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  1. VIII ZB 74/16 - Konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung durch dreimaliges vorbehaltsloses Zahlen des Erhöhungsbetrages in Folge
    Leitsatz: 1. Für Mieterhöhungsvereinbarungen (Angebot nach §§ 558, 558a BGB und Annahme nach § 558b Abs. 1 BGB) gelten die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Verträge, so dass sie - selbst bei vereinbarter Schriftformklausel - auch konkludent getroffen werden können.2. Ein Mieter nimmt das Angebot des Vermieters auf Erhöhung der bisherigen Miete wirksam stillschweigend jedenfalls durch dreimalige vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete in Folge an. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    30.01.2018
  2. XII ZR 43/17 - Schriftform bei Miet- nach Indexänderung, unwirksame Schriftformheilungsklauseln, Umdeutung fristloser in ordentliche Kündigung
    Leitsatz: a) Die Änderung der Miete, die auf einer Vertragsklausel beruht, wonach eine Vertragspartei bei Vorliegen einer bestimmten Indexänderung eine Neufestsetzung verlangen kann, unterfällt - anders als bei einer Anpassungsautomatik oder einem einseitigen Änderungsrecht - dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB. b) Die vertragliche Änderung der Miete stellt stets eine wesentliche und - jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann - dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar (im Anschluss an Senatsurteile vom 25. November 2015 - XII ZR 114/14 - NJW 2016, 311 und vom 27. September 2017 - XII ZR 114/16 - NJW 2017, 3772, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). c) Sogenannte Schriftformheilungsklauseln sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam. Sie können deshalb für sich genommen eine Vertragspartei nicht daran hindern, einen Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. September 2017 - XII ZR 114/16 - NJW 2017, 3772, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). d) Die Umdeutung einer fristlosen in eine ordentliche Mietkündigung ist zulässig und angebracht, wenn - für den Kündigungsgegner erkennbar - nach dem Willen des Kündigenden das Vertragsverhältnis in jedem Falle zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll (im Anschluss an Senatsurteil vom 24. Juli 2013 - XII ZR 104/12 - NJW 2013, 3361).
    BGH
    11.04.2018
  3. V ZR 106/17 - Einwendungen gegen Grundschuld
    Leitsatz: Eine Einwendung gegen die Grundschuld „ergibt“ sich im Sinne von § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.
    BGH
    20.04.2018
  4. VIII ZR 94/17 - Kein Widerrufsrecht des Mieters nach erklärter Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete, im Fernabsatz geschlossene Verbraucherverträge, organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem
    Leitsatz: 1. Stimmt der Mieter einer Wohnung einer vom Vermieter verlangten Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zu (§ 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB), so steht dem Mieter ein Recht, die erklärte Zustimmung nach Maßgabe der Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen zu widerrufen (§ 312 Abs. 1, § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB), nicht zu. 2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem im Sinne von § 312c Abs. 1 Halbs. 2 BGB ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der Unternehmer zum Abschluss des Vertrages keinen vorgefertigten Standard- oder Serienbrief verwendet, sondern ein individuelles Anschreiben.
    BGH
    17.10.2018
  5. VIII ZB 26/17 - Kein Übergang der Vermieterstellung bei Veräußerung des Miteigentumsanteils an den anderen Miteigentümer
    Leitsatz: Bei Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter - und ist eine Kündigung gegenüber dem Mieter demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen -, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert. Auf einen solchen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung.
    BGH
    09.01.2019
  6. VIII ZR 62/18 - Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Sachverständigen
    Leitsatz: ...Senatsurteils vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 346/10...
    BGH
    24.04.2019
  7. 64 S 95/20 - Keine Zustimmung zur Mieterhöhung unter Vorbehalt, Mietendeckel tangiert keine Mieterhöhungsverlangen vor dem Stichtag
    Leitsatz: ...- VIII ZR 355/18 -, Urt. v. 29.4.2020, GE 2020...
    LG Berlin
    25.06.2020
  8. VIII ZB 44/21 - Prozessuale Kostenerstattungsansprüche schließen weitere materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche nicht aus
    Leitsatz: ...vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW...
    BGH
    11.01.2022
  9. VIII ZR 219/20 - Ermäßigung des Mieterhöhungsverlangens im Verfahrenslauf löst keine neuen Fristen aus
    Leitsatz: Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) nachträglich - etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage - zu ermäßigen. Einer nochmaligen - den Lauf der in § 558b Abs. 1, 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden - Erklärung und Begründung nach § 558a BGB bedarf es hierfür nicht.
    BGH
    06.04.2022
  10. VIII ZR 304/21 - Kein Anspruch auf Mieterauswechslung bei Wohngemeinschaft
    Leitsatz: 1. Enthält ein Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, zu einem Austausch einzelner Mieter keine Regelung, ist im Wege einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen (§§ 133,157 BGB) zu ermitteln, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien den Mietern ein Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen sollte.2. Allein aus dem Vorliegen eines Mietvertrags mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, kann nicht auf einen derartigen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien geschlossen werden. Vielmehr bedarf es hierfür konkreter Anhaltspunkte.3. Nach den Umständen des Einzelfalls kann den Willenserklärungen der Parteien die Vereinbarung eines - unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit des eintretenden Mieters stehenden - Anspruchs der Mieter auf Zustimmung zum Austausch eines Mitmieters insbesondere dann zu entnehmen sein, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgingen, dass sich häufig und in kurzen Zeitabständen ein Bedarf für eine Änderung der Zusammensetzung der in der Wohnung lebenden Personen ergeben kann, weil die Mieter voraussichtlich aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände bereits bei Vertragsschluss absehbar nur für einen kurzen Zeitraum an dem jeweiligen Ort leben werden und eine vertragliche Bindung über diesen Zeitraum hinaus nicht eingehen wollen. Dies kann insbesondere bei der Vermietung an Studenten, die eine Wohngemeinschaft bilden, der Fall sein.
    BGH
    27.04.2022