Urteil Kosten der Fernwärme
Schlagworte
Kosten der Fernwärme; Mietnebenkosten, Heizungskosten, Fernwärme, Nebenkostenabrechnung, Heizkostenabrechnung, Wirtschaftseinheit, Grundpreis, Stromkosten, Verbrauchserfassung, Mehrwertsteuer, Instandhaltungskostenpauschale
Leitsatz
1. Um Fernwärme i.S.d. § 22 Abs. 4 NMV a.F. handelte es sich, wenn die Wärmelieferung von einer nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Anlage erfolgte; die Anlage gehörte dann nicht zur Wirtschaftseinheit, wenn sie von einem Dritten auf eigenem Grundstück, auf eigene Rechnung und in eigenem Namen errichtet und seither auch auf eigene Rechnung und in eigenem Namen betrieben wurde und es an einem einheitlichen Finanzierungsplan für die Errichtung der Wohnanlage und des Heizwerkes fehlte. Die örtliche Nähe reichte allein nicht aus, um die Anlage als zentrale Heizungsanlage i.S.d. § 20 Abs. 1 NMV a.F. anzusehen.
2. Die pauschale Inrechnungstellung des Grundpreises war gem. §§ 20 Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 4 NMV a.F. zulässig, auch wenn darin Beträge für Abschreibungen, Zinsen, Reparaturkosten, Kosten der Verwaltung und ein Unternehmergewinn enthalten waren.
3. Die pauschale Berechnung der Stromkosten war bei dem Bezug von Fernwärme ebenfalls zulässig, da der Mieter keinen Anspruch auf Auskunft über die Entstehungskosten für die Wärmeerzeugung und -lieferung hatte.
4. Die Kosten für das Ablesen und den Austausch der Meßröhrchen gehörten ebenfalls zu den Kosten der Verwendung einer meßtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung i.S.d. § 22 Abs. 1 NMV a.F.
5. Der vom Vermieter gemachte "Vorwegabzug" für Gewerbeobjekte muß dem Mieter in nachvollziehbarer Weise erläutert werden.
6. Der Vermieter war berechtigt, die Mehrwertsteuer auf die Gesamtkosten für die Fernwärme auf die Mieter umzulegen, wenn er selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt war.
7. Legt der Vermieter im einzelnen dar, wie sich die Wohn- und Heizflächen nach den Raummaßen im einzelnen errechnen, ist das pauschale Bestreiten des Mieters hinsichtlich der errechneten und in der Heizkostenabrechnung angesetzten Flächen unzulässig.
8. Auch bei Fernwärmeversorgung darf die Instandhaltungskostenpauschale verlangt werden, selbst wenn in dem Grundpreis bereits Instandhaltungskosten für das Fernwärmeheizwerk enthalten sind, da sich die Pauschale durch die beim Vermieter entstehenden Kosten für die Übernahmestation und die Leitungen im Wohnblock rechtfertigt.
9. Zum Umlageausfallwagnis für Heizkosten.
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