Urteil Konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung durch dreimaliges vorbehaltsloses Zahlen des Erhöhungsbetrages in Folge
Schlagworte
Konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung durch dreimaliges vorbehaltsloses Zahlen des Erhöhungsbetrages in Folge
Leitsätze
1. Für Mieterhöhungsvereinbarungen (Angebot nach §§ 558, 558a BGB und Annahme nach § 558b Abs. 1 BGB) gelten die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Verträge, so dass sie - selbst bei vereinbarter Schriftformklausel - auch konkludent getroffen werden können.
2. Ein Mieter nimmt das Angebot des Vermieters auf Erhöhung der bisherigen Miete wirksam stillschweigend jedenfalls durch dreimalige vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete in Folge an.
(Leitsätze der Redaktion)
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