Urteil Mängelbeseitigung, Wahl der Ausführungsart
Schlagworte
Mängelbeseitigung, Wahl der Ausführungsart; Mangel der Mietsache; Mängelbeseitigung, Ausführungsart; Feuchtigkeitsschäden, Beweislast; Verantwortungsbereich des Vermieters; Handwerker, Verweigerung des Zutritts; Instandsetzungsarbeiten, Schäden bei
Leitsätze
1. Bei Ansprüchen des Mieters aus § 536 BGB ist es grundsätzlich Sache des Vermieters, durch welche Maßnahmen er seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachkommen will.
2.Bei Feuchtigkeitsschäden muß zunächst der Vermieter die in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich liegenden Schadensursachen ausräumen, wenn Mängel der Baukonstruktion vorliegen. 3. Nach Instandsetzungsarbeiten des Vermieters muß dieser den ursprünglichen Renovierungszustand der Wohnung wiederherstellen.
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