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Urteil Wirtschaftlichkeitsgebot bei Betriebskosten (Hauswartkosten), Einwendungsfrist für Mieter
Schlagworte
Wirtschaftlichkeitsgebot bei Betriebskosten (Hauswartkosten), Einwendungsfrist für Mieter
Leitsatz
Die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB findet nicht auf Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot Anwendung. Bei der Beurteilung, ob bei den Hauswartkosten das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB eingehalten worden ist, kann die Berliner Betriebskostenübersicht herangezogen werden.
(Leitsätze der Redaktion)
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