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VIII ZR 373/21 - Zulässige Tätigkeit von Conny im Zusammenhang mit der MietpreisbremseLeitsatz: 1. Zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten Inkassodienstleisters für die Erhebung einer Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB a.F. im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). 2. Die Tätigkeit der mit der Rüge eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse beauftragten Inkassodienstleisterin hat ihren Schwerpunkt in dem Anspruch auf Rückerstattung und nicht in der Abwehr von Ansprüchen des Vermieters und ist deshalb von der Inkassobefugnis gedeckt.(Leitsatz zur 2 von der Redaktion)BGH24.05.2023
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VIII ZR 283/23 - Mieterhöhung wegen Endenergieeinsparung nach Einbau einer ZentralheizungLeitsatz: Der Vermieter einer Wohnung kann eine Mieterhöhung gemäß § 559 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 555b Nr. 1 BGB (energetische Modernisierung) verlangen, wenn nach dem Abschluss der zu Modernisierungszwecken vorgenommenen Arbeiten zum (ex ante-) Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung eine (allein) durch die erfolgte bauliche Veränderung hervorgerufene messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten ist. Dies hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten - ggf. mit sachverständiger Hilfe - zu beurteilen, wobei auch auf anerkannte Pauschalwerte zurückgegriffen werden kann.BGH26.03.2025
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VIII ZR 281/23 - Einsparung von Endenergie bei einer energetischen Modernisierung der MietsacheLeitsatz: ...Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR...BGH26.03.2025
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VIII ZR 282/23 - Einsparung von Endenergie bei einer energetischen Modernisierung der MietsacheLeitsatz: ...Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR...BGH26.03.2025
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VIII ZR 50/23 - Wesentlicher Bauaufwand zur Wiederherstellung zu WohnzweckenLeitsatz: Der Ausnahmetatbestand des § 556f Satz 1 BGB erfasst auch (vorhandene) Räumlichkeiten, die aufgrund von Schäden nicht (mehr) zu Wohnzwecken nutzbar waren und unter wesentlichem Bauaufwand auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht wurden, sofern sie nach dem 1. Oktober 2014 erstmals (wieder) als Wohnung genutzt und vermietet wurden.BGH01.07.2026
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67 S 79/23 - Preisrechtswidrigkeit der ursprünglichen Mietzinsabrede bei Auslaufen oder späterer Verfassungswidrigkeit der MietpreisbremseLeitsatz: Waren die §§ 556d ff. BGB zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses verfassungsgemäß und landesrechtlich wirksam in Vollzug gesetzt, bleibt es im Falle der Preisrechtswidrigkeit der ursprünglichen Mietzinsabrede gemäß §§ 556g Abs.1 Satz 2, 556d Abs. 1, Abs. 2 BGB bei deren teilweiser Unwirksamkeit, auch wenn sich die §§ 556d ff. BGB zu einem späteren Zeitpunkt als verfassungswidrig erweisen oder auslaufen sollten.LG Berlin22.08.2023
