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  1. VI ZB 1/11; VI ZB 2/11 - Keine Bindung des Berufungsgerichts an Streitwertfestsetzung durch erstinstanzliches Gericht; im Zweifel Einlegung von parallelen Rechtsbehelfen; Berufung plus Anhörungsrüge
    Leitsatz: Bestehen Zweifel, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt, hat der Rechtsanwalt den für seinen Mandanten sichersten Weg zu beschreiten, selbst wenn dies zu der Notwendigkeit führt, zwei Rechtsbehelfe (hier: Berufung und Anhörungsrüge) parallel anhängig zu machen.
    BGH
    08.05.2012
  2. VIII ZR 307/10 - Fehlgeschlagene Vertragsübernahme; Wirkung der Hinterlegung; Wechsel der Vertragsparteien bei Wärmecontracting-Vertrag; Erdgas-Liefervertrag; Wegfall der Geschäftsgrundlage
    Leitsatz: Scheitert eine Vertragsübernahme daran, dass der Vertragspartner der ausscheidungswilligen Partei die hierzu erforderliche Zustimmung verweigert, ist der Übernehmer entsprechend § 415 Abs. 3 Satz 2 BGB im Zweifel verpflichtet, den ausscheidungswilligen Vertragspartner von Verbindlichkeiten aus dem mit ihm fortbestehenden Vertragsverhältnis freizustellen (Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB).
    BGH
    01.02.2012
  3. BVerwG 4 C 6.11 - Straßenverkehrsflächen; Festsetzung durch isolierten Straßenbebauungsplan; Enteignung; städtebauliche Enteignungsgrundlage; landesrechtliche Enteignungsgrundlage; Sperrwirkung; „genannter“ Zweck; Enteignung zur Planverwirklichung; Konkretisierung der Gemeinwohlbindung; Numerus clausus der Festsetzungsmöglichkeiten; städtebauliche Abwägung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Verzahnung von Planungsinstrument und Enteignungsgrundlage
    Leitsatz: Die in einem isolierten Straßenbebauungsplan als Verkehrsflächen festgesetzten Flächen können nur auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enteignet werden, wenn enteignet werden soll, um sie entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans als Verkehrsflächen zu nutzen. Andere als städtebauliche Enteignungsvorschriften werden aufgrund der Sperrwirkung des § 85 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als Enteignungsgrundlage verdrängt. Unerheblich ist, welche Zwecke der Vorhabenträger mit der Verwirklichung der festgesetzten Nutzung verbindet.
    BVerwG
    20.12.2012
  4. BVerwG 4 C 11.11 - Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines Störfallbetriebs; Bauvorbescheid; Nachbarwiderspruch; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Abstandserfordernis; angemessener Abstand; „Gefahrenzone“; störfallspezifische Faktoren; Festlegung durch Genehmigungsbehörde; unbestimmter Rechtsbegriff; kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum; Berücksichtigungspflicht; „langfristig“; kein Verschlechterungsverbot; Wertungsspielraum; „sozioökonomische“ Faktoren; „nachvollziehende“ Abwägung; sachgeleitete Wertung; Einfügensgebot; richtlinienkonforme Auslegung; nähere Umgebung; Vorbelastung; Leistungsgrenzen; gegenseitige Interessensbeziehungen; städtebauliche Spannungen; Koordinierungsbedarf; förmliche Planung
    Leitsatz: Der Begriff des „angemessenen" Abstands im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG ist ein zwar unbestimmter, aber anhand störfallspezifischer Faktoren technisch-fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff. Die behördliche Festlegung des angemessenen Abstands unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung; ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum kommt der Genehmigungsbehörde insoweit nicht zu. Ist der angemessene Abstand schon bisher nicht eingehalten, greift der Wertungsspielraum, den der EuGH den Genehmigungsbehörden im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG zuerkannt hat. Die Richtlinie gestattet es, den störfallspezifisch ermittelten angemessenen Abstand zu unterschreiten, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange - insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren") - für die Zulassung des Vorhabens streiten. Unionsrechtlich gefordert, aber auch ausreichend ist insoweit eine „nachvollziehende" Abwägung; sie ist sachgeleitete Wertung und unterliegt ebenfalls der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot bietet für die unionsrechtlich geforderte „nachvollziehende" Abwägung eine geeignete Anknüpfung. Bei richtlinienkonformer Handhabung ist das Kriterium der Vorbelastung im Störfallrecht unbrauchbar. Eine Vorhabenzulassung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB ist abzulehnen, wenn die zu berücksichtigenden nicht störfallspezifischen Faktoren den Rahmen der im Rücksichtnahmegebot abgebildeten gegenseitigen Interessenbeziehung überschreiten und das Vorhaben deshalb einen Koordinierungsbedarf auslöst, der nur im Wege einer förmlichen Planung bewältigt werden kann.
    BVerwG
    20.12.2012
  5. BVerwG 4 CN 1.11 - Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer Konzentrationszone; Konzentrationsflächenplanung; „harte“/„weiche“ Tabuzonen; Potentialflächen; Abwägungsgebot; Verhinderungsplanung
    Leitsatz: 1. Scheidet eine Gemeinde bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen „harte" und „weiche" Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potentialflächen) aus, muss sie sich zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen den beiden Arten der Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. 2. Die Frage, ob die Planung im Ergebnis der Windenergie substantiell Raum verschafft (vgl. hierzu nur Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <295>), lässt sich nicht ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potentialflächen beantworten, die sich nach Abzug der „harten" Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergibt.
    BVerwG
    13.12.2012
  6. 1 W 542/11 - Schenkungsverbot für Betreuer; Nachweis der Entgeltlichkeit bei der Grundstücksveräußerung
    Leitsatz: Soweit der Betreuer zu Schenkungen aus dem Vermögen des Betroffenen nicht befugt ist, wird nicht allein das Verpflichtungs-, sondern auch das dingliche Vollzugsgeschäft erfasst. Im Grundbuchverfahren sind an den Nachweis, dass die Verfügung nicht dem Schenkungsverbot unterfällt, in der Regel ähnliche Grundsätze maßgeblich, wie sie bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers oder befreiten Vorerben maßgebend sind. Der Nachweis ist erbracht, wenn sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 80 % des durch ein Gutachten ermittelten Verkehrswerts geeinigt haben und das Betreuungsgericht die Verfügung über das Grundstück genehmigt hat. Zwar ist das Grundbuchamt an die Beurteilung des Betreuungsgerichts nicht gebunden, jedoch stehen diesem gegenüber dem Grundbuchamt weitergehende Mittel zur Ermittlung der für eine Schenkung erforderlichen Vorstellungen der Parteien zur Verfügung, so dass die Genehmigung ein starkes Indiz für die Entgeltlichkeit ist.
    KG
    13.03.2012
  7. 8 U 20/11 - Umfang des Sicherungszwecks einer Patronatserklärung; Ansprüche aus Abwicklungsverhältnis; Ansprüche aus nicht rechtzeitiger Räumung der Mietsache
    Leitsatz: 1. Eine Patronatserklärung ist ein bürgschaftsähnliches Sicherungsmittel. Sie ist - ebenso wie die Bürgschaft - bei Vorliegen eines unbefristeten und damit ordentlich kündbaren Mietverhältnisses in angemessener Frist kündbar. 2. Vom Sicherungszweck der Patronatserklärung sind auch Ansprüche aus dem Abwicklungsverhältnis der Mietvertragsparteien nach Beendigung des Mietverhältnisses umfasst. Der Patron haftet daher weiterhin für Ansprüche des Vermieters, die daraus entstehen, dass der Mieter nicht sofort und/ oder nicht freiwillig aus den Mieträumen auszieht.
    KG
    20.02.2012
  8. 8 U 98/12 - Fehlerhafte Beweiswürdigung; Bedenken wg. Glaubwürdigkeit von Zeugen
    Leitsatz: Das Gericht ist jedenfalls dann verpflichtet, gemäß § 279 Abs. 3 ZPO auf bestehende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des gehörten Zeugen hinzuweisen, wenn zwischen der Vernehmung dieses Zeugen und der Vernehmung des Gegenzeugen ein Zeitraum von 3 Monaten liegt.
    KG
    27.09.2012
  9. 8 W 77/12 - Streitwert für Räumungs- und Herausgabeklage gegen Untermieter
    Leitsatz: Der Streitwert einer auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG. Danach ist das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgeblich. Abzustellen ist dabei grundsätzlich nicht auf den vom Untermieter an den Untervermieter zu zahlenden Untermietzins, sondern auf den vom Mieter an den Vermieter zu zahlenden Hauptmietzins. Ist die Mietsache nur teilweise untervermietet worden und wird dementsprechend nur die Herausgabe der untervermieteten Räume vom Untermieter verlangt, haftet der Untermieter auch nur im Verhältnis der von ihm genutzten Fläche zur Gesamtfläche.
    KG
    26.11.2012
  10. 8 W 80/12 - Streitwert bei Räumung und gleichzeitiger Entfernung von Baulichkeiten
    Leitsatz: Wird neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten verlangt, erhöht sich der Streitwert der Räumungsklage um die für die Beseitigung erforderlichen Kosten (im Anschluss an OLG Hamburg NZM 2008,1228).
    KG
    19.11.2012