Urteil Fehlende Messgeräte, Heizkostenabrechnung
Schlagworte
Fehlende Messgeräte, Heizkostenabrechnung
Leitsätze
1. Ist wegen fehlender Messgeräte keine nach § 5 Abs. 7 Satz 1 HeizkostenV erforderliche Vorerfassung vom Gesamtverbrauch bei dem Vorhandensein unterschiedlicher Ausstattungen für die Verbrauchserfassung erfolgt, entspricht die Abrechnung der Heizkosten nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Wohnungseigentümern steht - anders als den Mietern - gem. § 12 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV kein Recht zur Kürzung des auf den Nutzer entfallenden Anteils der Kosten zu; ein Kürzungsrecht im Wohnungseigentumsrecht kann schon deswegen nicht bestehen, weil dies dazu führen könnte, dass bestimmte Kosten nicht gezahlt würden; im Wohnungseigentumsrecht sind jedoch sämtliche Kosten zwingend zwischen den Wohnungseigentümern zu verteilen.
3. Bei einem nicht heilbaren Verstoß gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 HeizkostenV entspricht es i.d.R. am ehesten dem Zweck der HeizkostenV, wenn eine Abrechnung vorgenommen wird, die von den für eine Nutzergruppe gemessenen Verbrauchsmengen ausgeht und die übrigen im Rahmen einer Differenzberechnung ermittelt; weder eine rein wohnflächenbezogene Kostenverteilung noch eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen (MEA) ist geeignet, die beabsichtigten Anreize zur sparsamen Energieverwendung zu setzen, auch wenn bei dieser Vorgehensweise nicht auszuschließen ist, dass sich wegen nicht erfasster Wärmeverluste etwaige Verteilungsfehler vergrößern und einseitig zu Lasten einer Nutzergruppe auswirken können. (Leitsätze der Redaktion)
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