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Urteil Ermäßigung des Mieterhöhungsverlangens im Verfahrenslauf löst keine neuen Fristen aus


Schlagworte

Ermäßigung des Mieterhöhungsverlangens im Verfahrenslauf löst keine neuen Fristen aus

Leitsatz

Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) nachträglich - etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage - zu ermäßigen. Einer nochmaligen - den Lauf der in § 558b Abs. 1, 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden - Erklärung und Begründung nach § 558a BGB bedarf es hierfür nicht.

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