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Urteil Zweckbestimmung im Mietvertrag
Schlagworte
Zweckbestimmung im Mietvertrag; Wohnraummiete; Gewerberaummiete; Mischmietverhältnis; Zweckbestimmung; Raumnutzung
Leitsatz
1. Grundsätzlich trifft der Verfügungsberechtigte, in der Regel also der Eigentümer, die Entscheidung darüber, ob Räume zum Wohnen oder zu anderen Zwecken benutzt werden dürfen.
2. Ob auf ein Mietverhältnis Wohnraum- oder Gewerberaummietrecht anzuwenden ist, ist danach zu entscheiden, was für die Parteien bei Vertragsschluß im Vordergrund stand; die spätere Nutzung ist unerheblich.
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