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Urteil Kosten des Beweissicherungsverfahrens bei Antragsrücknahme
Schlagworte
Kosten des Beweissicherungsverfahrens bei Antragsrücknahme; Beweissicherungsverfahren; Antragsrücknahme; Verfahrenskosten; Kostenentscheidung
Leitsatz
Hat der Antragsteller den Beweissicherungsantrag zurückgenommen, so sind ihm auf Antrag des Antragsgegners in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO durch Beschluß die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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