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  1. 64 S 237/90 - Mietpreisgleitklausel; preisgebundener Altbauwohnraum; Grundmieterhöhung; Badezimmerentlüftung; Lichtzufuhr; Feuchtigkeit; Putzschäden; Betriebskostenzuschlag
    Leitsatz: 1. Bei einer Mietpreisgleitklausel ist die vereinbarte Miete i. S. d. § 5 GVW die am 31.12.1987 preisrechtlich zulässige Miete. 2. Bestandteil der vereinbarten Miete werden mithin sämtliche seit Vertragsabschluß bis zum 31.12.1987 zulässigen Grundmieterhöhungen. 3. Der Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 7 XII. BMG ist nicht erfüllt, wenn die vorhandene Entlüftung im Badezimmer lediglich defekt ist. 4. Der Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 10 XII. BMG war nur dann erfüllt, wenn die Wohnung aufgrund ihrer Lage nicht ausreichend Tageslicht erhielt. Die durch parkende Pkw verursachte Einschränkung der Lichtzufuhr reichte dafür nicht aus. 5. Der Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 3 XII. BMG liegt nicht vor, wenn die Wände lediglich überhöhte Feuchtigkeit aufweisen, ohne daß erhebliche Putzschäden eingetreten sind. 6. Aufgrund einer Mietpreisgleitklausel wurde auch ein Betriebskostenzuschlag gem. § 4 XII. BMG geschuldet, wenn sich die Betriebskosten erhöht hatten, ohne daß es einer wirksamen Mieterhöhungserklärung bedurfte. Auch erstmals entstandene Betriebskosten durften auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie wirtschaftlich gerechtfertigt waren. 7. Ebenfalls wurden aufgrund einer Mietpreisgleitklausel die linearen Grundmieterhöhungen gem. § 1 des XI. und XII. BMG i. V. m. den dazu ergangenen Mieterhöhungsverordnungen geschuldet. 8. Die sich unter Berücksichtigung der zulässigen Mieterhöhungen ergebende Miete per 31.12.1987 wird gem. § 5 GVW i. V. m. § 3 GVW mit einem Zuschlag von 10 % wirksam.
    LG Berlin
    27.11.1990
  2. 64 T 177/90 - Rechtsmittelzulässigkeit; Beschwerdewertgrenze; Kostenentscheidung; Beitrittsgebiet
    Leitsatz: 1. Ist in gerichtlichen Verfahren, die in den neuen Bundesländern oder dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 noch nicht galt, anhängig waren, ein Rechtsmittel bereits vor dem 3. Oktober 1990 eingelegt worden, so richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels und das weitere Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. 2. Daher gilt für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen, die vor dem 3.10.1990 getroffen worden sind, die Beschwerdewertgrenze von 100,- DM (§ 567 Abs. 2 ZPO). 3. Der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, die vor dem 3.10.1990 begonnen hat, richtet sich dagegen nach den bisherigen Vorschriften. Auch abweichende Formvorschriften der Zivilprozeßordnung führen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn die bisherigen Vorschriften für vor dem 3.10.1990 eingelegte Rechtsmittel eingehalten worden sind.
    LG Berlin
    20.11.1990
  3. 64 T 165/90 - Zwangsverwaltung; Klagebefugnis des Schuldners nach Aufhebung der Zwangsverwaltung; Verwertungskündigung; Erlösverlust; vermietete Eigentumswohnung
    Leitsatz: 1. Wird der Beschluß über die Zwangsverwaltung aufgehoben, gilt der Schuldner wieder als klagebefugt. 2. Der Vermieter ist zur Kündigung des Mietvertrages über die Eigen-tumswohnung berechtigt (§ 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB), wenn er bei Ver-kauf der Wohnung in vermietetem Zustand einen Erlösverlust von über 30 % hätte.
    LG Berlin
    20.11.1990
  4. 12 C 296/90 - Modernisierung; Umstellung von Ofenheizung auf Zentralheizung; Umstellung von Ölzentralwarmwasserversorgung auf Gaswarmwasserversorgung; Gebrauchswertsteigerung; Kostenbelastung; Wohnwertverbesserung; Duldungspflicht
    Leitsatz: Im Rahmen einer Modernisierung muß bei der Wahl zwischen den verschiedenen Möglichkeiten von Gas-, Öl- und Fernheizung ein an § 242 BGB zu messendes Verhältnis zwischen der Gebrauchswertsteigerung und der zu erwartenden Kostenbelastung des Mieters bestehen.
    AG Wedding
    19.11.1990
  5. 20 REMiet 3/90 - Rechtsentscheid; Kettenmietvertrag
    Leitsatz: Mietverträge, die für dieselbe Wohnung mehrfach nacheinander aus-drücklich nur für ein Jahr geschlossen werden, sind grundsätzlich wirksam.
    OLG Frankfurt 5 Beschluß
    19.11.1990
  6. 61 S 120/90 - Betriebskosten; Preisbindungswegfall; Vorauszahlungsvereinbarung
    Leitsatz: Haben die Parteien eine Bruttokaltmiete vereinbart, so kann der Vermieter nach Wegfall der Preisbindung Betriebskostennachforderungen nur geltend machen, wenn die Parteien nachträglich vereinbart haben, daß der Mieter nach Wegfall der Preisbindung neben einer Bruttokaltmiete auch Vorschüsse für Betriebskosten zu zahlen hat.
    LG Berlin
    19.11.1990
  7. 32 C 496/90 - Vermittlungsprovision; Vermittlungsgebühr; Auslagenerstattung; Wohnungsvermittlungsgesetz
    Leitsatz: Der gewerbsmäßige, als Vertreter der Vermieterseite abschließende Hausverwalter unterfällt den Regelungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes. Er hat grundsätzlich keine Ansprüche gegen den Mieter auf Vermittlungsprovision und auf Auslagenerstattung für den Vertragsabschluß.
    AG Trier
    16.11.1990
  8. VG 13 A 175.89 - Spanflechtzaun; Abstandfläche; Nachbarschutz
    Leitsatz: 1. Undurchsichtige Mauern, Wände und Zäune sind generell geeignet, das Landschafts- und Ortsbild im Sinne des § 10 Abs. 2 BauO Bln 1985 zu stören. 2. Ein Spanflechtzaun kann eine bauliche Anlage sein, von der eine Wirkung wie von Gebäuden ausgehen kann; in diesem Fall sind Abstandflächen einzuhalten.
    VG Berlin
    16.11.1990
  9. V ZR 217/89 - Fälligkeitszinsklausel
    Leitsatz: Die in einem Grundstücksverkauf getroffene Vereinbarung von Fälligkeitszinsen ist nicht schon deshalb eine Allgemeine Geschäftsbedingung, weil der Wortlaut der Klausel auf einer Standardformulierung des beurkundenden Notars beruht. Es handelt sich auch nicht um eine "formelhafte" und deswegen etwa einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB unterliegende Klausel.
    BGH
    16.11.1990
  10. VIII ZR 13/90 - Mietobjektsübergabe; Gebrauchsüberlassung; Annahmeverzug des Mieters
    Leitsatz: a) Soweit die Übergabe der Mietsache unterbleibt, wird dem Vermieter jedenfalls bei der Raummiete die ihm obliegende Gebrauchsüberlassung durch Zeitablauf nachträglich unmöglich. b) Zur Frage des Annahmeverzuges des Mieters, der einen kalendermäßig bestimmten Termin zur Übernahme der Mietsache nicht wahrnimmt.
    BGH
    14.11.1990