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Urteil Spanflechtzaun
Schlagworte
Spanflechtzaun; Abstandfläche; Nachbarschutz
Leitsätze
1. Undurchsichtige Mauern, Wände und Zäune sind generell geeignet, das Landschafts- und Ortsbild im Sinne des § 10 Abs. 2 BauO Bln 1985 zu stören.
2. Ein Spanflechtzaun kann eine bauliche Anlage sein, von der eine Wirkung wie von Gebäuden ausgehen kann; in diesem Fall sind Abstandflächen einzuhalten.
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