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Urteil Neubaugleiche Modernisierung i.S.d. Berliner Mietspiegels
Schlagworte
Neubaugleiche Modernisierung i.S.d. Berliner Mietspiegels
Leitsatz
Eine neubaugleiche Modernisierung i.S.v. Ziffer 6.4 des Berliner Mietspiegels (2017) liegt allenfalls dann vor, wenn die Modernisierung wesentliche Bereiche der Wohnung selbst betrifft. Nicht durch die Modernisierung verursachte Instandsetzungsmaßnahmen sowie solche Modernisierungsmaßnahmen, die auf andere Wohnungen, den Ausbau des Dachgeschosses, die Gebäudefassade oder den Außenbereich entfallen, sind nicht zu berücksichtigen.
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