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Urteil Wohnungsmiete/Geschäftsraummiete
Schlagworte
Wohnungsmiete/Geschäftsraummiete; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Zweckbestimmung; teilgewerbliche Nutzung; Geschäftsraummietvertrag
Leitsatz
Liegt nach der vertraglichen Zweckbestimmung der Parteien das Schwergewicht des Mietvertrages auf der teilgewerblichen Nutzung, so ist der Mietvertrag rechtlich insgesamt als Geschäftsraummietvertrag einzustufen mit der Folge, daß die nur für Wohnraum geltenden mietpreisrechtlichen Bestimmungen (hier: 29 a, 30 I. BMG) nicht anwendbar sind.
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