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  1. VIII ZR 356/20 - Kündigungssperrfrist nach Umwandlung, frühere Untermiete reicht nicht
    Leitsatz: ...Senatsurteils vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26/03, NJW...
    BGH
    22.06.2022
  2. VII ZR 164/07 - Zeithonorar bei Beratungsvereinbarung mit Architekt oder Ingenieur; Verhältnis zur HOAI; Mindest- und Höchstsätze; Begründung eines Zeithonorars; Stundenlohnvergütung für Werkleistungen; Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung; schriftliche Vereinbarung
    Leitsatz: ...vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR...
    BGH
    17.04.2009
  3. IX ZB 271/04 - Ermächtigung für vorläufigen Insolvenzverwalter; Fortsetzungsfeststellungsantrag im Insolvenzverfahren
    Leitsatz: a) Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, in bezug auf Betriebsgrundstücke des Schuldners Betretungsverbote auszusprechen. b) Ist eine Gesellschaft Schuldnerin, kann das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächtigen, in die organschaftliche Stellung der Vertreter einzugreifen. c) Zur Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gegen Sicherungsmaßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
    BGH
    11.01.2007
  4. 4 U 172/07 - Zahlungsansprüche der Wasserbetriebe nur gegen Wohnungseigentümergemeinschaft; keine anteilige Haftung der Wohnungseigentümer in Altfällen
    Leitsatz: 1. Entgeltschuldner für Wasserlieferung und Abwasserentsorgung ist allein die Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn nicht ausnahmsweise auch ein Vertrag mit einem einzelnen Wohnungseigentümer abgeschlossen wurde. 2. Aus dem Anschluss- und Benutzungszwang folgt keine Verpflichtung zum Vertragsschluss. 3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach der einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner haften soll, verstößt gegen §§ 307, 242 BGB und ist wirksam. 4. Eine beschränkte Haftung des Wohnungseigentümers für Schulden der Gemeinschaft nach § 10 Abs. 8 WEG gilt nicht für Forderungen, die vor dem 1. Juli 2007 fällig geworden sind. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    24.03.2009
  5. I ZB 61/19 - Räumungstitel gegen Gesamtschuldner wirkt auch gegen jeden einzelnen Schuldner (hier: Mieter)
    Leitsatz: a) Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO ist der vollbesetzte Spruchkörper außer in Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist, nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ARZ 175/03, BGHZ 156, 147, 152 [juris Rn. 15]). b) Bei einer Räumungsvollstreckung müssen die Gläubiger eine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 750 Abs. 2, § 727 ZPO nur dann erwirken, wenn sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergibt, dass die Rechtsnachfolger des Schuldners tatsächlichen (Mit-) Besitz an den Räumen haben. c) Die Bestimmung des § 563a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Todes eines Mieters ein gemeinsames Mietverhältnis im Sinne des § 563 BGB bestanden hat. d) „Besitz” im Sinne des § 885 ZPO meint den Besitz in Form des „Gewahrsams” gemäß § 886 ZPO, der seinerseits dem unmittelbaren Besitz nach § 854 Abs. 1 BGB entspricht. e) Der nicht tatsächlich ausgeübte, das heißt fiktive Erbenbesitz nach § 857 BGB begründet - jedenfalls soweit und solange Gewahrsam eines Dritten besteht - keinen Gewahrsam im Sinne einer tatsächlichen, nach außen erkennbaren Sachherrschaft. f) Für die Räumung gemäß § 885 ZPO genügt ein gegen einen von mehreren Mitmietern erwirkter Räumungstitel. g) Das Wegschaffen von Gegenständen nach § 885 Abs. 2 und 3 ZPO, die früher im (Mit- ) Eigentum des Erblassers gestanden haben, stellt keine Vollstreckung in den Nachlass dar.
    BGH
    30.04.2020
  6. 3 S 2373/20 - „Geborene“ Ausübungsbefugnis der Eigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Nachbaransprüchen, Festsetzung von Tiefgaragen nach § 12 Abs. 4 BauNVO ist nachbarschützend
    Leitsatz: 1. Die Befugnis, öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum geltend zu machen, steht nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes der Eigentümergemeinschaft als „geborene“ Ausübungsbefugnis zu. Die anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es sich bei der Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche auch im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum lediglich um eine „gekorene“ Ausübungsbefugnis handelt, ist durch die Gesetzesänderung obsolet geworden.2. Die Festsetzung von Tiefgaragen nach § 12 Abs. 4 BauNVO und das hiermit verbundene Verbot oberirdischer Stellplätze ist als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung für einen Grundstückseigentümer im Plangebiet nachbarschützend.
    VGH Baden-Württemberg
    24.02.2021
  7. I ZB 68/20 - Stromsperre mit Gerichtsvollzieher, Zutritt zu einem Kellerraum mit den Stromzählern
    Leitsatz: a) Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstreckt werden. b) Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger zu erwartenden Widerstand nachweist oder glaubhaft macht. c) Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. d) Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners i.S.v. § 892 ZPO.
    BGH
    17.06.2021
  8. VG 19 L 112/22 - Kommunales Vorkaufsrecht, Abwendungsvereinbarung, Wegfall der Ge-schäftsgrundlage
    Leitsatz: 1. Eine Abwendungsvereinbarung kann im Einzelfall (auch) als Vergleichsvertrag einzuordnen sein, mit der Folge, dass eine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ausscheidet.2. Eine Abwendungsvereinbarung, die wegen eines irrtümlich angenommenen kommunalen Vorkaufsrechts getroffen wurde, kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt werden.(Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    09.09.2022