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Urteil Mängelbeseitigung, Wahl der Ausführungsart


Schlagworte

Mängelbeseitigung, Wahl der Ausführungsart; Mangel der Mietsache; Mängelbeseitigung, Ausführungsart; Feuchtigkeitsschäden, Beweislast; Verantwortungsbereich des Vermieters; Handwerker, Verweigerung des Zutritts; Instandsetzungsarbeiten, Schäden bei

Leitsätze

1. Bei Ansprüchen des Mieters aus § 536 BGB ist es grundsätzlich Sache des Vermieters, durch welche Maßnahmen er seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachkommen will.

2.Bei Feuchtigkeitsschäden muß zunächst der Vermieter die in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich liegenden Schadensursachen ausräumen, wenn Mängel der Baukonstruktion vorliegen. 3. Nach Instandsetzungsarbeiten des Vermieters muß dieser den ursprünglichen Renovierungszustand der Wohnung wiederherstellen.

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