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Urteil Vorwegabzug in der Betriebskostenabrechnung


Schlagworte

Vorwegabzug in der Betriebskostenabrechnung; Umlage der Wasserkosten nach der Differenzmethode

Leitsätze

1. Wird in der Betriebskostenabrechnung ein Vorwegabzug für die auf Gewerbe entfallenden Kosten vorgenommen, so müssen diese im Einzelnen nachvollziehbar nach Kostenarten und Höhe aufgeschlüsselt werden.

2. Sind Wohnungen nur teilweise mit Wasserzählern ausgestattet, ist eine Vorwegerfassung des auf sie entfallenden Wasserverbrauchs zulässig mit der Folge der Umlage der verbleibenden Wasserkosten auf die übrigen Mieter nach Fläche.

3. Kosten der Sperrmüllabfuhr sind auch dann umlagefähig, wenn sie nicht jährlich entstehen.

(Leitsätze der Redaktion)

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