Urteil Verpflichtung zur Vorauszahlung von Nebenkosten im Formularmietvertrag
Schlagworte
Verpflichtung zur Vorauszahlung von Nebenkosten im Formularmietvertrag; Mietnebenkosten; Betriebskosten; Vorauszahlung; Formularmietvertrag; Vereinbarung, Wirksamkeit
Leitsatz
Eine wirksame Verpflichtung zur Vorauszahlung von Nebenkosten liegt jedenfalls dann vor, wenn der vorformulierte Mietvertrag im Anschluß an die Verweisung auf § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung die wesentlichen Positionen der in Anlage 3 zu dieser Vorschrift enthaltenen Aufstellung stichwortartig nennt und die Vorauszahlung nur Betriebskosten umfaßt, die im Mietvertrag beispielhaft aufgeführt worden sind. Zur Wirksamkeit der Vereinbarung ist nicht erforderlich, daß der Mietvertrag die einzelnen Betriebskosten genau bezeichnet, für welche die Vorauszahlung gelten soll.
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