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Suchergebnis Urteilssuche (21 - 30 von 809)
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1 K 2329/94 - JCC; Rechtsnachfolger; Nachfolgeorganisation; Funktionsnachfolger; SMAD-Befehl Nr. 82Leitsatz: 1. In Ansehung der vermögensrechtlichen Ansprüche sind allein die Nachfolgeorganisationen des westlichen Rückerstattungsrechtes bzw. die Claims Conference Rechtsnachfolger der im Nationalsozialismus aufgelösten jüdischen Gemeinden. 2. Dem Rückübertragungsanspruch der Claims Conference hinsichtlich eines Grundstücks, das früher im Eigentum einer im Nationalsozialismus aufgelösten jüdischen Gemeinde stand, steht die nach Kriegsende auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 82 erfolgte Eigentumsübertragung an eine der damals in der SBZ/DDR vorhandenen jüdischen Gemeinden nicht entgegen.VG Dresden22.05.1997
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13 K 1746/95 - Teilrestitution; Teilnutzungsrecht; redlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; AusschließungsgrundLeitsatz: Keine Teilrestitution eines Grundstücks bei redlich erworbenem Teilnutzungsrechts.VG Dresden04.02.1997
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3 K 1102/95 - Unredlichkeit; Erwerber; Ausschlussgrund; Schätzungsgutachten; Manipulation; RückübertragungsausschlussLeitsatz: Unredlichkeit des Erwerbers bei Beteiligung seiner Mutter (Vorsitzende des Rates des Kreises) bei der Vergabe des Auftrages zur Wertermittlung.VG Dresden24.02.1997
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5 K 4667/93 - Wismut-GmbH; Vermögenszuordnung; Grundstückszuordnung; kommunale Selbstverwaltungsaufgaben; betriebsnotwendige Einrichtungen; betriebsnotwendige Grundstücke; betriebsnotwendige Gebäude; Betriebsnotwendigkeit; Erlösauskehr; SurrogatLeitsatz: 1. Die Ansprüche der Wismut-GmbH auf Zuordnung des Eigentums an Grundstücken gemäß Art. 6 § 1 Wismut-Gesetz gehen den Regelungen über die Zuordnung von volkseigenem Vermögen nach dem Treuhandgesetz vor. 2. Die Zuordnung von Eigentum an die Wismut-GmbH nach Art. 6 § 1 Wismut Gesetz scheidet jedoch aus, wenn der Vermögenswert gem. Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 S. 7 Einigungsvertrag dem Zentralstaat, den Ländern oder Gemeinden zurückzuübertragen ist. 3. Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung von kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt werden, sind auf Antrag den Kommunen zu übertragen, auch wenn sie gem. Art. 6 § 1 Wismut-Gesetz auf die Wismut-GmbH übergegangen sind. Dies gilt jedoch nicht, sofern es sich um betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude handelt (Art. 6 § 1 a Wismut-Gesetz). 4. Ein Anspruch der Wismut-GmbH auf Erlösauskehr bei Veräußerung des Vermögenswertes (Art. 6 § 1 Abs. 2 Wismut Gesetz i. V. m. § 8 Vermögenszuordnungsgesetz) ist als Surrogat für den untergegangenen "Zuordnungsanspruch" in entsprechender Anwendung des § 2 Vermögenszuordnungsgesetz ebenfalls durch Bescheid festzustellen.VG Chemnitz26.11.1997
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5 K 4667/93 - Wismut-GmbH; Vermögenszuordnung; Grundstückszuordnung; kommunale Selbstverwaltungsaufgaben; betriebsnotwendige Einrichtungen; betriebsnotwendige Grundstücke; betriebsnotwendige Gebäude; Betriebsnotwendigkeit; Erlösauskehr; SurrogatLeitsatz: 1. Die Ansprüche der Wismut-GmbH auf Zuordnung des Eigentums an Grundstücken gemäß Art. 6 § 1 Wismut-Gesetz gehen den Regelungen über die Zuordnung von volkseigenem Vermögen nach dem Treuhandgesetz vor. 2. Die Zuordnung von Eigentum an die Wismut-GmbH nach Art. 6 § 1 Wismut Gesetz scheidet jedoch aus, wenn der Vermögenswert gem. Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 S. 7 Einigungsvertrag dem Zentralstaat, den Ländern oder Gemeinden zurückzuübertragen ist. 3. Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung von kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt werden, sind auf Antrag den Kommunen zu übertragen, auch wenn sie gem. Art. 6 § 1 Wismut-Gesetz auf die Wismut-GmbH übergegangen sind. Dies gilt jedoch nicht, sofern es sich um betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude handelt (Art. 6 § 1 a Wismut-Gesetz). 4. Ein Anspruch der Wismut-GmbH auf Erlösauskehr bei Veräußerung des Vermögenswertes (Art. 6 § 1 Abs. 2 Wismut Gesetz i. V. m. § 8 Vermögenszuordnungsgesetz) ist als Surrogat für den untergegangenen "Zuordnungsanspruch" in entsprechender Anwendung des § 2 Vermögenszuordnungsgesetz ebenfalls durch Bescheid festzustellen.VG Chemnitz26.11.1997
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VG 9 A 144.97 - Beteiligung des Zessionars des Rückübertragungsanspruchs im Investitionsvorrangverfahren; Rechtsstaatsprinzip; unechte RückwirkungLeitsatz: Die Vorschriften in Art. 14 Abs. 5 Satz 4 des 2. VermRÄndG bzw. § 28 Abs. 2 Satz 3 InVorG n. F.verstoßen nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.VG Berlin09.09.1997
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VG 3 A 1410.95 - Zuordnung von Verbindlichkeiten; ZuordnungsbehördeLeitsatz: Das Vermögenszuordnungsgesetz ermächtigt die Zuordnungsbehörden zur Zuordnung von Verbindlichkeiten nur im Verhältnis von Restitutionsberechtigten und verpflichteten. Die Zuordnungsbehörde ist auf eine Feststellung der übergehenden Verbindlichkeiten beschränkt; sie darf dem Restitutionsberechtigten keine Zahlungsverpflichtung auferlegen und kann in diesem Zusammenhang auch nicht über Einreden befinden, die der Restitutionsberechtigte gegen die Forderung erhebt.VG Berlin20.06.1997
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VG 35 A 3236.96 - Zweckentfremdungsverbot; gewerblicher genutzter Wohnraum in Berlin (Ost); gewerbliche Nutzung ohne MagistratsbeschlussLeitsatz: 1. Wohnraum im ehemaligen Ost-Berlin, der mit Genehmigung dauerhaft vor dem 3. Oktober 1990 zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde, unterliegt nicht dem Zweckentfremdungsverbot. 2. Die darüber hinausgehende Regelung in Ziffer 4 Abs. 2 Satz 4 AV-2. ZwVbVO, wonach ein Rats- bzw. Magistratsbeschluß erforderlich war, ist unbeachtlich. (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin16.06.1997
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VG 31 A 131.95 - Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; unlautere Machenschaft; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Vertragliche AbmachungenLeitsatz: Keine Anwendung des VermG auf 1947 mit sowjetischen Stellen getroffene vertragliche Abmachungen.VG Berlin29.09.1997
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VG 29 A 8.95 - hängenden Gebäudekaufverträge; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Gebäudeeigentum; Nutzungsrecht; Rechtsschutzinteresse; WirksamkeitserfordernisLeitsatz: Ansprüche nach dem SachenRBerG aus "hängenden Gebäudekaufverträgen" setzen die Genehmigung des Vertrages nach der Grundstücksverkehrsordnung nicht voraus (Fortschreibung des Urteils der Kammer vom 19. Dezember 1996 - VG 29 A 29.93, ZOV 1997, 362). § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SachenRBerG greift hinsichtlich der Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für solche Verträge nur dann, wenn die Versagung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der Vertrag im übrigen noch nicht durchführbar war.VG Berlin05.06.1997