassungswidrig, sofern das Gesetz verfassungskonform so ausgelegt und angewendet wird, daß die Normbetroffenen keinen erhöhten Belastungen oder Risiken ausgesetzt sind, die auf die Unbestimmtheit der denkmalschutzbegründenden Tatbestände zurückzuführen sind. So dürfen grundsätzlich an die objektive Verletzung der denkmalschutzrechtlichen Erhaltungs-, Instandsetzungs- oder Genehmigungspflichten aus der Zeit vor der Eintragung eines Denkmals in die Liste und deren Veröffentlichung oder individuellen Bekanntgabe keine Folgen zu Lasten der Betroffenen geknüpft werden. Der Verfügungsberechtigte kann ferner bereits vor der Anhängigkeit eines das Denkmal betreffenden Rechtsstreits von der Denkmalbehörde die Darlegung der für die Eintragung maßgebenden Gründe beanspruchen.
    OVG Berlin
    03.01.1997
  2. OVG 2 A 5.96 - Verlängerung einer Veränderungssperre
    Leitsatz: 1. Zur Frage, wann ein Planaufstellungsbeschluß zu fassen und die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen ist. 2. Änderungen einzelner Planungsabsichten zwischen Planaufstellungsbeschluß und Erlaß der Veränderungssperre sind für deren Wirksamkeit unerheblich, wenn nur im Zeitpunkt des Erlasses die Planungskonzeption hinreichend konkretisiert und erkennbar ist. Änderungen nach Erlaß der Veränderungssperre sind für ihre Rechtmäßigkeit ohne Bedeutung, wenn die mit ihr verfolgte Sicherungsfunktion fortbesteht. 3. Besondere Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB für die nochmalige Verlängerung einer Veränderungssperre können vorliegen, wenn im Randbereich der ehemaligen Mauer in Berlin-Mitte ein 3,8 ha großes städtebaulich ungeordnetes Plangebiet mit 34 teilweise seit 40 Jahren ohne Enteignung als öffentliche Grünfläche genutzten Grundstücken unter Berücksichtigung der Umgebungssituation und gesamtstädtischer Belange geordnet und entwickelt werden soll.
    OVG Berlin
    31.01.1997
  3. OVG 2 B 18.95 - Baurecht; Stellplätze; Freihaltung von Flächen; Maß der Nutzung; Befreiung; Baugenehmigung mit abschließender Regelung; Brandschutzgründe
    Leitsatz: Ist die Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus mit umfangreichen Befreiungen vom Maß der baulichen Nutzung (bebaubare Fläche von 624 m2 auf 1081 m2, GFZ von 1,2 auf 4,1, Geschoßzahl von 4 auf 9) erteilt und deshalb die Freihaltung einer Fläche für den öffentlichen Fußgängerverkehr und die Feuerwehr festgelegt worden, dann kommt die Errichtung von Stellplätzen auf dieser Fläche für ein Autohaus schon aus städtebaulichen Gründen nicht in Betracht.
    OVG Berlin
    18.12.1997
  4. OVG 2 B 19.93 - Denkmalschutz; Baudenkmal; Denkmalbereich; Ensemble; Gesamtanlage; ortsgeschichtliche und baugeschichtliche Bedeutung; städtebauliche, baukünstlerische Bedeutung; Erhaltungsinteresse; Reichweite der Schutzwirkung; gründerzeitliche Miethäuser; Stephankietz
    Leitsatz: 1. Für die Reichweite und Intensität der denkmalrechtlichen Schutzwirkung, die den zu einem Denkmalbereich - sei es in der Form eines Ensembles oder einer Gesamtanlage gemäß § 2 Abs. 3 DSchG Bln - gehörenden baulichen Anlagen zukommt, ist allein maßgebend, welche der in § 2 Abs. 2 und 3 DSchG Bln aufgeführten Bedeutungskategorien bei der Anlage erfüllt sind, an welche ihrer Bauteile und Komponenten diese Beurteilung gegenständlich anknüpft und welches Gewicht dem Schutzgrund hierbei zukommt. 2. Das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung einer baulichen Anlage, die einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln genannten Bedeutungskategorien unterfällt, setzt regelmäßig voraus, daß entweder in der Bevölkerung oder bei einem größeren Kreis von Sachverständigen oder Interessierten die Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit der Anlage besteht. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann es zur Bejahung des öffentlichen Erhaltungsinteresses genügen, daß sich der Denkmalwert der Anlage dem verständigen Betrachter offenkundig erschließt und sich überdies die Notwendigkeit des Denkmalschutzes aufgrund im Einzelfall gegebener gewichtiger Besonderheiten aufdrängt. 3. Zur Denkmalwürdigkeit gründerzeitlicher Miethäuser in einem Arbeiterwohnviertel.
    OVG Berlin
    31.10.1997
  5. OVG 2 S 24.96 - Ersatzvornahme; befestigte Stellplätze
    Leitsatz: Die Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme ist gemäß § 4 Abs. 1 AGVwGO Bln i.V.m. § 187 Abs. 3 VwGO a. F. = § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO n. F. als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes sofort vollziehbar, unabhängig davon, ob die Kosten vorab oder nach Durchführung der Ersatzvornahme vom Pflichtigen angefordert werden (wie OVG Berlin, Beschl. d. 7. Senats vom 22. Februar 1984 - OVG 7 S 323.83 - = OVGE 17,76).
    OVG Berlin
    03.03.1997
  6. OVG 2 S 25.96 - Baugenehmigung; Bestandsschutz; Ruinenausbau; Abstandflächen
    Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Baugenehmigung "aus Bestandsschutzgründen" (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) für die Errichtung einer Wohnung in einem verfallenen Stallgebäude an der Nachbargrenze kommt nicht in Betracht, wenn mit dem Abstandflächenrecht und der bauordnungsrechtlichen Befreiungsvorschrift eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden ist, in deren Rahmen dieser Belang berücksichtigt werden kann. 2. Eine mit der Anwendung des Abstandflächenrechts nicht beabsichtigte Härte im Sinne der Befreiungsvorschrift liegt nicht darin, daß in einem vor 100 Jahren als Grenzbau genehmigten, inzwischen verfallenen Stallgebäude, das zuletzt nur noch als Werkstatt genutzt wurde, nunmehr keine Atelierwohnung mit Terrasse, Stellplatz und Oberlichtfenstern neu errichtet werden kann. 3. Für den Ostteil Berlins kann nicht deshalb etwas anderes gelten, weil das Gebäude möglicherweise dadurch verfallen ist, daß der staatliche Verwalter etwa erforderliche Instandhaltungsarbeiten unterlassen hat, ohne daß die im Westen lebenden Eigentümer darauf hätten Einfluß nehmen können. 4. Zur Interessenabwägung nach § 80 a, § 80 Abs. 5 VwGO, wenn mit der Errichtung des vom Nachbarn beanstandeten Bauvorhabens vollendete Tatsachen geschaffen werden.
    OVG Berlin
    31.01.1997
  7. 13 W 3/97 - Streitwert; Klage auf Mietzinszahlung; befristeter Geschäftsraummietvertrag; Befristeter Mietvertrag; Gebührenstreitwert
    Leitsatz: Der Streitwert der Klage auf Zahlung von monatlichem Mietzins bis zur Beendigung eines befristeten Geschäftsraummietverhältnisses richtet sich nach § 9 ZPO.
    OLG Stuttgart
    07.02.1997
  8. 5 W 60/97 - Weinlaub; Rückschnitt; Mehrheitsbeschluß; Instandsetzung; Instandhaltung; Teppichboden; Treppenhaus; Ersetzung; Einstimmiger Beschluß; Stimmrecht; Mißbrauch; Mehrheitseigentümer; Ehefrau; Verwalter; Verwaltervertrag; Ermächtigung; Wohngeldzahlung; Bankeinzugsverfahren; Lastschriftverfahren
    Leitsatz: 1. a) Das Stutzen der rankenden Grünbepflanzung (hier: Weinlaub) an der Hausfassade kann die Mehrheit der Wohnungseigentümerversammlung beschließen. b) Mit Stimmenmehrheit kann der Ersatz eines schadhaften gemeinschaftlichen Teppichbodens im Treppenhaus auch dann beschlossen werden, wenn ein früherer, nicht notwendig einstimmiger Beschluß, der eine andere Ersetzung vorsah, durch den Mehrheitsbeschluß geändert wird. 2. a) Der Mehrheitseigentümer mißbraucht sein Stimmrecht nicht schon dann, wenn er sein Stimmenübergewicht einsetzt, um seine Ehefrau zur Verwalterin zu wählen. b) Der Mehrheitseigentümer darf mitstimmen, wenn der Abschluß eines Verwaltervertrages mit seiner Ehefrau gebilligt werden soll. 3. Die Vereinbarung einer Regelung in einem Verwaltervertrag, nach der die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, dem Verwalter auf dessen Verlangen eine Ermächtigung zum Abruf des monatlichen Wohngeldes im Wege des Bankeinzugsverfahrens zu erteilen, entspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
    OLG Saarbrücken
    10.10.1997
  9. 4 W 31/96 - Umwandlung ehemals volkseigener Betriebe; Stammkapitalfestsetzung; Umwandlungsmängel
    Leitsatz: 1. Die durch Umwandlung aus den ehemaligen volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft hervorgegangenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung können ihr Stammkapital im vereinfachten Verfahren nach dem DMBilG neu festsetzen. 2. Betriebe oder Einrichtungen, die Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellt sind, unterliegen nicht der Umwandlung nach dem Treuhandgesetz. 3. Zur Heilung von Umwandlungsmängeln.
    OLG Rostock
    10.02.1997
  10. 5 UH 1/97 - Betriebskostenvereinbarung; preisgebundener Wohnraum; Vorauszahlungen
    Leitsatz: Bei preisgebundenem Wohnraum (sozialer Wohnungsbau) sind nur die mit Einzelbeträgen ausdrücklich aufgeführten Betriebskosten neben der Miete umlagefähig. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Oldenburg
    14.03.1997