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Urteil Zuordnung von Verbindlichkeiten
Schlagworte
Zuordnung von Verbindlichkeiten; Zuordnungsbehörde
Leitsätze
Das Vermögenszuordnungsgesetz ermächtigt die Zuordnungsbehörden zur Zuordnung von Verbindlichkeiten nur im Verhältnis von Restitutionsberechtigten und verpflichteten.
Die Zuordnungsbehörde ist auf eine Feststellung der übergehenden Verbindlichkeiten beschränkt; sie darf dem Restitutionsberechtigten keine Zahlungsverpflichtung auferlegen und kann in diesem Zusammenhang auch nicht über Einreden befinden, die der Restitutionsberechtigte gegen die Forderung erhebt.
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