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  1. V ZR 246/14 - Bereicherungsanspruch für eigenmächtige Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum
    Leitsatz: a) Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen. b) Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft). c) Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist jedenfalls der Verband.
    BGH
    25.09.2015
  2. III ZR 266/12 - Verpflichtung des Kleingartenpächters bis zur vollständigen Räumung; Entgeltzahlung; Nutzungsentgelt; Nachpächter; Nachmieter; Rückbau von Baulichkeiten, befestigten Wegen und Anpflanzungen; umgegrabener Zustand
    Leitsatz: In einem (Formular-) Kleingartenpachtvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der abgebende Pächter für den Fall, dass kein Nachpächter vorhanden ist, den Kleingarten bis zur Neuverpachtung unter Fortzahlung der vereinbarten Entgelte und Gebühren zu bewirtschaften oder die Baulichkeiten einschließlich Fundamente, befestigte Wege und Anpflanzungen zu entfernen und den Kleingarten im umgegrabenen Zustand zu übergeben hat.
    BGH
    21.02.2013
  3. V ZR 75/15 - Beschlusskompetenz für Grundstückserwerb durch die Gemeinschaft
    Leitsatz: a) Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Gemeinschaft beschließen. An der erforderlichen Beschlusskompetenz fehlt es nur dann, wenn es sich offenkundig nicht um eine Verwaltungsmaßnahme handelt.b) Der Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht jedenfalls dann in aller Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll. c) Die Kosten des Erwerbs eines Grundstücks stellen einen besonderen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 21 Abs. 7 WEG dar, dessen Verteilung die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit abweichend von dem gesetzlichen Kostenverteilungsmaßstab des § 16 Abs. 2 WEG regeln können.
    BGH
    18.03.2016
  4. V ZR 290/16 - Entstehung eines neuen Stimmrechts durch Übertragung von Einheiten eines Mehrfacheigentümers auf juristische Person bei Kopfstimmprinzip, Stimmrechtsausschluss wegen missbräuchlichen Verhaltens
    Leitsatz: ...Senatsbeschlusses vom 19. September 2002 - V ZB 30/02...
    BGH
    14.07.2017
  5. V ZR 84/16 - Bauordnungsrechtliche Anforderungen an das Sondereigentum Sache des Sondereigentümers, öffentlich-rechtliche Stellplatzanforderungen Sache der Gemeinschaft
    Leitsatz: ...26. Februar 2016, V ZR 250/14, GE 2016...
    BGH
    09.12.2016
  6. V ZR 268/19 - Kein Notwegerecht in autofreien Gebieten
    Leitsatz: Die ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks setzt dessen Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug ausnahmsweise nicht voraus, wenn das Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem der Kraftfahrzeugverkehr nach der planerischen Konzeption von den einzelnen Wohngrundstücken ferngehalten werden soll; ein Notwegrecht kann dann nicht verlangt werden.
    BGH
    11.12.2020
  7. V ZR 21/07 - Vormerkung für Rückauflassungsanspruch * 1 BGB § 883 Abs. 1
    Leitsatz: 1. Eine zur Sicherung eines durch Rücktritt bedingten Rückauflassungsanspruchs eingetragene Vormerkung kann, ohne dass es einer erneuten Eintragung bedürfte, durch Bewilligung auf weitere Rücktrittsgründe erstreckt werden (Fortführung von BGHZ 143, 175 ff.). 2. Der Rang der durch die Vormerkung weiter gesicherten Ansprüche bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung.
    BGH
    07.12.2007
  8. V ZR 341/87 - Nießbrauch; Tod; Erbe; Rechtsnachfolger; Eintritt in das Mietverhältnis; Kündigung
    Leitsatz: 1. Vermietet der Nießbraucher die seinem Recht unterliegende Sache, so stellt dies eine typische Selbstausübung des Nießbrauchs dar, keine (teilweise) Überlassung zur Ausübung durch den Mieter. 2. Grundsätzlich erlischt das Mietverhältnis über ein nießbrauchbelastetes Grundstück beim Tode des Nießbrauchers nicht, vielmehr wird dessen Erbe Rechtsnachfolger im Vertrag, und zwar unabhängig davon, ob er als Grundstückseigentümer in den Vertrag nach § 1056 Abs. 1 BGB eintritt. 3. Ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Grundstückseigentümers in etwa analoger Anwendung von § 1056 Abs. 2 Satz 2 BGB ist dann ausgeschlossen, wenn er Alleinerbe des Nießbrauchers ist.
    BGH
    20.10.1989
  9. V ZR 65/17 - Vorläufige Durchsetzung des Änderungsanspruchs der Gemeinschaftsordnung
    Leitsatz: 1. Die dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts und die dauerhafte Aufhebung eines solchen Rechts können die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Willen des Sondernutzungsberechtigten nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG und auf dem darin geregelten Weg einer Anpassung oder Änderung der Gemeinschaftsordnung herbeiführen. 2. Aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann sich auch ein Anspruch auf ersatzlose Aufhebung eines Sondernutzungsrechts ergeben, allerdings nur als ultima ratio, etwa wenn die Sondernutzungsfläche zwingend benötigt wird, um unabwendbaren behördlichen Auflagen nachzukommen, und regelmäßig nur gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung. 3. Selbst wenn die übrigen Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG die Aufhebung eines Sondernutzungsrechts verlangen können, ist der Sondernutzungsberechtigte nicht verpflichtet, seine Sondernutzungsfläche im Vorgriff auf eine solche Aufhebung zur Verfügung zu stellen.
    BGH
    23.03.2018
  10. V ZR 101/16 - Schadensersatzansprüche wegen verweigerter oder verzögerter Maßnahmen zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums
    Leitsatz: ...- V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11...
    BGH
    23.02.2018