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Urteil Mietobjektsübergabe
Schlagworte
Mietobjektsübergabe; Gebrauchsüberlassung; Annahmeverzug des Mieters
Leitsätze
a) Soweit die Übergabe der Mietsache unterbleibt, wird dem Vermieter jedenfalls bei der Raummiete die ihm obliegende Gebrauchsüberlassung durch Zeitablauf nachträglich unmöglich.
b) Zur Frage des Annahmeverzuges des Mieters, der einen kalendermäßig bestimmten Termin zur Übernahme der Mietsache nicht wahrnimmt.
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