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  1. V ZB 17/15 - Beschwerdewert einer erfolglosen Beschlussanfechtung
    Leitsatz: Hat ein Wohnungseigentümer erfolglos einen Beschluss angefochten, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen ihn ermächtigt worden ist, bestimmt sich der Wert seiner Beschwer grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung.
    BGH
    09.06.2016
  2. V ZB 14/19 - Wert der Beschwer
    Leitsatz: 1. Der Zugang zu einer an sich gegebenen Berufungsinstanz kann dadurch unzumutbar erschwert werden, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens bei der Bemessung der Beschwer überschritten hat. 2. Streitwert für die erste Instanz und Wert der Beschwer für die Berufung sind zu unterscheiden und müssen nicht notwendig übereinstimmen. 3. Will ein stark sehbehinderter Kläger von einer Verwalterin Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen ab Januar 2015 durch eine von ihm benannte Person erlangen, die der Schweigepflicht unterliegt, muss dargelegt werden, welche Kosten durch den Einsatz von Hilfspersonen zu erwarten sind. Eine weitere Benachteiligung oder Diskriminierung ist nicht schon deshalb ersichtlich, weil das AG die Einschränkung des Personenkreises nicht mit der Person des Klägers, sondern mit datenschutzrechtlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer begründet hat. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    07.05.2020
  3. V ZB 2/17 - Berechnung der Beschwer für die Berufung
    Leitsatz: 1. Ist der Beklagte nicht nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung seiner Leistungspflicht aus einem Urteil freiwillig nachgekommen, ist er insoweit nicht beschwert (hier: Stabilisierung eines Stabgitterzaunes).2. Bestreitet dagegen der Kläger die ordnungsgemäße Erfüllung, ist der Berufungsstreitwert entsprechend zu erhöhen, denn eine Klärung hat nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung, sondern im Vollstreckungsverfahren zu erfolgen. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    20.09.2017
  4. V ZB 9/23 - Auf Basis des Wirtschaftsplans gefasster Beschluss über Vorschüsse und Rücklagen
    Leitsatz: ...2014 - V ZR 290/13, GE 2014, 1597 = NJW...
    BGH
    25.10.2023
  5. VII ZB 55/18 - Handwerkerkosten für Gutachterbegleitung im Prozessvergleich
    Leitsatz: Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, sind außergerichtliche Kosten der Partei. Sie sind daher, sofern nichts anderes vereinbart wird, bei einer durch Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erstatten.
    BGH
    24.02.2021
  6. XI ZB 28/19 - Kapitalanleger-Musterverfahren, Kfz-Stellplätze im Verkaufsprospekt, Prospektfehler für Immobilienfonds, Prospekthaftung nach mangelhafter Aufklärung
    Leitsatz: ...Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ...
    BGH
    06.10.2020
  7. V ZR 286/18 - Vertretungsbefugnis des Verwalters im Prozess
    Leitsatz: a) Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer erstreckt sich auf den Abschluss eines Prozessvergleichs. Hat der Verwalter mit der Prozessvertretung einen Rechtsanwalt beauftragt, kann er diesem eine verbindliche Weisung zum Abschluss eines Prozessvergleichs erteilen. b) Vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren, können sie ihm im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für die Prozessführung erteilen. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Prozessvergleichs. Abweichende Weisungen einzelner Wohnungseigentümer an den Verwalter sind unbeachtlich. c) Von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nicht umfasst ist hingegen ein Beschluss, der es den Wohnungseigentümern untersagt, in dem Prozess für sich selbst aufzutreten und von dem Mehrheitsbeschluss abweichende Prozesshandlungen vorzunehmen. d) Die Vertretungsmacht des Verwalters und die Vollmacht des Rechtsanwalts für einen Wohnungseigentümer enden erst, wenn dieser dem Gericht die Selbstvertretung und die Kündigung des Mandatsverhältnisses in einer § 87 Abs. 1 ZPO genügenden Form mitgeteilt hat. e) Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer beauftragt, kann nur er dem Rechtsanwalt Weisungen für die Prozessführung erteilen und das Mandatsverhältnis beenden, solange er zur Vertretung der Wohnungseigentümer befugt ist.
    BGH
    18.10.2019
  8. II ZR 294/11 - Prospekthaftung; Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss; unklare Angabe über Pflichten eines Mietgaranten; Schrottimmobilien; geschlossener Immobilienfonds
    Leitsatz: Ein Emissionsprospekt ist auch dann fehlerhaft, wenn der Umfang der Pflichten eines Mietgaranten nicht so eindeutig festgelegt ist, dass darüber kein Streit entstehen kann, und die Anleger auf das Risiko einer für den Fonds ungünstigen Auslegung nicht hingewiesen werden.
    BGH
    23.10.2012
  9. IX ZR 175/11 - Erschließungsbeitrag; Fälligkeit; Verlängerung der Fälligkeitsfrist; Säumniszuschlag; Auflassungsanspruch eines Wiederkaufsberechtigten in der Zwangsversteigerung; Zuteilung des Überschusses; Verjährung des Wiederkaufsrechts
    Leitsatz: a) Die gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an welchem der Beitragsbescheid dem Schuldner bekannt gegeben worden ist. Endet diese Frist mit Ablauf eines Freitags, so verlängert sie sich nicht bis zum nächsten Werktag. b) Der erste Fälligkeitstag ist der Sonnabend, wenn die Fälligkeitsfrist mit Ablauf eines Freitags endet. Der Beitrag wird mit dem Beginn des folgenden Sonntags rückständig. Die Rückstandsfristen des Zwangsversteigerungsrechts enden in diesem Fall mit Ablauf des Werktages, der in dem betreffenden Jahr dem Sonnabend vor Beginn der Rückstandsfrist entspricht. c) Der im Range nach dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgemerkte bedingte Auflassungsanspruch eines Wiederkaufsberechtigten gewährt, wenn die Vormerkung durch den Zuschlag erlischt, in der Zwangsversteigerung des Grundstücks jedenfalls dann ein Anrecht auf die Zuteilung des Übererlöses ohne Abzug des Wiederkaufpreises, wenn diese bedingte Kaufpreisforderung anderweitiger Beschlagnahme unterliegt und die Bedingung nicht ausfällt (hier: Konkursbeschlag über das Vermögen des Wiederverkäufers). d) Die rechtsgestaltende Ausübung des Wiederkaufsrechts unterliegt neben der Ausschlussfrist keiner Verjährung. Der Herausgabeanspruch des Wiederkäufers auf ein verkauftes Grundstück verjährt in zehn Jahren nach Ausübung des Wiederkaufsrechts.
    BGH
    24.05.2012
  10. VIII ZR 258/19 - Baulärm von Nachbargrundstück kein Mietmangel
    Leitsatz: a) Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Lärm- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, GE 2020, 865 = NJW 2020, 2884 Rn. 28; vgl. auch Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, GE 2015, 849 = BGHZ 205, 177 Rn. 35 ff.). b) Eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien kann nicht mit der Begründung bejaht werden, die Freiheit der Wohnung von Baulärm werde regelmäßig stillschweigend zum Gegenstand einer entsprechenden Abrede der Mietvertragsparteien (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, aaO. Rn. 56 ff.). 
    BGH
    24.11.2021