Urteil Zulässige Tätigkeit von Conny im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse
Schlagworte
Zulässige Tätigkeit von Conny im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse
Leitsätze
1. Zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten Inkassodienstleisters für die Erhebung einer Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB a.F. im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).
2. Die Tätigkeit der mit der Rüge eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse beauftragten Inkassodienstleisterin hat ihren Schwerpunkt in dem Anspruch auf Rückerstattung und nicht in der Abwehr von Ansprüchen des Vermieters und ist deshalb von der Inkassobefugnis gedeckt.
(Leitsatz zur 2 von der Redaktion)
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