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  1. 8 W REMiet 2922/82 - Mieterhöhung; preisgebundene Altbauwohnung; Preisbehörde (Preisstelle für Mieten)
    Leitsatz: 1. Eine Mietvereinbarung für eine preisgebundene Altbauwohnung in Berlin ist vom 1. Januar 1997 an, also auch für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 30. November 1980, preisrechtlich zulässig geworden, selbst wenn sie nach dem bis zum 30. November geltenden Recht überhöht gewesen wäre. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Bundesmietengesetzes(1. BMietG) in der Fassung des Artikels 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin(2. MRÄndG Berlin) vom 24. Juli 1979 (BGBl. I. S. 1202/GVBl. f. Bln. S. 1344) 2. Von Nr. 1 bestehenden Ausnahmen. a) Hat die Preisbehörde (Preisstelle für Mieten) die Miete, die sich aus der letzten vor dem 1. Januar 1979 zustande gekommenen Vereinbarung ergibt, herabgesetzt und ist diese Herabsetzung der Miete bis zum 1. Dezember 1980 unanfechtbar geworden, so gilt die herabgesetzte Miete (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 1. BMietG (neu)). b) Hat die Preisbehörde (Preisstelle für Mieten) auf Antrag des Mieters die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 1. BMietG (neu) maßgebliche Miete, und zwar vom 1. Januar 1979 an oder dem sonst von der Preisstelle für Mieten bestimmten Zeitpunkt an. c) War am 30. November 1980 über einen Antrag des Vermieters nach § 2 des Zehnten Bundesmietengesetzes auf Genehmigung einer Mieterhöhung aufgrund einer Ertragsberechnung noch nicht entschieden oder war die Entscheidung bis dahin noch nicht unanfechtbar geworden, so bleibt § 2 des Zehnten Bundesmietengesetzes anwendbar (Artikel 7 § 2 Abs. 1 2. MRÄndG Berlin) d) War bei Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin ein anderes als zu Buchst. c) erwähntes Änderungsverfahren bei der Preisbehörde (Preisstelle für Mieten) noch nicht entschieden oder deren Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, so gilt unbeschadet der §§ 1 und 2 1. BMietG (neu) die bis zum 31. Juli 1979 gültige Rechtslage (Artikel 7 § 2 Abs. 2 2. MRÄndG Berlin). Insoweit ist anzunehmen (§ 36 der Altbaumietenverordnung Berlin vom 6. Mai 1981).
    KG
    28.02.1983
  2. 4 Re Miet 15/82 - Rechtsentscheid; Zulässigkeit; Verwirkung von Betriebskostennachforderungen; Umstandsmoment
    Leitsatz: 1. Der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Nachzahlung von Nebenkosten aus Umlageabrechnungen wird nicht allein dadurch verwirkt, daß der abrechnungspflichtige Vermieter es längere Zeit unterlassen hat, abzurechnen und den Anspruch geltend zu machen; die länger andauernde Untätigkeit des Vermieters ist grundsätzlich nur einer der bei der Prüfung der Verwirkung zu würdigenden Umstände des Einzelfalls. 2. Zu den Vorlagevoraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheides (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt).
    OLG Hamm
    21.02.1983
  3. 4 W RE 497/82 - Rechtsentscheid; Abweichung; Divergenzvorlage; Begründung; Entscheidungserheblichkeit; Mieterhöhungsverlangen; Vergleichswohnungen
    Leitsatz: Zur ordnungsgemäßen Begründung eines Vorlagebeschlusses gehört es, daß das vorlegende Gericht in dem Beschluß die entscheidungserheblichen Tatsachen, von denen es bei der Beurteilung der Vorlagefrage ausgeht, konkret darlegt. (Nichtamtlicher Leitsatz, Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt)
    OLG Koblenz
    16.02.1983
  4. 8 W RE Miet 5683/81 - Mieterhöhung; sozialer Wohnungsbau
    Leitsatz: 1. Grundsätzlich läßt § 8 a Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) eine Erhöhung der Kostenmiete für im sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnraum nicht zu, soweit die Erhöhung auf die Berücksichtigung solcher laufender Aufwendungen gestützt werden soll, die auch in ihrem Ansatz nicht in der der ursprünglich genehmigten Durchschnittsmiete zugrunde liegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung - obwohl dies zulässig gewesen wäre - enthalten waren, deren umlageweise Geltendmachung mietvertraglich jedoch ausgeschlossen ist. 2. Eine Ausnahme bilden solche laufenden Aufwendungen, die nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel aufgrund baulicher Änderungen, die von der Bewilligungsstelle genehmigt worden sind, in berücksichtigungsfähiger Weise angefallen sind. 3. Von der unter Nr. 2 dargelegten Ausnahme abgesehen, können laufende Aufwendungen der unter Nr. 1 näher bezeichneten Art nur bei dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 b Abs. 1 und 3 WoBindG (alte Fassung) beziehungsweise § 8 b Abs. 1 WoBindG (neue Fassung) zu einer Erhöhung der Kostenmiete führen.
    KG
    03.02.1983
  5. 4 REMiet 7/82 - Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Instandsetzungspflicht; Verzug des Mieters; Selbstbeseitigungsrecht; Formularmietvertrag; sonstige Reparaturen
    Leitsatz: Übernimmt ein Mieter von Wohnraum durch Formularmietvertrag Schönheits- und sonstige Reparaturen in den Mieträumen und ist ebenfalls formularmäßig weiter bestimmt, daß der Vermieter für den Fall, daß der Mieter diesen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, vorbehaltlich des Rechtes auf außerordentliche Kündigung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen darf, so sind allein durch die Klausel über die Befugnis des Vermieters zur Selbstbeseitigung Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen der Nichtausführung eben dieser Reparaturen nicht ausgeschlossen.
    OLG Hamm
    03.02.1983
  6. 4 REMiet 7/82 - Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Instandsetzungspflicht; Verzug des Mieters; Selbstbeseitigungsrecht; Formularmietvertrag; sonstige Reparaturen
    Leitsatz: Übernimmt ein Mieter von Wohnraum durch Formularmietvertrag Schönheits- und sonstige Reparaturen in den Mieträumen und ist ebenfalls formularmäßig weiter bestimmt, daß der Vermieter für den Fall, daß der Mieter diesen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, vorbehaltlich des Rechtes auf außerordentliche Kündigung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen darf, so sind allein durch die Klausel über die Befugnis des Vermieters zur Selbstbeseitigung Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen der Nichtausführung eben dieser Reparaturen nicht ausgeschlossen.
    OLG Hamm
    03.02.1983
  7. 4 REMiet 1/83 - Mieterhöhungsverlangen; Personenmehrheit; Wirksamkeitsklausel; Zugang; Bevollmächtigung; Vollmachtsklausel; Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Leitsatz: Die Frage, ob, wenn zwei Personen gemeinsam eine Wohnung gemietet haben und in dem Formularvertrag bestimmt ist, daß eine Erklärung des Vermieters auch bei Abgabe nur gegenüber einem der beiden Mieter rechtswirksam ist, ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG gegenüber beiden Mietern wirksam ist, wenn es sich nur an einen richtet, wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Nichtamtlicher Leitsatz).
    OLG Hamm
    27.01.1983
  8. 6 REMiet 3/82 - Schönheitsreparaturen bei Umbau der Mietsache; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Schönheitsreparaturen; Umbau der Mietsache; Formularmietvertrag; Vertragsauslegung, ergänzende; Geldersatzanspruch
    Leitsatz: Ein Mieter, der sich in einem Mietvertrag über Wohnraum lediglich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet hat, wird von dieser Verpflichtung nicht ersatzlos befreit, wenn in dem Zeitpunkt, in dem er die Schönheitsreparaturen ausführen müßte, das Mietobjekt umgebaut wird, so daß vorgenommene Schönheitsreparaturen wieder zerstört werden würden.
    OLG Schleswig
    17.01.1983
  9. 6 REMiet 3/82 - Schönheitsreparaturen bei Umbau der Mietsache; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Schönheitsreparaturen; Umbau der Mietsache; Formularmietvertrag; Vertragsauslegung, ergänzende, Geldersatzanspruch
    Leitsatz: Ein Mieter, der sich in einem Mietvertrag über Wohnraum lediglich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet hat, wird von dieser Verpflichtung nicht ersatzlos befreit, wenn in dem Zeitpunkt, in dem er die Schönheitsreparaturen ausführen müßte, das Mietobjekt umgebaut wird, so daß vorgenommene Schönheitsreparaturen wieder zerstört werden würden.
    OLG Schleswig
    17.01.1983
  10. 4 W RE 654/82 - Rechtsentscheid; Vorlagebeschluss; Mietvertragsklausel; Auslegung; Vertretungsklausel; Empfangsvollmacht; Mietermehrheit; Mieterhöhungsverlangen
    Leitsatz: 1. Die Vorlage ist unzulässig, wenn der Vorlagebeschluß nicht ordnungsgemäß begründet ist. 2. Soweit es auf die Auslegung einer Klausel des Mietvertrages ankommt, muß das Landgericht darlegen, wie es die Klausel auslegt und wie es die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Tatsachen würdigt.
    OLG Koblenz
    12.01.1983