Urteil Schadensersatzanspruch
Schlagworte
Schadensersatzanspruch; DDR; Kreispachtgeschädigte; Kreispachtbetriebe; LPG; landwirtschaftlicher Betrieb
Leitsätze
a) Ein nach dem Recht der DDR zu beurteilender Schadensersatzanspruch verjährt auch dann nach den entsprechenden Vorschriften des BGB, wenn er erst nach dem Beitritt entstanden ist.
b) Die Ersatzansprüche der Kreispachtgeschädigten gegen die LPG wegen Verlusts oder Verschlechterung von Inventar verjähren in der Regel in sechs Monaten ab Rückgabe des Betriebs. Die Verjährung war jedoch bis 31. Januar 1995 gehemmt.
c) § 596 Abs. 3 BGB findet bei den Kreispachtbetrieben im Verhältnis des Eigentümers zur LPG keine Anwendung.
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