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  1. V ZB 93/13 - Sofortige Beschwerde, Veranlassung zur Klage
    Leitsatz: Die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ist auch statthaft, wenn eine Verurteilung aufgrund eines entsprechenden Anerkenntnisses unter einem Zug-um-Zug- Vorbehalt erfolgt. Der Kläger hat in der Regel keine Veranlassung zur Klage, wenn der Schuldner zu erkennen gibt, dass er die Leistung nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält und dieser Anspruch besteht; der Schuldner muss seine Leistungsbereitschaft nicht ausdrücklich für den Fall zusagen, dass der Gegenanspruch erfüllt wird.
    BGH
    22.10.2015
  2. V ZR 146/14 - Entschädigungsanspruch wegen einer durch Bauarbeiten beschädigten Stützwand des Nachbarn, unzutreffende Beurteilung als streitig durch Berufungsgericht und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
    Leitsatz: Wenn in einem Rechtsstreit über Entschädigung wegen einer durch Bauarbeiten beschädigten Stützwand des Nachbarn das Berufungsgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen der Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverweist, weil es zu Unrecht die Schadenshöhe als streitig ansieht, liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, der zur Aufhebung des Berufungsurteils führt. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    22.10.2015
  3. BSRH 347/15 - Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren, Verletzung rechtlichen Gehörs, Zweitantrag, Wiederholungsantrag
    Leitsatz: 1. Für die Wiederaufnahme eines Rehabilitierungsverfahrens ist das Ausgangsgericht zuständig.2. Die (bisher unterbliebene) Vernehmung des Antragstellers ist kein neues Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Leipzig
    22.10.2015
  4. IX ZR 115/15 - Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage nach Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptanspruchs ohne Zinsen und Kosten
    Leitsatz: Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptanspruchs. Die titulierten Zinsen und Kosten erhöhen den Streitwert nicht. Das gilt auch dann, wenn sich die Vollstreckungsgegenklage nicht nur gegen die Vollstreckung aus einem Urteil, sondern auch gegen die Vollstreckung aus einem in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet.
    BGH
    22.10.2015
  5. 474 C 19302/15 - Schwarzarbeit anstatt Miete und ungerechtfertigte Berei¬cherung
    Leitsatz: Bei der Vereinbarung „Schwarzarbeit für Miete“ kann sich der Entreicherte grundsätzlich auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Berei­cherung berufen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG München
    21.10.2015
  6. 2 U 216/14 - Wirksame Übernahme „sämtlicher Wartungskosten“ im Geschäftsraummietvertrag, Betriebskosten, Instandhaltungskosten
    Leitsatz: In der Geschäftsraummiete ist die Übertragung der Verpflichtung, „sämtliche Wartungskosten“ als Betriebskosten zu tragen, auch ohne nähere Auflistung der einzelnen Kosten und ohne Begrenzung der Höhe nach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Vor überhöhten Forderungen ist der Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichend geschützt.
    OLG Frankfurt/Main
    16.10.2015
  7. VG 1 L 317.15 - Anspruch auf Zweckentfremdungsgenehmigung (hier: Abriss) durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum, hochpreisige Eigentumswohnungen als Ersatzwohnraum für preiswerte Mietwohnungen
    Leitsatz: 1. Dass ein Gebäude bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverbotsverordnung am 1. Mai 2014 leer stand, führt nicht dazu, dass das Zweckentfremdungsverbotsgesetz von vornherein nicht anwendbar ist.2. Die Anwendung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes ist nicht aufgrund der bereits erteilten Mitteilung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln (Genehmigungsfreistellung) ausgeschlossen. Baurecht und Zweckentfremdungsverbotsrecht stehen grundsätzlich verfahrensrechtlich nebeneinander.3. Die Verhinderung des Abbruchs eines Gebäudes bzw. die Aufforderung, dieses wieder Wohnzwecken zuzuführen, beeinträchtigt die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Verfügungsbefugnis des Eigentümers, zu der auch zählt, veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen. 4. Eine Zweckentfremdungsgenehmigung kann beanspruchen, wer für den abzubrechenden Wohnraum einen für den Wohnungsmarkt ausgleichenden Ersatzwohnraum schafft bzw. verlässlich schaffen will. Der Umstand, dass nicht erneut preiswerte Mietwohnungen, sondern hochpreisige Eigentumswohnungen geschaffen werden sollen, schließt für sich allein das Vorhandensein angemessenen Ersatzwohnraums nicht aus; die Grenze ist bei Luxuswohnraum erreicht, der die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum von vornherein nicht berührt. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    15.10.2015
  8. V ZB 62/15 - Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bei bestrittener Befriedigung, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
    Leitsatz: Eine Vollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der titulierten Forderung bestreitet. Der Schuldner muss in diesem Fall seine materiell-rechtlichen Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen.
    BGH
    15.10.2015
  9. IX ZR 44/15 - Zwangsverwaltung, Einsichtnahme ins Grundbuch, Erstattung des Erstberichts nach Inbesitznahme
    Leitsatz: a) Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, mögliche dingliche Rechte Dritter an einem unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstück durch Einsichtnahme in das Grundbuch zu ermitteln; diese Pflicht ergibt sich auch nicht aus seiner Verpflichtung zur Erstattung des Erstberichts nach der Inbesitznahme. b) Beruft sich der unmittelbare Besitzer eines unter Verwaltung gestellten Grundstücks erst nach Beginn der Zwangsverwaltung auf das Bestehen dinglicher Rechte, hat der Zwangsverwalter das Vollstreckungsgericht unverzüglich hierüber zu unterrichten. c) Die Nichteinlegung der Erinnerung gegen die Anordnung der unbeschränkten Zwangsverwaltung durch Inhaber dinglicher Rechte kann deren Mitverschulden an dem ihnen durch die Zwangsverwaltung entstehenden Schaden begründen; dasselbe gilt, wenn sie diese Rechte nicht unverzüglich gegenüber dem Zwangsverwalter geltend machen.
    BGH
    15.10.2015
  10. 67 S 187/15 - Konkludent vereinbarte Anwendung des Wohnraummietrechts auf Gewerbevertrag
    Leitsatz: 1. Zur konkludenten Vereinbarung der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des Wohnraummietrechts auf einen Gewerberaummietvertrag.2. Ein der äußeren Form des § 126 BGB entsprechender Gewerberaummietvertrag genügt der schriftlichen Form des § 550 Satz 1 BGB auch dann, wenn die Mietvertragsurkunde im Ganzen oder hinsichtlich einzelner Regelungen auslegungsbedürftig ist, sofern der Wille der Vertragsparteien in der Vertragsurkunde zumindest angedeutet ist. Erforderlich ist dazu lediglich, dass sich die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens dem Grunde nach aus der Urkunde entnehmen lässt; einer über dieses Maß der bloßen Willensandeutung hinausgehenden „Bestimmbarkeit“ bedarf es nicht. 3. Die Auslegung einer den Anforderungen des § 550 Satz 1 BGB genügenden Vertragsurkunde erfolgt nicht nur aus sich selbst heraus, sondern unter Zugrundelegung sämtlicher Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB.
    LG Berlin
    15.10.2015