Urteil Baurecht
Schlagworte
Baurecht; Stellplätze; Freihaltung von Flächen; Maß der Nutzung; Befreiung; Baugenehmigung mit abschließender Regelung; Brandschutzgründe
Leitsatz
Ist die Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus mit umfangreichen Befreiungen vom Maß der baulichen Nutzung (bebaubare Fläche von 624 m2 auf 1081 m2, GFZ von 1,2 auf 4,1, Geschoßzahl von 4 auf 9) erteilt und deshalb die Freihaltung einer Fläche für den öffentlichen Fußgängerverkehr und die Feuerwehr festgelegt worden, dann kommt die Errichtung von Stellplätzen auf dieser Fläche für ein Autohaus schon aus städtebaulichen Gründen nicht in Betracht.
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