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  1. 11 O 39/14 - Ausgleichsanspruch für Leitungsrechte, Bemessung der Entschädigung anhand der gesamten Grundstücksfläche
    Leitsatz: 1. Inhaber des Ausgleichsanspruchs gemäß § 9 Abs. 3 GBBerG ist derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück im Zeitpunkt der gesetzlichen Begründung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit stand; ein späterer Eigentumswechsel ändert daran für sich genommen nichts. 2. Bei der Bemessung der Entschädigung ist nicht allein auf die Wertminderung der von der Dienstbarkeit betroffenen Fläche abzustellen, weil die Nutzbarkeit und der Wert eines Grundstücks über die Fläche, die von dem Anlage- und Leitungsrecht betroffen ist, hinaus beeinträchtigt sein kann. Auch flächenmäßig geringe Bebauungen können etwa in Fällen sog. Durchschneidungen zu einem überproportionellen Wertverlust des Gesamtgrundstücks führen. 3. Ist infolge der Beeinträchtigung eine Nutzung des Grundstücks unmöglich, kann die Entschädigung im Einzelfall (nahezu) dem vollen Grundstückswert entsprechen.
    LG Berlin
    06.02.2015
  2. 63 S 236/14 - Ständige Ruhestörung als Mangel der Mietsache; Grenzen des sozialadäquat hinzunehmenden Lärms
    Leitsatz: 1. Geräusche in Form von Streiten, Schreien, Poltern, Trampeln, Türenknallen und Fernsehen sind grundsätzlich als sozialadäquate und mit der üblichen Nutzung einer Wohnung verbundene Lebensäußerungen durch andere Mieter hinzunehmen, sofern sie nur gelegentlich und nicht ständig auftreten. 2. Verstetigen sich derartige Geräusche derart, dass sie nahezu täglich, vereinzelt vor 6.00 Uhr, häufig auch nach 22.00 Uhr und teilweise auch noch nach Mitternacht auftreten, liegt ein zur Minderung in Höhe von 10 % berechtigender Mangel vor; der Vermieter kann insoweit verpflichtet werden, Ruhestörungen vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr zu unterbinden. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    06.02.2015
  3. 8 U 10/14 - Anspruch des Berechtigten auf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes; Verkehrswert; Wertermittlung; Wertermittlungsstichtag; Qualitätsstichtag; wertbeeinflussende Aufwendungen; Grundstücksteilbewertung; Repräsentationswert
    Leitsatz: Nach Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG wird der Zahlungsanspruch des Berechtigten nicht durch eine Wertminderung des Grundstücks geschmälert, die allein auf Planungsmaßnahmen beruht, die im Hinblick auf das Investitionsvorhaben getroffen worden sind. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    KG
    05.02.2015
  4. VIII ZR 175/14 - Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach nicht rechtzeitiger Zahlung durch das JobCenter trotz rechtzeitiger Leistungsbeantragung durch den Mieter
    Leitsatz: 1. Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Vertretenmüssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat. 2. Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 26).
    BGH
    04.02.2015
  5. 7 C 43/14 - Graffiti an der Erdgeschossfassade kein Mangel und kein wohnwertminderndes Merkmal für Wohnung im 2. OG; Einhebelmischbatterie; ungepflegtes Treppenhaus; Putzschäden; Farbabplatzungen
    Leitsatz: 1. Bei Graffiti an der Erdgeschossfassade eines Wohnhauses handelt es sich nicht um einen Mangel der Mietsache (hier: Wohnung im 2. OG), wenn keine besondere Beschaffenheit der Fassade des Hauses vereinbart ist und es sich nicht um eine Luxusimmobilie bzw. eine solche handelt, die seitens des Mieters zu repräsentativen Zwecken angemietet worden ist. 2. Das wohnwerterhöhende Merkmal „Einhebelmischbatterie" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2013 liegt dann vor, wenn Einhebelmischbatterien zumindest an der überwiegenden Anzahl der Zapfstellen vorhanden sind (im Anschluss an LG Berlin, Urteil vom 25. November 2014, 67 S 365/14). 3. Ein älterer Farbanstrich, vereinzelte Putzschäden und kleinere Farbabplatzungen rechtfertigen nicht die Annahme eines ungepflegten Treppenhauses. (Nichtamtliche Leitsätze)
    AG Mitte
    04.02.2015
  6. VIII ZR 154/14 - Kündigung wegen Eigenbedarfs bei im Rahmen einer Bedarfsvorschau erkennbaren, aber bei Vertragsschluss nicht erwogenen Selbstnutzung
    Leitsatz: a) Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertragsschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt. Die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist in diesen Fällen wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. Januar 2009, VIII ZR 62/08, GE 2009, 575; Beschluss vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 512 = GE 2010, 1418). b) Der Vermieter ist weder verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sogenannte „Bedarfsvorschau") noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, GE 2013, 674). c) Daher liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag wegen eines nach Vertragsschluss entstandenen Eigenbedarfs kündigt und das Entstehen dieses Eigenbedarfs für ihn zwar im Rahmen einer „Bedarfsvorschau" erkennbar gewesen wäre, er jedoch bei Vertragsabschluss eine solche Kündigung nicht zumindest erwogen hat. d) Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596 = GE 2013, 674).
    BGH
    04.02.2015
  7. III ZR 513/13 - Widerspruchslose Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person; abwesender Zustellungsadressat; Ersatzzustellung
    Leitsatz: In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend bzw. an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.
    BGH
    04.02.2015
  8. 65 S 415/14 - Mietkaution der vertraglich vorgesehenen Art geschuldet
    Leitsatz: Ist die Form einer Kaution vertraglich vereinbart, muss der Vermieter nicht eine andere Art der Sicherheitsleistung akzeptieren. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    04.02.2015
  9. 67 T 29/15 - Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung (Untervermietung an Touristen); Ferienwohnungen
    Leitsatz: 1. Die entgeltliche Überlassung einer zuvor über „airbnb" angebotenen Mietwohnung an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. 2. Mahnt der Vermieter den Mieter wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung der Mietsache ab, ist eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses in der Regel auch dann gerechtfertigt, wenn der Mieter nach erfolgter Abmahnung ein über „airbnb" geschaltetes Angebot zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Wohnung aufrechterhält, selbst wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung kommt.
    LG Berlin
    03.02.2015
  10. 63 S 230/14 - Kündigung wg. Zahlungsrückständen aus Gerichtsverfahren
    Leitsatz: Zahlungsrückstände aus vorangegangenen Gerichtsverfahren können zur Kündigung berechtigen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    03.02.2015