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  1. 4 ReMiet 13/82 - Zumutbarkeit eines Ersatzmieters; Mietverhältnis auf Zeit; Vorzeitige Beendigung; Ersatzmieter; Zumutbarkeit; Unverheiratetes Paar; Ablehnungsgründe
    Leitsatz: Benennt der Mieter, der aus persönlichen Gründen vorzeitig aus einem Wohnungsmietvertrag entlassen werden möchte, ein nicht verheiratetes Paar verschiedenen Geschlechts als Ersatzmieter, so ist es dem Vermieter, auch wenn er nicht in demselben Haus und nicht einmal in demselben Ort wohnt, nicht von vornherein verwehrt, nur aus Gründen seiner religiösen Überzeugung dieses Paar zum Nachteil des Mieters als Ersatzmieter abzulehnen. Die genannten - und etwaige sonstige Ablehnungsgründe des Vermieters sind vielmehr gegen die Belange des Mieters nach den Gesichtspunkten von Treu und Glauben abzuwägen. Eine derartige Abwägung ist jeweils Sache des Einzelfalls und insoweit einer näheren Regelung durch Rechtsentscheid nicht zugänglich.
    OLG Hamm
    06.04.1983
  2. 4 REMiet 13/82 - Zumutbarkeit eines Ersatzmieters; Mietverhältnis auf Zeit; Vorzeitige Beendigung; Ersatzmieter; Zumutbarkeit; Unverheiratetes Paar; Ablehnungsgründe
    Leitsatz: Benennt der Mieter, der aus persönlichen Gründen vorzeitig aus einem Wohnungsmietvertrag entlassen werden möchte, ein nicht verheiratetes Paar verschiedenen Geschlechts als Ersatzmieter, so ist es dem Vermieter, auch wenn er nicht in demselben Haus und nicht einmal in demselben Ort wohnt, nicht von vornherein verwehrt, nur aus Gründen seiner religiösen Überzeugung dieses Paar zum Nachteil des Mieters als Ersatzmieter abzulehnen. Die genannten - und etwaige sonstige Ablehnungsgründe des Vermieters sind vielmehr gegen die Belange des Mieters nach den Gesichtspunkten von Treu und Glauben abzuwägen. Eine derartige Abwägung ist jeweils Sache des Einzelfalls und insoweit einer näheren Regelung durch Rechtsentscheid nicht zugänglich.
    OLG Hamm
    06.04.1983
  3. 3 RE-Miet 1/83 - nachträgliche Garagenvermietung auf Hausgrundstück an Wohnungsmieter
    Leitsatz: Vermietet der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter später auch eine auf dem Hausgrundstück gelegene Garage, so liegt darin selbst dann, wenn dies erst nach Jahren geschieht und eine ausdrückliche Einbeziehung in den bisherigen Mietvertrag nicht erfolgt, in der Regel nur eine Ergänzung des bisherigen Vertrages. Eine neue selbständige Vereinbarung kommt nur zustande, sofern ein entsprechender Parteiwille hinreichend deutlich erkennbar geworden ist.
    OLG Karlsruhe
    30.03.1983
  4. 6 REMiet 4/82 - Mieterhöhungsverlangen bei mehreren Mietern; Preisfreier Wohnraum, Mieterhöhungsverlangen, Mieterhöhungserklärung, Mietermehrheit, Mitmieter, Formularmietvertrag, Empfangsvollmacht, Willenserklärung, Empfangnahme
    Leitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen im Sinne des § 2 Abs. 2 MHG ist rechtswirksam gegenüber allen Mitmietern geltend gemacht, wenn das schriftliche Erhöhungsverlangen für alle Mitmieter bestimmt ist, aber nur gegenüber einem der Mieter abgegeben wird, der zur Empfangnahme von Willenserklärungen des Vermieters bevollmächtigt ist. Eine derartige Empfangsvollmacht ist in der Vertragsklausel: "Für die Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird" enthalten. Eine in einem Formular-Mietvertrag enthaltene Klausel gleichen Inhalts ist wirksam.
    OLG Schleswig
    22.03.1983
  5. 8 W RE Miet 5383/82 - Modernisierung; Duldungspflicht; Sammelheizung; allgemein üblicher Zustand
    Leitsatz: 1. Über die Klage auf Zustimmung zu künftigen Modernisierungsmaßnahmen ist aufgrund der Rechtslage zu entscheiden, wie sie zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung besteht. 2. § 541 b BGB schränkt die Duldungspflicht des Mieters gegenüber der Rechtslage des aufgehobenen § 20 ModEnG ein. (Nichtamtliche Leitsätze)
    KG
    14.03.1983
  6. 4 W -RE- 69/83 - Wirksamkeitsvorraussetzungen eines Mieterhöhungsverlangens
    Leitsatz: Die Angabe des Zeitpunktes, von dem an der Vermieter die erhöhte Miete verlangt, gehört nicht zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 MHG.
    OLG Koblenz
    11.03.1983
  7. 8 U 3419/82 - Preisstellenverfahren führt nicht zur Verjährungsunterbrechung; Verjährung, Erstattung, Rückforderung; Leistungen, preisrechtswidrige; Modernisierungszuschlag
    Leitsatz: Der an die Preisstelle für Mieten gerichtete Antrag des Mieters, über den aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen preisrechtlich zulässigen Mieterhöhungsbetrag zu entscheiden, unterbricht die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung preisrechtswidrig geleisteter Mietzahlungen nicht.
    KG
    07.03.1983
  8. 8 U 2332/82 - Auslegung einer Mietpreisgleitklausel; Mieterhöhung, Wertsicherungsklausel, Gleitklausel, Vertragsauslegung, Vertragsauslegung, ergänzende
    Leitsatz: Zur Auslegung einer Mietpreisgleitklausel in einem Gewerberaummietvertrag, in der auf eine gesetzlicher Anordnung folgende allgemeine Mieterhöhung abgestellt wird.
    KG
    07.03.1983
  9. 4 REMiet 9/82 - ortsübliche Vergleichsmiete; Wirtschaftsstrafgesetz
    Leitsatz: 1. Ist für die Frage, ob für die Vermietung von Wohnraum ein unangemessen hohes, gegen § 5 Abs. 1 Wirtschaftsstrafgesetz verstoßendes Entgelt gefordert wird, die ortsübliche Vergleichsmiete (die nicht wesentlich überschritten werden darf) zu ermitteln, so ist der vermietete Wohnraum nur mit solchen Wohnungen zu vergleichen, die nach objektiven Merkmalen wie Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage und ähnlichen objektiven Merkmalen vergleichbar sind. Der Umstand, daß der vermietete Wohnraum von einer Wohngemeinschaft benutzt wird - gleichviel ob sie von Studenten oder von wem auch immer gebildet wird -, ist bei dem Vergleich der Wohnungswerte nicht zu berücksichtigen; der Vergleich darf nicht nur auf vergleichbare von Wohngemeinschaften belegte Wohnungen begrenzt werden, m. a. W. keinen Teilmarkt für Wohnungen von Wohngemeinschaften bilden. 2. Der Umstand, daß der vermietete Wohnraum von einer Wohngemeinschaft benutzt wird, rechtfertigt es auch nicht, bei dem Mietenvergleich zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WiStG einen allgemein festgelegten pauschalen Zuschlag zu den ermittelten Vergleichsmieten anzusetzen. Das schließt nicht aus, daß im Einzelfall für die Vermietung an eine Wohngemeinschaft je nach den Umständen des Falles, z. B. wegen übermäßiger Abnutzung der Wohnung oder wegen häufigen kurzfristigen Wechsels der Mitglieder der mietenden Wohngemeinschaft, ein Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete angemessen sein kann, ohne gegen § 5 Abs. 1 WiStG zu verstoßen. Welche Umstände im einzelnen einen solchen Zuschlag rechtfertigen können und mit welchem Prozentsatz der ortsüblichen Vergleichsmiete sie zu veranschlagen sind, ist Frage der Würdigung des Einzelfalles und der Normierung durch einen Rechtsentscheid nicht zugänglich. 3. Wird ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 WiStG (mit den daraus zu ziehenden Folgerungen) für einen längeren - zurückliegenden - Zeitraum geltend gemacht, so sind Änderungen der Vergleichsmiete ebenso jeweils zu berücksichtigen wie nachhaltige Änderungen der für einen Mietzuschlag in Betracht kommenden Umstände, ohne daß bezüglich der Änderung solcher Umstände abstrakte Regeln durch Rechtsentscheid aufgestellt zu werden vermöchten.
    OLG Hamm
    03.03.1983
  10. 8 W RE Miet 2922/82 - Wirkung der Stichtagsmieten-Regelung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Stichtagsmiete; Mietvereinbarung, preisrechtlich unzulässige; Heilung; Rückwirkung; Preisstellenverfahren; Herabsetzungsantrag; Ertragsberechnung
    Leitsatz: 1. Eine Mietvereinbarung für eine preisgebundene Altbauwohnung in Berlin ist vom 1. Januar 1979 an, also auch für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 30. November 1980, preisrechtlich zulässig geworden, selbst wenn sie nach dem bis zum 30. November 1980 geltenden Recht überhöht gewesen wäre. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Bundesmietengesetzes (1. BMietG) in der Fassung des Artikels 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin (2. MRÄndG Berlin) vom 24. Juli 1979 (BGBl. I S. 1202/GVBl. f. Bln. S. 1344). 2. Von Nr. 1 bestehen Ausnahmen. a) Hat die Preisbehörde (Preisstelle für Mieten) die Miete, die sich aus der letzten vor dem 1. Januar 1979 zustande gekommenen Vereinbarung ergibt, herabgesetzt und ist diese Herabsetzung der Miete bis zum 1. Dezember 1980 unanfechtbar geworden, so gilt die herabgesetzte Miete (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 I. BMietG (neu)). b) Hat die Preisbehörde (Preisstelle für Mieten) auf Antrag des Mieters die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 I. BMietG (neu) maßgebliche Miete gemäß § 2 Abs. 1 I. BMietG (neu) herabgesetzt, so gilt die herabgesetzte Miete und zwar vom 1. Januar 1979 an oder von dem sonst von der Preisstelle für Mieten bestimmten Zeitpunkt an. c) War am 30. November 1980 über einen Antrag des Vermieters nach § 2 des Zehnten Bundesmietengesetzes auf Genehmigung einer Mieterhöhung aufgrund einer Ertragsberechnung noch nicht entschieden oder war die Entscheidung bis dahin noch nicht unanfechtbar geworden, so bleibt § 2 des Zehnten Bundesmietengesetzes anwendbar (Artikel 7 § 2 Abs. 1 2. MRÄndG Berlin). d) War bei Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin ein anderes als zu Buchst. c) erwähntes Änderungsverfahren bei der Preisbehörde (Preisstelle für Mieten) noch nicht entschieden oder deren Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, so gilt unbeschadet der §§ 1 und 2 I. BMietG (neu) die bis zum 31. Juli 1979 gültige Rechtslage (Artikel 7 § 2 Abs. 2 2. MRÄndG Berlin). Insoweit ist der 1. Dezember 1980 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes anzunehmen (§ 36 der Altbaumietenverordnung Berlin in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin vom 6. Mai 1981).
    KG
    28.02.1983