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  1. 64 S 234/85 - Verbot der Tierhaltung; Katzenhaltung, Wohnungsmietvertrag, Tierhaltungsklausel, Tierhalteverbot, vereinbartes, Widerruf der Erlaubnis, Treu und Glauben, Willkür bei Entscheidung des Vermieters, Unterlassungsanspruch, Gebrauch, vertragswidriger
    Leitsatz: Ist mietvertraglich die Tierhaltung grundsätzlich verboten und hat sich der Vermieter den Widerruf einer etwaigen Erlaubnis zur Tierhaltung vorbehalten, so liegt die Erteilung oder der Widerruf einer Erlaubnis im Ermessen des Vermieters. Der Vermieter darf jedoch nicht willkürlich einem Teil der Mieter die Haustierhaltung gestatten und sie anderen Mietern ohne sachlichen Grund verweigern.
    LG Berlin
    18.10.1985
  2. 64 S 234/85 - Mängelbeseitigung, Wahl der Ausführungsart; Mangel der Mietsache; Mängelbeseitigung, Ausführungsart; Feuchtigkeitsschäden, Beweislast; Verantwortungsbereich des Vermieters; Handwerker, Verweigerung des Zutritts; Instandsetzungsarbeiten, Schäden bei
    Leitsatz: 1. Bei Ansprüchen des Mieters aus § 536 BGB ist es grundsätzlich Sache des Vermieters, durch welche Maßnahmen er seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachkommen will. 2.Bei Feuchtigkeitsschäden muß zunächst der Vermieter die in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich liegenden Schadensursachen ausräumen, wenn Mängel der Baukonstruktion vorliegen. 3. Nach Instandsetzungsarbeiten des Vermieters muß dieser den ursprünglichen Renovierungszustand der Wohnung wiederherstellen.
    LG Berlin
    18.10.1985
  3. 64 S 234/85 - Verbot der Tierhaltung; Katzenhaltung; Wohnungsmietvertrag; Tierhaltungsklausel; Tierhalteverbot, vereinbartes; Widerruf der Erlaubnis; Treu und Glauben; Willkür bei Entscheidung des Vermieters; Unterlassungsanspruch; Gebrauch, vertragswidriger
    Leitsatz: Ist mietvertraglich die Tierhaltung grundsätzlich verboten und hat sich der Vermieter den Widerruf einer etwaigen Erlaubnis zur Tierhaltung vorbehalten, so liegt die Erteilung oder der Widerruf einer Erlaubnis im Ermessen des Vermieters. Der Vermieter darf jedoch nicht willkürlich einem Teil der Mieter die Haustierhaltung gestatten und sie anderen Mietern ohne sachlichen Grund verweigern.
    LG Berlin
    18.10.1985
  4. 64 S 234/85 - Verbot der Tierhaltung; Katzenhaltung; Wohnungsmietvertrag; Tierhaltungsklausel; Tierhalteverbot, vereinbartes; Widerruf der Erlaubnis; Treu und Glauben; Willkür bei Entscheidung des Vermieters; Unterlassungsanspruch; Gebrauch, vertragswidriger
    Leitsatz: Ist mietvertraglich die Tierhaltung grundsätzlich verboten und hat sich der Vermieter den Widerruf einer etwaigen Erlaubnis zur Tierhaltung vorbehalten, so liegt die Erteilung oder der Widerruf einer Erlaubnis im Ermessen des Vermieters. Der Vermieter darf jedoch nicht willkürlich einem Teil der Mieter die Haustierhaltung gestatten und sie anderen Mietern ohne sachlichen Grund verweigern.
    LG Berlin
    18.10.1985
  5. 64 S 252/85 - Unzulässige Abstandsforderung des Vermieters als Vertreter des Vormieters ohne Vertretungsmacht; Mietpreisbindung, Altbau; Abstandszahlung; Altbauwohnraum; Abstandsvereinbarung; Vertreter ohne Vertretungsmacht; Beweislast für Vollmacht
    Leitsatz: Der als Vertreter des Vormieters auftretende Vermieter muß bei Entgegennahme einer Abstandszahlung nachweisen, daß er innerhalb ihm zustehender Vertretungsmacht gehandelt hat. Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis nicht, dann muß er sich als Empfänger der für den Vormieter gedachten Zahlung mit der Folge behandeln lassen, daß diese Leistung des Nachmieters von ihm unter den Voraussetzungen des § 29 a Abs. 7 I. BMG zurückverlangt werden kann.
    LG Berlin
    30.08.1985
  6. 64 S 26/85 - Abstandszahlung; preisrechtswidrige Leistung - Aufrechnung; Möbelübernahme von Vermieter - preisrechtlich unzulässige Vereinbarung; Überlassung der Wohnung - Möbelkauf des Mieters; Warenbezug bei Wohnungsüberlassung - preisrechtlich unzulässige Leistung; Aufrechnung - keine gegen Anspruch auf Rückzahlung preisrechtswidriger Leistung; preisrechtswidrige Leistung - keine Aufrechnung gegen Forderung auf Rückzahlung
    Leitsatz: 1. Der Verkauf von Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen durch den Vermieter an den Mieter ist preisrechtlich unzulässig, ohne daß es auf die Angemessenheit des Kaufpreises oder den Zeitwert der überlassenen Gegenstände ankommt. 2. Die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Rückforderung einer preisrechtswidrigen Leistung ist dann unzulässig, wenn der Anspruch gleichzeitig aus unerlaubter Handlung begründet ist.
    LG Berlin
    24.05.1985
  7. 64 S 298/85 - Umfang der Pflicht zu Schönheitsreparaturen; Formularklausel über Wohnungszustand; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Anfangsrenovierung; Mietzeit, kurze; Formularmietvertrag; Zustandsklausel; Beweislast
    Leitsatz: 1. Die Formularklausel in einem Mietvertragsformular, daß der Mieter die Schönheitsreparaturen trägt, ist einschränkend dahin auszulegen, daß der Mieter nur die während seiner Mietzeit notwendig werdenden Schönheitsreparaturen schuldet. Dies gilt jedenfalls für Mietverhältnisse von nur kurzer Dauer, für die die von der Rechtsprechung entwickelten Fristen für die turnusmäßige Vornahme von Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen sind. 2. Die formularmäßige Bestätigung des Mieters bei Beginn des Mietverhältnisses, daß die Wohnung sich in einem einwandfreien Zustand befindet, ist gemäß § 11 Nr. 15 b AGBG unwirksam.
    LG Berlin
    12.11.1985
  8. 64 S 301/85 - Rückzahlungsanspruch des Mieters trotz Anfechtung des Preisstellenbescheids; Mietpreisbindung, Altbau; Modernisierungszuschlag; Mietpreisstellenbescheid, Tatbestandswirkung; Widerspruch, aufschiebende Wirkung; Anfechtungsklage, aufschiebende Wirkung; Wertverbesserungszuschlag; Rückzahlungsanspruch, Fälligkeit
    Leitsatz: Der Mieter kann aufgrund der Tatbestandswirkung des feststellenden Bescheides der Preisstelle für Mieten über den Wertverbesserungszuschlag auch dann Ansprüche auf Rückzahlung darüber hinaus geleisteter Modernisierungszuschläge geltend machen, wenn bereits Widerspruch und Anfechtungsklage vom Vermieter erhoben worden sind und darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
    LG Berlin
    05.11.1985
  9. 64 S 305/84 - Komfortzuschlag (Bad); Wohnwertzuschlag; Modernisierungszuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Gebrauchswerterhöhung; Komfortzuschlag; Wartung der Gastherme; Vorbereitungsmaßnahmen; Gasrohrnetz-Erweiterung
    Leitsatz: 1. Der Komfortzuschlag für ein Bad gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 XII. BMG entfällt nicht schon deswegen, weil der Mieter vertraglich die Wartung der zur Warmwassererzeugung dienenden Gastherme auf eigene Kosten übernommen hat und auch zur Ausführung von Schönheitsreparaturen vertraglich verpflichtet ist. 2. Der Modernisierungszuschlag gem. § 11 AMVOB ist nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Modernisierungsmaßnahme der Gebrauchswert der Mietsache während der Mietzeit nachhaltig erhöht wird; Vorbereitungsmaßnahmen berechtigen daher nicht zur Geltendmachung des Zuschlages. 3. Die Bestimmungen über den Wohnwertzuschlag halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. § 5 Abs. 2 XII. BMG ist hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 80 GG. Die Erste Verordnung über Mieterhöhung nach dem XII. BMG vom 1. November 1983 (GVBl. S. 1394) genügt der Ermächtigungsvorschrift des § 5 Abs. 2 XII. BMG.
    LG Berlin
    15.01.1985
  10. 64 S 313/85 - Sonderleistungen gegen Sonderleistungen; Mietpreisbindung, Altbau; Mietvereinbarung, preisrechtlich zulässige; Sonderleistungen; Gartennutzung; Hauswarttätigkeit des Mieters; Schneebeseitigung, Pflicht des Mieters
    Leitsatz: 1. Auch im preisgebundenen Altbauwohnraum kann der Vermieter für Sonderleistungen (Gartennutzung) seinerseits Sonderleistungen des Mieters (Übernahme gewisser Hauswarttätigkeiten) vereinbaren, soweit sie nicht gegen Preisvorschriften verstoßen. Die Preisrechtswidrigkeit ist gem. § 26 Abs. 2 I. BMG vom Mieter darzulegen. 2. Sonderleistungen des Mieters in Form der Schneebeseitigung auf dem Bürgersteig vor der Wohnung sind preisrechtswidrig, wenn sie nur im Zusammenhang mit der Überlassung der Wohnung erbracht werden sollen.
    LG Berlin
    20.12.1985