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Urteil Verfassungsbeschwerde
Schlagworte
Verfassungsbeschwerde; Subsidiaritätsprinzip; Beschwer
Leitsatz
Ist die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels (hier: Berufung gegen amtsgerichtliche Urteile in Mieterhöhungsstreitigkeiten) umstritten, so ist es dem Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in der Regel zumutbar, hiervon vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts Gebrauch zu machen.
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