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  1. 65 S 62/17 - Erneute Kündigung in der Berufungsinstanz, Klageänderung, Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
    Leitsatz: Stützt der Vermieter sein (unverändertes) Räumungsbegehren auf eine weitere, nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ausgesprochene Kündigung, liegt eine Klageänderung vor. Diese ist u. a. nur zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    10.03.2017
  2. 751 C 14/23 - Fehlende Messgeräte, Heizkostenabrechnung
    Leitsatz: 1. Ist wegen fehlender Messgeräte keine nach § 5 Abs. 7 Satz 1 HeizkostenV erforderliche Vorerfassung vom Gesamtverbrauch bei dem Vorhandensein unterschiedlicher Ausstattungen für die Verbrauchserfassung erfolgt, entspricht die Abrechnung der Heizkosten nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.2. Wohnungseigentümern steht - anders als den Mietern - gem. § 12 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV kein Recht zur Kürzung des auf den Nutzer entfallenden Anteils der Kosten zu; ein Kürzungsrecht im Wohnungseigentumsrecht kann schon deswegen nicht bestehen, weil dies dazu führen könnte, dass bestimmte Kosten nicht gezahlt würden; im Wohnungseigentumsrecht sind jedoch sämtliche Kosten zwingend zwischen den Wohnungseigentümern zu verteilen.3. Bei einem nicht heilbaren Verstoß gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 HeizkostenV entspricht es i.d.R. am ehesten dem Zweck der HeizkostenV, wenn eine Abrechnung vorgenommen wird, die von den für eine Nutzergruppe gemessenen Verbrauchsmengen ausgeht und die übrigen im Rahmen einer Differenzberechnung ermittelt; weder eine rein wohnflächenbezogene Kostenverteilung noch eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen (MEA) ist geeignet, die beabsichtigten Anreize zur sparsamen Energieverwendung zu setzen, auch wenn bei dieser Vorgehensweise nicht auszuschließen ist, dass sich wegen nicht erfasster Wärmeverluste etwaige Verteilungsfehler vergrößern und einseitig zu Lasten einer Nutzergruppe auswirken können. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Hamburg-Wandsbek
    14.05.2024
  3. 65 S 151/21 - Anspruch auf nachträglichen Mieterwechsel durch konkludente Vereinbarung
    Leitsatz: 1. Die Auswechslung eines Mieters einer Wohngemeinschaft bedarf der Zustimmung des Vermieters, die auch im Voraus konkludent erteilt werden kann.2. Das kann aus folgenden (für sich allein nicht ausreichenden) Indizien geschlossen werden: Mietvertrag mehrerer Personen für große Wohnung; mehrere Nachträge zum Auswechseln der Mieter und Schriftwechsel mit „Wohngemeinschaft“, wenn sich aus dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung ergibt, dass der Vermieter vor Vertragsabschluss auf den Zweck des Zusammenlebens mit Wohlwollen reagiert hatte.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    13.10.2022
  4. IX ZB 93/16 - Anordnung der Nachtragsverteilung, Verzicht des Grundpfandgläubigers auf Zuteilung, Grundstücksfreigabe durch Insolvenzverwalter, Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden
    Leitsatz: Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet werden (Anschluss an BGH, WM 1978, 986). Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden (Anschluss an BGH, WM 1978, 986).
    BGH
    27.04.2017