« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (81 - 90 von 220)
Sortierung:
-
61 S 351/85 - Aufrechnung gegenüber Mietzinsforderungen; Mietzinszahlen, Aufrechnung, Aufrechnungsklausel; Formularmietvertrag; Ankündigung, befristete, Zahlungsverzug; Mietverhältnis, Beendigen; Kündigung, fristloseLeitsatz: Die formularmäßige Vereinbarung "Der Mieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete angezeigt hat" verstößt nicht gegen eine Bestimmung des AGBG und ist daher wirksam.LG Berlin10.04.1986
-
61 S 351/85 - Aufrechnung gegenüber Mietzinsforderungen; Mietzinszahlung; Aufrechnung; Aufrechnungsklausel; Formularmietvertrag; Ankündigung, befristete; Zahlungsverzug; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung, fristloseLeitsatz: Die formularmäßige Vereinbarung "Der Mieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete angezeigt hat" verstößt nicht gegen eine Bestimmung des AGBG und ist daher wirksam.LG Berlin10.04.1986
-
64 S 310/84 - Kosten der Fernwärme; Mietnebenkosten, Heizungskosten, Fernwärme, Nebenkostenabrechnung, Heizkostenabrechnung, Wirtschaftseinheit, Grundpreis, Stromkosten, Verbrauchserfassung, Mehrwertsteuer, InstandhaltungskostenpauschaleLeitsatz: 1. Um Fernwärme i.S.d. § 22 Abs. 4 NMV a.F. handelte es sich, wenn die Wärmelieferung von einer nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Anlage erfolgte; die Anlage gehörte dann nicht zur Wirtschaftseinheit, wenn sie von einem Dritten auf eigenem Grundstück, auf eigene Rechnung und in eigenem Namen errichtet und seither auch auf eigene Rechnung und in eigenem Namen betrieben wurde und es an einem einheitlichen Finanzierungsplan für die Errichtung der Wohnanlage und des Heizwerkes fehlte. Die örtliche Nähe reichte allein nicht aus, um die Anlage als zentrale Heizungsanlage i.S.d. § 20 Abs. 1 NMV a.F. anzusehen. 2. Die pauschale Inrechnungstellung des Grundpreises war gem. §§ 20 Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 4 NMV a.F. zulässig, auch wenn darin Beträge für Abschreibungen, Zinsen, Reparaturkosten, Kosten der Verwaltung und ein Unternehmergewinn enthalten waren. 3. Die pauschale Berechnung der Stromkosten war bei dem Bezug von Fernwärme ebenfalls zulässig, da der Mieter keinen Anspruch auf Auskunft über die Entstehungskosten für die Wärmeerzeugung und -lieferung hatte. 4. Die Kosten für das Ablesen und den Austausch der Meßröhrchen gehörten ebenfalls zu den Kosten der Verwendung einer meßtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung i.S.d. § 22 Abs. 1 NMV a.F. 5. Der vom Vermieter gemachte "Vorwegabzug" für Gewerbeobjekte muß dem Mieter in nachvollziehbarer Weise erläutert werden. 6. Der Vermieter war berechtigt, die Mehrwertsteuer auf die Gesamtkosten für die Fernwärme auf die Mieter umzulegen, wenn er selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt war. 7. Legt der Vermieter im einzelnen dar, wie sich die Wohn- und Heizflächen nach den Raummaßen im einzelnen errechnen, ist das pauschale Bestreiten des Mieters hinsichtlich der errechneten und in der Heizkostenabrechnung angesetzten Flächen unzulässig. 8. Auch bei Fernwärmeversorgung darf die Instandhaltungskostenpauschale verlangt werden, selbst wenn in dem Grundpreis bereits Instandhaltungskosten für das Fernwärmeheizwerk enthalten sind, da sich die Pauschale durch die beim Vermieter entstehenden Kosten für die Übernahmestation und die Leitungen im Wohnblock rechtfertigt. 9. Zum Umlageausfallwagnis für Heizkosten.LG Berlin08.04.1986
-
65 S 275/85 - Instandhaltungszuschlag, Betriebskostenzuschlag/Mischobjekt; Wohnwertzuschlag; Instandhaltungszuschlag/mangelhafter Treppenanstrich; Instandhaltungskosten/Einbeziehung bereits verauslagter Kosten; Instandhaltungszuschlag/Geltendmachung; Instandhaltungszuschlag/Erläuterung und Berechnung; Grundmietenerhöhung/Ausschluß bei mangelhaftem Treppenhausanstrich; Treppenhausanstrich/mangelhafter als Ausschlußgrund für Grundmietenerhöhung; Betriebskostenzuschlag/Mischobjekt; Mischobjekt/Betriebskostenzuschlag; Gewerberaum/Aussonderung von Mehrkosten bei Betriebskostenzuschlag; Mehrkosten für Gewerberaum/Aussonderung bei BetriebskostenzuschlagLeitsatz: 1. Das teilweise Fehlen des Anstriches im Treppenhaus (im Bereich der neuverlegten Steigeleitung) führt zum Ausschluß der allgemeinen Grundmieterhöhung. 2. Ende eines Kalenderjahres in Auftrag gegebene und bereits verauslagte Instandhaltungskosten sind auch dann für dasselbe Kalenderjahr ansetzbar, wenn die Arbeiten bei Zugang der Erhöhungserklärung noch nicht abgeschlossen sind. 3. Die Geltendmachung des Instandhaltungszuschlages erfordert, daß erkennbar ist, für welche Art von Instandhaltungsmaßnahmen der Vermieter an welchen Teilen der Mietsache, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt welche Beträge an welche Handwerksfirmen gezahlt hat. 4. Gehören zur Wirtschaftseinheit Geschäftsräume, muß der Vermieter darlegen und beweisen, daß er bei der Erhebung des Betriebskostenzuschlages außergewöhnliche Mehrkosten der Geschäftsräume diesen zugerechnet hat. 5. Gegen die Erhebung des Wohnwertzuschlages bestehen nach gefestigter Rechtsprechung der Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin keine Bedenken.LG Berlin14.03.1986
-
61 S 331/85 - Auskunft über Stichtagsmiete; Auskunftsanspruch; Zusammensetzung der Stichtagsmiete - Auskunftsanspruch; Stichtagsmiete - Auskunftsanspruch; Grundmiete; Modernisierungszuschlag; MehrbelastungszuschlagLeitsatz: Hochrechnungen auf der Basis der Tabellenmietwerte von 1963 und 1966 vermögen nicht eine Auskunft über die Zusammensetzung der Stichtagsmiete zu ersetzen. Vielmehr erfordert die Auskunftserteilung über die Zusammensetzung der Stichtagsmiete die Angabe der weiter darin enthaltenen Grundmiete und von eventuell enthaltenen Modernisierungszuschlägen, nebst allen seit dem 1.1.79 erhobenen Mehrbelastungs- und Modernisierungszuschlägen unter Angabe von deren Art, Höhe und Berechnung.LG Berlin13.03.1986
-
62 S 94/85 - Mieterhöhungserklärung, Betriebskosten; Erklärungsadressat; Mietzinserhöhung; Bewirtschaftungskosten; Betriebskosten; Tariferhöhungen; Verbrauchswerte; Heizkostenverteiler; Fahrstuhl-Kosten; Wartungskosten; Instandhaltungskosten; Dienstanweisung; Schneeräumgeräte; FeuerlöschgeräteLeitsatz: 1. Zur Frage, ob ein an "Herr/Frau/Eheleute/Firma..." gerichtetes Schreiben als an eine Mehrheit von Mietern (hier: Eheleute) gerichtet zu betrachten ist. 2. Auf Heizkostenverteiler ist gemäß § 25 II. BV der Sonderabschreibungssatz für Heizungsanlagen anzuwenden. 3. Der Vermieter von preisgebundenen Neubauwohnungen darf, wenn Tariferhöhungen, aber noch nicht die tatsächlichen Verbrauchswerte für Betriebskostenarten feststehen, zunächst die auf Tarifanhebungen basierenden Kostensteigerungen auf der Grundlage der Verbrauchswerte des Vorjahres feststellen. 4. Zur Trennung der Fahrstuhl-Kosten in solche für Wartung und solche für Instandhaltung; eine Aufteilung im Verhältnis 1/4 zu 3/4 erscheint sachgerecht. 5. Zur Frage, ob der Vermieter seine Zahlungen so einrichten muß, daß er Skonto-Beträge abziehen darf. 6. Der Mieter kann aus einer Dienstanweisung des Vermieters an den Hauswart keine Ansprüche gegen den Vermieter ableiten (hier: Übertragung der Wartung der Schneeräumgeräte an eine Firma, obwohl nach der Dienstanweisung für Hauswarte diese Arbeiten vom Hauswart auszuführen sind). 7. Wartungskosten und auch die Kosten für die Ersatzteile der Schneeräumgeräte sind Betriebskosten. 8. Die Kosten für die Entfernung von Sondermüll sind umlagefähige Betriebskosten. 9. Die Kosten für die Prüfung von Feuerlöschgeräten und für die Auswechselung der Löschsubstanz durch eine Fachfirma sind Betriebskosten.LG Berlin13.03.1986
-
64 S 403/85 - Modernisierungszuschlag; Stichtagsmiete - Modernisierungszuschlag; Mietpreisstellenverfahren über Modernisierungszuschlag; Legalisierungswirkung der StichtagsmietenregelungLeitsatz: Ein vor dem 31.12.1978 vereinbarter Modernisierungszuschlag wird jedenfalls dann nicht gem. § 1 I. BMG preisrechtlich zulässig, wenn ein gem. § 11 Abs. 6 AMVOB a.F. anhängig gemachtes Mietpreisstellenverfahren bis zum 30. November 1980 nicht abgeschlossen war.LG Berlin11.03.1986
-
64 S 262/85 - Erläuterung der Mieterhöhung; Veränderungskosten als Betriebskosten; Mietausfallwagnis und Bürgschaft; Zurückbehaltungsrecht wegen Auskunftsanspruchs; Betriebskostenabrechnung; Heizkostenabrechnung nach Verbrauchserfassung; Mieterhöhung, Erläuterung; Tariferhöhung; Versicherungskosten für Aufzugsleitwerte; Mietausfallwagnis; Mietbürgschaft; ZurückbehaltungsrechtLeitsatz: 1. Nach § 4 Abs. 7 NMV sind bei der Erläuterung der Mieterhöhung die Gründe anzugeben, aus denen sich die einzelnen Aufwendungen erhöhen. Dazu reicht die schlagwortartige Bezeichnung "Tariferhöhung" jedenfalls dann nicht aus, wenn diese lediglich einen Teilaspekt der aus der Sicht der Mieter denkbaren Gründe für eine Mieterhöhung darstellt. 2. Die Versicherungskosten für die Aufzugssprech- und Aufzugssignalanlage (Leitwarte für mehrere Aufzugsanlagen) gehört nicht zu den Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung nach Nr. 12 a.F. der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BVO. 3. Das Mietausfallwagnis darf nicht in Ansatz gebracht werden, wenn die Mieter zur Absicherung der Mietzinsforderungen des Vermieters bereits eine Bürgschaft gestellt haben. 4. Dem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber laufenden Mietzinsforderungen des Vermieters nicht deswegen zu, weil dieser den Aufforderungen des Mieters zur Übersendung von Belegen nicht nachkommt. Der Auskunftsanspruch des Mieters soll vielmehr etwaige Einwendungen und Gegenansprüche des Mieters vorbereiten; seine Belange sind hinreichend gewahrt, wenn er seinen Auskunftsanspruch oder den Anspruch auf Übersendung von Belegen gegen den Vermieter notfalls im Wege der Klage durchsetzt. 5. Die Abrechnung über Nebenkostenvorschüsse ist dann nicht ordnungsgemäß, wenn darin mehrere Kostenarten (Aufzug, Heizung, Warmwasser) zu einem Saldo zusammengefaßt werden. Der Mieter muß vielmehr in die Lage versetzt werden, die auf die einzelnen Kostenarten geleisteten Vorschußbeträge rechnerisch nachzuvollziehen und anhand des sich daraus ergebenden Nachzahlungs- bzw. Guthabenbetrages für jede einzelne Kostenart zu entscheiden, ob er die Abrechnung akzeptieren oder beanstanden will. 6. Bei kalenderjährlicher Abrechnung der Heizkosten beginnt der verbrauchsabhängige Abrechnungszeitraum erst mit dem 1. des auf die Anbringung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung folgenden Kalenderjahres.LG Berlin04.03.1986
-
64 S 262/85 - Erläuterung der Mieterhöhung; Versicherungskosten als Betriebskosten; Mietausfallwagnis und Bürgschaft; Zurückbehaltungsrecht wegen Auskunftsanspruchs; Betriebskostenabrechnung; Heizkostenabrechnung nach Verbrauchserfassung; Mieterhöhung, Erläuterung; Tariferhöhung; Versicherungskosten für Aufzugsleitwarte; Mietausfallwagnis; Mietbürgschaft; Zurückbehaltungsrecht; AuskunftsanspruchLeitsatz: 1. Nach § 4 Abs. 7 NMV sind bei der Erläuterung der Mieterhöhung die Gründe anzugeben, aus denen sich die einzelnen Aufwendungen erhöhen. Dazu reicht die schlagwortartige Bezeichnung "Tariferhöhung" jedenfalls dann nicht aus, wenn diese lediglich einen Teilaspekt der aus der Sicht der Mieter denkbaren Gründe für eine Mieterhöhung darstellt. 2. Die Versicherungskosten für die Aufzugssprech- und Aufzugssignalanlage (Leitwarte für mehrere Aufzugsanlagen) gehört nicht zu den Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung nach Nr. 12 a.F. der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BVO. 3. Das Mietausfallwagnis darf nicht in Ansatz gebracht werden, wenn die Mieter zur Absicherung der Mietzinsforderungen des Vermieters bereits eine Bürgschaft gestellt haben. 4. Dem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber laufenden Mietzinsforderungen des Vermieters nicht deswegen zu, weil dieser den Aufforderungen des Mieters zur Übersendung von Belegen nicht nachkommt. Der Auskunftsanspruch des Mieters soll vielmehr etwaige Einwendungen und Gegenansprüche des Mieters vorbereiten; seine Belange sind hinreichend gewahrt, wenn er seinen Auskunftsanspruch oder den Anspruch auf Übersendung von Belegen gegen den Vermieter notfalls im Wege der Klage durchsetzt. 5. Die Abrechnung über Nebenkostenvorschüsse ist dann nicht ordnungsgemäß, wenn darin mehrere Kostenarten (Aufzug, Heizung, Warmwasser) zu einem Saldo zusammengefaßt werden. Der Mieter muß vielmehr in die Lage versetzt werden, die auf die einzelnen Kostenarten geleisteten Vorschußbeträge rechnerisch nachzuvollziehen und anhand des sich daraus ergebenden Nachzahlungs- bzw. Guthabenbetrages für jede einzelne Kostenart zu entscheiden, ob er die Abrechnung akzeptieren oder beanstanden will. 6. Bei kalenderjährlicher Abrechnung der Heizkosten beginnt der verbrauchsabhängige Abrechnungszeitraum erst mit dem 1. des auf die Anbringung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung folgenden Kalenderjahres.LG Berlin04.03.1986
-
64 S 262/85 - Erläuterung der Mieterhöhung; Versicherungskosten als Betriebskosten; Mietausfallwagnis und Bürgschaft; Zurückbehaltungsrecht wegen Auskunftsanspruchs; Betriebskostenabrechnung; Heizkostenabrechnung nach Verbrauchserfassung; Mieterhöhung, Erläuterung; Tariferhöhung; Versicherungskosten für Aufzugsleitwarte; Mietausfallwagnis; Mietbürgschaft; Zurückbehaltungsrecht; AuskunftsanspruchLeitsatz: 1. Nach § 4 Abs. 7 NMV sind bei der Erläuterung der Mieterhöhung die Gründe anzugeben, aus denen sich die einzelnen Aufwendungen erhöhen. Dazu reicht die schlagwortartige Bezeichnung "Tariferhöhung" jedenfalls dann nicht aus, wenn diese lediglich einen Teilaspekt der aus der Sicht der Mieter denkbaren Gründe für eine Mieterhöhung darstellt. 2. Die Versicherungskosten für die Aufzugssprech- und Aufzugssignalanlage (Leitwarte für mehrere Aufzugsanlagen) gehört nicht zu den Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung nach Nr. 12 a.F. der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BVO. 3. Das Mietausfallwagnis darf nicht in Ansatz gebracht werden, wenn die Mieter zur Absicherung der Mietzinsforderungen des Vermieters bereits eine Bürgschaft gestellt haben. 4. Dem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber laufenden Mietzinsforderungen des Vermieters nicht deswegen zu, weil dieser den Aufforderungen des Mieters zur Übersendung von Belegen nicht nachkommt. Der Auskunftsanspruch des Mieters soll vielmehr etwaige Einwendungen und Gegenansprüche des Mieters vorbereiten; seine Belange sind hinreichend gewahrt, wenn er seinen Auskunftsanspruch oder den Anspruch auf Übersendung von Belegen gegen den Vermieter notfalls im Wege der Klage durchsetzt. 5. Die Abrechnung über Nebenkostenvorschüsse ist dann nicht ordnungsgemäß, wenn darin mehrere Kostenarten (Aufzug, Heizung, Warmwasser) zu einem Saldo zusammengefaßt werden. Der Mieter muß vielmehr in die Lage versetzt werden, die auf die einzelnen Kostenarten geleisteten Vorschußbeträge rechnerisch nachzuvollziehen und anhand des sich daraus ergebenden Nachzahlungs- bzw. Guthabenbetrages für jede einzelne Kostenart zu entscheiden, ob er die Abrechnung akzeptieren oder beanstanden will. 6. Bei kalenderjährlicher Abrechnung der Heizkosten beginnt der verbrauchsabhängige Abrechnungszeitraum erst mit dem 1. des auf die Anbringung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung folgenden Kalenderjahres.LG Berlin04.03.1986