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Urteil Heizkostenabrechnung
Schlagworte
Heizkostenabrechnung; Umlegungsmaßstab - Heizkostenabrechnung; Verteilungsmaßstab - Heizkostenabrechnung
Leitsatz
Für die Vergangenheit bleibt der Einwand des Mieters, der Umlegungsmaßstab bei der Heizkostenabrechnung (hier: Umlage nach der Wohnfläche und nicht auf der Grundlage der Wohnfläche der beheizten Räume) sei treuwidrig (§ 242 BGB), unbeachtlich.
Der Mieter hat allerdings einen Anspruch darauf, daß zukünftig die Umlegung der Heizkosten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgt.
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