64 S 163/20 - Minderung bei Schimmelbefall auch bei fehlendem Baumangel
Leitsatz: 1. Liegt die Ursache der Schimmelbildung in der Bausubstanz, ist der Vermieter zur Beseitigung verpflichtet und der Mieter zur Minderung berechtigt.2. Das gilt auch dann, wenn kein Baumangel vorliegt, sodass der Mieter sich hinsichtlich eines Verschuldens durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten nicht entlasten muss.(Leitsätze der Redaktion)