Urteil Straßenverkehrsflächen
Schlagworte
Straßenverkehrsflächen; Festsetzung durch isolierten Straßenbebauungsplan; Enteignung; städtebauliche Enteignungsgrundlage; landesrechtliche Enteignungsgrundlage; Sperrwirkung; „genannter“ Zweck; Enteignung zur Planverwirklichung; Konkretisierung der Gemeinwohlbindung; Numerus clausus der Festsetzungsmöglichkeiten; städtebauliche Abwägung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Verzahnung von Planungsinstrument und Enteignungsgrundlage
Leitsatz
Die in einem isolierten Straßenbebauungsplan als Verkehrsflächen festgesetzten Flächen können nur auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enteignet werden, wenn enteignet werden soll, um sie entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans als Verkehrsflächen zu nutzen. Andere als städtebauliche Enteignungsvorschriften werden aufgrund der Sperrwirkung des § 85 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als Enteignungsgrundlage verdrängt. Unerheblich ist, welche Zwecke der Vorhabenträger mit der Verwirklichung der festgesetzten Nutzung verbindet.
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