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Urteil Baugenehmigung


Schlagworte

Baugenehmigung; Bestandsschutz; Ruinenausbau; Abstandflächen

Leitsätze

1. Die Erteilung einer Baugenehmigung "aus Bestandsschutzgründen" (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) für die Errichtung einer Wohnung in einem verfallenen Stallgebäude an der Nachbargrenze kommt nicht in Betracht, wenn mit dem Abstandflächenrecht und der bauordnungsrechtlichen Befreiungsvorschrift eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden ist, in deren Rahmen dieser Belang berücksichtigt werden kann.

2. Eine mit der Anwendung des Abstandflächenrechts nicht beabsichtigte Härte im Sinne der Befreiungsvorschrift liegt nicht darin, daß in einem vor 100 Jahren als Grenzbau genehmigten, inzwischen verfallenen Stallgebäude, das zuletzt nur noch als Werkstatt genutzt wurde, nunmehr keine Atelierwohnung mit Terrasse, Stellplatz und Oberlichtfenstern neu errichtet werden kann.

3. Für den Ostteil Berlins kann nicht deshalb etwas anderes gelten, weil das Gebäude möglicherweise dadurch verfallen ist, daß der staatliche Verwalter etwa erforderliche Instandhaltungsarbeiten unterlassen hat, ohne daß die im Westen lebenden Eigentümer darauf hätten Einfluß nehmen können.

4. Zur Interessenabwägung nach § 80 a, § 80 Abs. 5 VwGO, wenn mit der Errichtung des vom Nachbarn beanstandeten Bauvorhabens vollendete Tatsachen geschaffen werden.

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